Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 71
Zu den erlaubten, nicht begünstigten Tätigkeiten gehört nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Entsprechendes gilt nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. a GewStG, wenn i. V. m. der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum errichtet und veräußert wird, wenn das Gebäude zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dient. Die Errichtung und Veräußerung der genannten Objekte muss nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Erforderlich ist aber ein Nebenordnungsverhältnis in dem Sinne, dass die Errichtung und Veräußerung der genannten Objekte gleichzeitig mit der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz erfolgt. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist nach § 9 Nr. 1 S. 4 GewStG, dass der aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz erzielte Gewinn gesondert ermittelt wird.
Rz. 72
Die Begriffe "Ein- und Zweifamilienhaus" sowie "Wohnungs- und Teileigentum" sind in Anlehnung an das BewG zu bestimmen. Es gelten insoweit die Regelungen in § 249 Abs. 1, 2 bzw. Abs. 5, 6 BewG. Die Begriffsbestimmung erfolgt für gewerbesteuerliche Zwecke eigenständig. Wird im Zusammenhang mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum errichtet und veräußert, muss das Gebäude zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen. Die Errichtung und Veräußerung anderer Gebäudetypen ist schädlich für die erweiterte Kürzung.
Rz. 73
Gestattet ist die Errichtung und Veräußerung der genannten Objekte. Auf die Reihenfolge kommt es nicht an. Unschädlich ist die Umwandlung von Wohngebäuden in Eigentumswohnungen mit anschließender Veräußerung. Voraussetzung ist allerdings, dass das Wohngebäude vom Grundstücksunternehmen selbst errichtet worden is...