Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerrecht

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Neuer Anlauf für die Gesell... / c) Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Bei einer GmbH löst eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in der Regel einen zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft aus. Die Rückzahlung einer vGA beseitigt die einmal eingetretenen steuerlichen Folgen jedoch nicht; die vGA bleibt sowohl auf Ebene der GmbH als auch des Gesellschafters steuerlich bestehen.[24] Die Rückzahlung ist als Einlage in die GmbH zu qu... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / b) Keine vergleichbare Interessenlage bei der GmgV

Eine vergleichbare Interessenlage ist bei der GmgV nicht erkennbar. Das Rahmenkonzept ist in diesem Punkt widersprüchlich. Die Vermögensbindung an den Unternehmenszweck stellt sicher, dass dem einzelnen Mitglied der Wert des Unternehmens nicht zusteht und es diesen auch nicht für sich nutzen kann. Mitglieder einer GmgV haben – abgesehen von ihrer festen Einlage – keinen Anspr... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Neuer Anlauf für die Gesell... / a) Besteuerung nur auf Ebene der GmgV

Dementsprechend würde ausschließlich eine Besteuerung auf Ebene der GmgV erfolgen. Diese Besteuerung würde nach den bestehenden Vorschriften zur Körperschaft- und Gewerbesteuer erfolgen. Die Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens einer GmbH auf Grundlage des handelsrechtlichen Jahresergebnisses nach Korrektur über die Steuerbilanz und außerbilanziellen Korrekturen nach §... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / b) Drittvergleich

Die Notwendigkeit einer Angemessenheitsprüfung in jedem Einzelfall stellt eine Hürde bei der praktischen Umsetzung der GmgV dar. Sämtliche Leistungen der Gesellschaft an die Mitglieder müssten einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden. Dies erfordert für eine rechtssichere Anwendung jedoch nicht selten gutachterliche Stellungnahmen. Bei der Anstellung eines Mitglieds in... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / a) Zweck der Erbersatzsteuer

Die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG betrifft Familienstiftungen. Alle 30 Jahre unterliegt das gesamte Vermögen der Stiftung – als fiktiver Erbfall – der Erbschaftsteuer. Das Erbschaftsteuerrecht knüpft an einen Vermögensübergang an. Dieser wird bei Familienstiftungen dadurch ausgeschlossen, dass die Stiftung zeitlich unbegrenzt fortbesteht und die Satzung ebenfa... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 3. Vermeidung steuerlicher Probleme

Eine Gesellschaftsform mit Vermögensbindung würde im Vergleich zu Gesellschaftsformen ohne Vermögensbindung immer dann Probleme lösen, wenn steuerliche Probleme an den Übergang von Vermögen anknüpfen. Der Übergang des Vermögens der Gesellschaft auf den Erwerber wäre bei der GmgV stets ausgeschlossen. Disquotale Einlagen: Regelmäßig kommt es zu der Situation, dass in das Vermög... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / c) Vorteile aus faktischer Nachfolge?

Kritiker könnten einwenden, dass es in bestimmten Konstellationen dennoch denkbar ist, dass zumindest die Mitgliedschaft noch zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergegeben wird und dadurch faktisch ein Zugriff auf die Erwerbsmöglichkeit in dem konkreten Unternehmen gegeben wird. Es würde also die Möglichkeit auf ein angemessenes Gehalt im Unternehmen übertragen werden kö... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / b) Sondersteuersatz ist abzulehnen

Ein Sondersteuersatz für die GmgV ist abzulehnen. Für angedachten Sondersteuersatz ...: Aufgrund der fehlenden Ausschüttungen an Gesellschafter und der dadurch fehlenden "zweiten Besteuerungseben" plädierte z.B. der wissenschaftliche Dienst des BMF für eine Sondersteuer.[19] Sämtliche Gewinne auf Ebene der GmgV seien nicht mit den regulären Sätzen der Körperschafts- und Gewer... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / a) Erfolgsabhängige Vergütungen

Im Kontext der neuen Gesellschaftsform wären erfolgsbezogene Komponenten unzulässig. Die Geschäftsleitung dürfte keine erfolgsabhängigen Bonusleistungen oder Vergütungsmodelle erhalten. Auch bei der Finanzierung sind insoweit Grenzen gesetzt. Derzeit ist vorgesehen, dass Mitglieder keine Finanzierungsverträge mit der Gesellschaft mit erfolgsbezogenen Komponenten abschließen d... mehr

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Neuer Anlauf für die Gesell... / 4. Erbschaftsteuer

Das Rahmenkonzept sieht "aufgrund der Besonderheiten der GmgV [...] im Erbschaftsteuerrecht eine turnusmäßige Ersatzbesteuerung bezogen auf das sich in der GmgV ansammelnde Vermögen" vor, "da dieses durch die Vermögensbindung grundsätzlich von der Generationennachfolge der Mitglieder entkoppelt wird".[26] Die Notwendigkeit einer Erbersatzsteuer – vergleichbar zu der gem. § 1 ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.1 Überblick

Rz. 25 Die §§ 4 –8 BewG regeln die verschiedenen Fälle bedingter und befristeter Erwerbe und Lasten. Sie beruhen auf dem Grundsatz, dass der am Bewertungsstichtag bestehende Zustand maßgebend sein soll und später möglicherweise eintretende Umstände zunächst nicht berücksichtigt werden.[1] Die Regelung des § 98a S. 2 BewG, wonach bei der Bewertung des Betriebsvermögens die §§ 4... mehr

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Gesetz zur Einführung einer... / Zusammenfassung

Das BMF hat einen neuen Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" veröffentlicht. Der Gesetzentwurf soll einen Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 EUR (ab dem 1.1.2028), zur Abschaffung... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.3 Adressat der VZ-Festsetzung

Rz. 121 Der Verspätungszuschlag ist gegen den Erklärungspflichtigen festzusetzen.[1] Wer in dem jeweiligen Steuerpflichtverhältnis Träger der Erklärungspflicht ist, wird durch die einzelnen Steuergesetze bestimmt bzw. ergibt sich durch die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung seitens der Finanzbehörde.[2] Rz. 122 Träger der Steuererklärungspflicht ist nicht der mit de... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.2 Begriffsinhalt

Rz. 33 Das als Tatbestandsvoraussetzung für die VZ-Festsetzung erforderliche Verschulden betrifft die Versäumnis der Steuererklärungsfrist.[1] Es liegt vor, wenn der Erklärungspflichtige vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrig gehandelt hat. Vorsatz erfordert, dass dem Erklärungspflichtigen seine Abgabepflicht und der Abgabetermin bekannt waren und er gleichwohl die Pflich... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / 3. Regelungen des Neunten StBerRÄndG sowie im Steuerrecht zur Grunderwerbsteuer

Durch die Verkündung des Änderungsgesetzes am 2.7.2026 gelten die gesetzlichen Änderungen für alle Verwirklichungen ab 3.7.2026. Im Detail sieht das Änderungsgesetz folgende Regelungen vor: a) Umkehrung der Vorrangregelung Bisher hatten die Vorschriften § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG Vorrang vor § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG hatte wiederum Vorrang vor § 1 Ab... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / h) Inkrafttreten

Die Teile des Änderungsgesetzes, die das GrEStG betreffen, Art. 9 und 10 des Änderungsgesetzes, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verkündung erfolgte durch Veröffentlichung im BGBl. am 2.7.2026, so dass die Regelungen ab Verwirklichung am 3.7.2026 in Kraft treten. mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / c) Erweiterung der Steuerschuldnerschaft

Der Gesetzgeber hat die Steuerschuldnerschaft bei den Tatbeständen des § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG in der Gesetzessystematik neu einsortiert und bei dieser Gelegenheit um die grundbesitzende Gesellschaft erweitert. Da der Erwerb der bereits vereinigten (d.h. zu mindestens 90 % gebündelten) Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft den direkten Erwerb der im Vermögen d... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / e) Verlängerung der Anzeigefrist

Das Grunderwerbsteuerrecht kennt Anzeigepflichten für Gerichte, Behörden und Notare (§ 18 GrEStG). Diese bleiben, auch was die Frist betrifft, unverändert. Die Frist beträgt (nur) zwei Wochen und beginnt mit dem Tag der Beurkundung etc., auch, wenn der Erwerbsvorgang noch gar nicht rechtswirksam sein sollte. Es ist sehr bedauerlich, dass der Gesetzgeber sich nicht dazu durch... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / g) Entfristung des Befreiungsregimes bei Personengesellschaften

Das in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. I 2021, 3436) sorgte für den Wegfall des Gesamthandseigentums bei vermögenden Personengesellschaften sowie ihrer Gesamthänder. Gesellschafter einer Personengesellschaft haben am Vermögen dieser Gesellschaft keine dingliche Mitberechtigung mehr. Eigentümerin ist allein nur noch die ... mehr

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Auswirkungen der Gemeinnütz... / [Ohne Titel]

Raymond Halaczinsky, RA, Bonn Für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke werden im Steuerrecht in vielfältiger Weise Steuererleichterungen gewährt (insb. Körperschaftsteuerbefreiung § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; Spendenabzug §§ 10b, 34g EStG; Gewerbesteuerbefreiung § 3 Nr. 6 GewStG). Dies geht von der totalen Steuerbefreiung etwa im Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht bis zu keine... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / 1. Änderungsgesetz verkündet

Der Gesetzgeber hat das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (im Folgenden: Neuntes StBerRÄndG) v. 29.6.2026 im BGBl. am 2.7.2026 verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 197). Dieses Gesetz hat einen etwas längeren Weg hinter sich, denn es wurde im Bundesrat zweimal zur Abstimmung vorgelegt. Beim ersten Mal am 8.5.2026 hieß das Gesetz ... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / b) Durchbrechung des Stichtagsprinzips

Im Normalfall ist der Zeitpunkt, an dem der nach § 1 GrEStG unterliegende Erwerbsvorgang i.S.d. § 23 GrEStG verwirklicht wird, für die Bewertung maßgebend (Nienhaus in Behrens/Wachter, GrEStG2, § 8 Rz. 33). Das Stichtagsprinzip wird regelmäßig bei sog. einheitlichen Vertragswerken durchbrochen, bei denen nicht das bei Verwirklichung des Tatbestands unbebaute Grundstück, sond... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / d) Deutliche Abkehr von der Signing-Closing-Theorie

Neben der Umkehrung der Vorrangregelung (vgl. Abschn. 3 a)) hat der Gesetzgeber die erst durch das JStG 2022 (BGBl. I 2022, 2294) neu geschaffene Regelung des § 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG wieder aus dem Gesetz entfernt. Gerade diese Regelung hatte der BFH, zuletzt in seinem Beschluss v. 27.10.2025 (BFH v. 27.10.2025 – II B 47/25 (AdV), BStBl. II 2026, 85 = GmbH-StB ... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / f) Anwendungsvorschrift

Die aufgeführten Neuerungen sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 2.7.2026 verwirklicht werden. Der Tag der Verwirklichung ist der Tag, an dem das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt wird. Dafür müssen rechtsgeschäftlich wirksame Willenserklärungen der Vertragsschließenden vorliegen. Sofern der rechtswir... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / a) Umkehrung der Vorrangregelung

Bisher hatten die Vorschriften § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG Vorrang vor § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG hatte wiederum Vorrang vor § 1 Abs. 3a GrEStG. Die Vorschriften § 1 Abs. 2a bzw. 2b GrEStG galten als gleichrangig. Der Gesetzgeber hat die bisherige Vorrangregelung durch Wegnahme des Subsidiaritätshinweises im jeweiligen Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 G... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 52... / 1.3.2 Regelungsmöglichkeiten des Gesetzgebers

Rz. 12 Der Regelfall besteht darin, dass das Änderungsgesetz selbst in gesonderten Artikeln eine Inkrafttretensregelung enthält. Diese legt fest, ab welchem Zeitpunkt die geänderte Rechtslage wirksam wird und bildet damit regelmäßig zugleich die Grundlage für die zeitliche Anwendung auf bestimmte Zeiträume. Fehlt sie, greift die "14-Tage-Regelung" (s. Rz. 11). Rz. 13 Daneben ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 52... / 1.5 Rechtsentwicklung

Rz. 27 Anwendungs- und Übergangsvorschriften sind daher idealtypisch nur bis zu ihrer "zeitlichen Erledigung", d. h. bis zum Ablauf des erst- oder letztmaligen Anwendungszeitpunkts, im Gesetz enthalten. Danach besteht kein Bedarf mehr für ihre fortlaufende Wiedergabe. Es erscheint daher sachgerecht, überholte Vorschriften in späteren Gesetzesfassungen zu streichen, um die No... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.3 Begriff der Sonderausgaben

Rz. 2 Der Begriff Sonderausgaben ist im Gesetz nicht definiert. Nach § 10 Abs. 1 EStG sind es Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Die Erweiterung des Einleitungssatzes um "wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden" ist durch G. v. 26.4.2006[1] erfolgt und bezieht sic... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.4.1 Allgemeines

Rz. 76 Der Abzug von Beiträgen zu Versicherungen als Sonderausgaben setzt ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus, das gesetzlicher (z. B. Krankenversicherungen) oder vertraglicher (z. B. Haftpflichtversicherung) Natur sein kann. Ein gesetzliches Versicherungsverhältnis besteht auch dann, wenn jemand der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten ist (z. ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 1j Die Vorschrift war bereits im EStG 1934 enthalten. Hinzuweisen ist auf nachstehende Änderungen: Durch das StÄndG 2007 v. 19.7.2006[1] wurde das Lebensalter in Abs. 1 Nr. 7 und 8 v. 27. Lebensjahr auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt. Mit dem JStG 2007 v. 13.12.2006[2] wurde der Kreis der Anbieter für die sog. Basisrente erweitert und die Günstigerprüfung in Abs. 4a geänd... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Steuerrecht

Tz. 9 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Bei Verschmelzung eines gemeinnützigen Vereins auf einen Berufsverband oder auf einen steuerpflichtigen Verein ist in besonderem Maße auf die Einhaltung des Gebots der Vermögensbindung zu achten, um nicht den rückwirkenden Verlust der Gemeinnützigkeit des übertragenden Vereins zu riskieren. Vermögensempfänger dürfen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sat... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Verhältnis zu Regelungen des internationalen Steuerrechts

Rn. 28 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Für beschränkt StPfl ist der sachliche Anwendungsbereich der Einkünfte aus KapVerm auf inländische Einkünfte nach § 49 Abs 1 Nr 4 EStG reduziert. Der Einbehalt von KapSt hat – ähnlich wie bei der AbgSt – nach § 50 Abs 2 S 1 EStG abgeltende Wirkung. Diese Quellensteuer wird zT noch durch DBA reduziert (s Art 10 Abs 2 und 11 Abs 2 DBA-MA). § 5... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Verzichtserklärung/Aufwandsspende für nebenberufliche Vereinsvergütungen

Tz. 37 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Literatur: Augsten, Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen, 2. Aufl., Wiesbaden 2015; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Aufl., Achim 2023; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht, 6. Aufl., Köln 2025, Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025. mehr

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Bearbeiterübersicht

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Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Einzelfälle zur Vermögensverwaltung

Tz. 50 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Die nachfolgenden Beispiele sollen helfen, Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Vermögensverwaltung und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 Satz 1 und 2 AO (Anhang 1 b) zu vermeiden. Beschränkt sich ein Verein auf die Überlassung von Grundstücken an Mieter und die Einziehung der Mieten, liegt noch Vermög... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Henssler, Die Freiberufler-GmbH, ZIP 1994, 844; Glenk, Die RA-GmbH, INF 1995, 691 und 718; Kupfer, Freiberufler-Gesellschaften: Partnerschaft, Anwalts- und Ärzte-GmbH, KÖSDI 1995, 10 130; Henssler, Neue Formen anwaltlicher Zusammenarbeit – Anwalts-GmbH und Partnerschaft im Wettbewerb der Gesellschaftsformen, DB 1995, 1549; Sommer, Anwalts-GmbH oder Anwalts-Partnerschaft? – Zivil... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Paus, Beendigung einer Betriebsaufspaltung in Fällen der Lizenzvergabe, DStZ 1990, 193; Gosch, Kriterien der Beendigung einer Betriebsaufspaltung, StBp 1994, 22; Kanzler, Betriebsaufspaltung – Rechtsfolgen bei Fortfall der tatbestandlichen Voraussetzungen, FR 1994, 21; Neu, Einkünfteinfektion nach § 15 Abs 3 Nr 1 EStG – genügt der Obstkarren?, DStR 1995, 1893; Fichtelmann, Betri... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

P. Kirchhof, Die Garantie der Kunstfreiheit im Steuerstaat des GG, NJW 1985, 230; Mennacher, Liebhaberei und künstlerische Tätigkeit, NJW 1985, 1608; Rödder, Die Beurteilungseinheit bei der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht mittels "Totalerfolg", DB 1986, 2241; Weber-Grellet, Wo beginnt die Grenze zur "Liebhaberei"?, DStR 1992, 561f, 602f; Seeger, Die Gewinnerzielungsa... mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Jagdvereine, Jägervereine, Jagdschulen

Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Hinsichtlich der Steuerbegünstigung stellt sich im Jagdbereich stets die Frage, ob eigenwirtschaftliche Interessen gefördert werden und ob von diesen Organisationen auch dem Grunde nach steuerbegünstigte Maßnahmen getroffen werden. Soweit Jagd- oder Jägervereine selbst unmittelbar die Jagd ausüben, werden regelmäßig auch die eigenwirtschaftlichen B... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundsätzliches

Rn. 1415 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 § 20 Abs 3a EStG steht im Zusammenhang mit dem Korrekturverfahren nach § 43a Abs 3 S 7 EStG . Hier ist geregelt, dass Korrekturen, die eine auszahlende Stelle beim KapSt-Abzug nach § 43a Abs 3 S 7 EStG vorgenommen hat, erst im Jahr der Vornahme der Korrektur wirksam werden. Durch § 20 Abs 3a EStG wird die doppelte Berücksichtigung von Korrek... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

K. Schmidt, Die Freiberufliche Partnerschaft, NJW 1995, 1; Seibert, Die Partnerschaft für die Freien Berufe, DB 1994, 2381; Carl, Die Partnerschaftsgesellschaft – eine neue Rechtsform für die Freien Berufe, StB 1995, 173; Eggesieker/Keuenhof, Normale Partnerschaften auch für WP und StB zulässig, BB 1995, 2049; Gilgan, Auswirkungen des PartGG auf die Angehörigen des steuerberaten... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Hundezuchtvereine

Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Die Hundezucht gehört zur Tierzucht, da diese entgegen einem ersten Gesetzesentwurf nicht auf Nutztierarten beschränkt ist (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Aufl., Achim, 99). Dazu gehören deshalb neben der Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen, auch zum Beispiel Vogelzuchtvereine, Kaninchenzuchtverein... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Berufsrecht

Rn. 311 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Eine weitgehende Liberalisierung des Berufsrechts hat die Entwicklung hin zur Freiberufler-KapGes erleichtert. Für die Angehörigen wirtschaftsprüfender und steuerberatender Berufe ist die Berufsausübung über eine KapGes unter bestimmten Voraussetzungen schon seit langem zugelassen. Gemäß §§ 3 Nr 3, 49 Abs 1 und 2, 50 und 50a StBerG aF sowie ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schumacher, Die Verfassungswidrigkeit der neuen Zinsbesteuerung, FR 1997, 1; Djanani/Krenzin/Grossmann, Zu den Auswirkungen der Geldentwertung bei den Einkünften aus KapVerm, StuW 2014, 145; Becker, Ökonomische Perspektiven auf die AbgSt, GmbHR 2018, 451. Rn. 51 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Nach ständiger Rspr des BFH beruht das deutsche Steuersystem auf dem Nominal- oder Nennwer... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Nebenberuflichkeit

Tz. 9 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Nebenberuflich i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) ist eine Tätigkeit, die nicht hauptsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird; unerheblich ist hingegen, ob die Tätigkeit tatsächlich dem Bestreiten des Lebensunterhalts dient. Tz. 10 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie bezogen a... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Heuer, Die Besteuerung der Kunst, 2. Aufl, Köln 1984; P. Kirchhof, Die Garantie der Kunstfreiheit im Steuerstaat des Grundgesetzes, NJW 1985, 225; Zöbeley, Zur Garantie der Kunstfreiheit in der gerichtlichen Praxis, NJW 1985, 254; Maassen, Kunst oder Gewerbe?, Heidelberg 1991 (dazu kritische Bspr von Wolff-Diepenbrock, DStR 1992, 559); Kempermann, Kunst, Gewerbe, Kunstgewerbe, F... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1 Konzept für Übernahmen und Fusionen (Tz. 1)

Rz. 1 1 Vor der Übernahme anderer Unternehmen oder Fusionen mit anderen Unternehmen hat das Institut ein Konzept zu erarbeiten, in dem die wesentlichen strategischen Ziele, die voraussichtlichen wesentlichen Konsequenzen für das Management der Risiken und die wesentlichen Auswirkungen auf das Gesamtrisikoprofil des Institutes bzw. der Gruppe dargestellt werden. Dies umfasst ... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Hundesportvereine

Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Die Förderung des Hundesports erfüllt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 13.12.1978, BStBl II 1979, 495) nicht die Merkmale des Sports, da das wesentliche Merkmal des Sports, die körperliche Ertüchtigung (des Menschen), fehlt (vgl. AEAO zu § 52 AO TZ 6 Satz 1, Anhang 1b). Die Förderung des Hundesports ist aber ein gemeinnütziger Zweck außerhal... mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Nachweispflichten

Tz. 12 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Die die Zuwendungsbestätigung/Spendenbestätigung ausstellende steuerbegünstigte Einrichtung hat sich über die Wertermittlung entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen und ihren den Unterlagen beizufügen (§ 50 Abs. 7 Satz 3 EStDV, Anhang 11). Damit eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung in der Lage ist, eine formell ordnungsgemäße... mehr