Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerrecht

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.1 Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundlagen

Rz. 38 Das UmwStG 2006 knüpft für wesentliche Regelungen an die unternehmensrechtlichen Umwandlungsvorschriften an. Das gilt uneingeschränkt für die Umwandlung i. e. S. (Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person), für die Verschmelzung und für die Spaltung. Bei diesen Umwandlungsarten setzt die Anwendung des UmwStG voraus, dass die Ve...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Steuerliche Behandlung der formwechselnden Umwandlung

Rz. 162 Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers und somit nicht zum Erlöschen des umwandelnden und Neuent...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3.1 Anwendung des UmwStG auf EU-/EWR-Umwandlungen

Rz. 8 Das deutsche Umwandlungssteuerrecht war bis zum "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)" v. 12.12.2006[1] im Wesentlichen national ausgerichtet. Grund hierfür war die Anlehnung des UmwStG hinsichtlich seines persönlichen Regelungsbereichs an das unternehmensrecht...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.4 Berücksichtigung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 3–6)

Rz. 169 Nach Abs. 4 S. 3, eingefügt durch Gesetz v. 26.6.2013[1] mit Wirkung für Umwandlungen, deren Anmeldung zum maßgebenden Register nach dem 6.6.2013 erfolgt ist, dürfen positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers, die dieser während des Rückwirkungszeitraums erzielt, nicht mit Verlusten und Zinsvorträgen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden. Während ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4 Rückwirkung bei grenzüberschreitender Umwandlung (§ 2 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 116 Unterliegt bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung einer der beteiligten Rechtsträger dem deutschen Recht, greift für ihn die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG ein. Das gilt auch, wenn übernehmender Rechtsträger eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft oder natürliche Person ist. Bei einer Personengesellschaft erfasst die Rückwirkung nach § 2 Abs. 2 Umw...mehr

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§ 39 Steuerrecht

A. Finanzbehördliches Verfahren I. Einspruch mit Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anfechtungssituation) 1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Die Eheleute M und F werden für den Veranlagungszeitraum 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Das Finanzamt erkennt geltend gemachte Werbungskosten des M bei dessen Ein...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Weitere gesetzlich geregelte Fälle

Rz. 82 Neben der verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung gibt es weitere gesetzlich geregelte Fälle einer Zusage im Steuerrecht. Dies sind die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die verbindliche Zolltarifauskunft, Art. 33 Zollkodex der Union und die Lohnsteueranrufungsauskunft gem. § 42e EStG.mehr

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§ 39 Steuerrecht / Literaturtipps

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§ 39 Steuerrecht / IV. Fristen, Schätzungsbescheide

1. Typischer Sachverhalt Rz. 41 Der Mandant erscheint im Februar 2021 bei seinem Berater, um die Einkommensteuererklärung 2019 fertigen zu lassen. Der Berater stellt umgehend einen Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt. Anschließend begibt sich der Mandant auf eine mehrwöchige Weltreise. Zwischenzeitlich hat die Finanzbehörde, ohne den gestellten Fristverlängerungsantrag zu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Fortgang des Aussetzungsprozesses

a) Verfahren Rz. 174 Das Verfahren ist summarisch. Hinsichtlich des Prozessstoffes (Sachverhalts) beschränkt sich das Gericht auf die vorliegenden Unterlagen, also insbesondere die Akten der Finanzbehörde und die so genannten präsenten Beweismittel, etwa bei mündlicher Verhandlung gestellte Zeugen. Der Steuerpflichtige muss die entscheidungserheblichen Tatsachen darlegen und ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 8. Fortgang des Prozesses

a) Prozessgrundsätze aa) Prinzip: Untersuchungsgrundsatz Rz. 139 Gem. § 76 Abs. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist gem. § 76 Abs. 1 S. 5 FGO an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Grds. beherrscht der Untersuchungsgrundsatz den Steuerprozess. Daraus folgt etwa, dass im Finanzgerichtsprozess aus einem Ges...mehr

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§ 39 Steuerrecht / I. Anfechtungsklage

1. Typischer Sachverhalt Rz. 110 Im Ausgangsfall (siehe Rdn 1) hat sich das Finanzamt im Einspruchsverfahren nicht überzeugen lassen. Es erlässt am Donnerstag, 19.12.2023, die ablehnende Einspruchsentscheidung und verschickt diese wie üblich mit einfachem Brief per Post an M und F. Ein Bevollmächtigter hatte sich für die Eheleute nicht bestellt.[137] Am Montag, 27.1.2024, fax...mehr

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§ 39 Steuerrecht / VI. Revision

1. Typischer Sachverhalt Rz. 221 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) hat das FG die Revision zugelassen. Die Eheleute Meyer möchten nun von ihrem Rechtsanwalt P wissen, wie es weitergeht, da sie endlich zu ihrem Recht kommen wollen. 2. Rechtliche Grundlagen a) Rechtsverletzung Rz. 222 Das Revisionsverfahren bezweckt, finanzgerichtliche Urteile (nur) rechtlich zu überprüfen. Der BFH ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / IV. Änderung des Sachverhalts während des Prozesses

1. Typischer Sachverhalt Rz. 186 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) besinnt sich das Finanzamt während des Prozesses eines Besseren. Es erlässt einen neuen Einkommensteuerbescheid, in dem es den Eheleuten Meyer in vollem Umfange Recht gibt. a) Alternative (1) Rz. 187 Das Finanzamt bleibt zwar starr in der Frage der Werbungskosten. Es erlässt aber einen neuen Einkommensteuerbeschei...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Rechtsverletzung Rz. 222 Das Revisionsverfahren bezweckt, finanzgerichtliche Urteile (nur) rechtlich zu überprüfen. Der BFH geht von dem Sachverhalt aus, den das Finanzgericht festgestellt hat. Er prüft nur, ob das Gericht das Recht des Bundes auf den Sachverhalt richtig angewendet hat. Die Revision kann also nur die Verletzung von Recht rügen. Ein Antrag, den Sachverhalt ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / V. Anträge im Steuererhebungs- und Vollstreckungsverfahren

1. Stundung, Aufrechnung a) Typischer Sachverhalt Rz. 56 Der Gewerbetreibende W. Schulz muss für 2025 Umsatzsteuer i.H.v. 10.000 EUR nachzahlen. Zeitgleich mit der Umsatzsteuerjahresanmeldung reicht er seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, nach der sich für 2025 ein Steuerguthaben i.H.v. 4.000 EUR ergibt. Der Gewerbebetrieb des Schulz befindet sich wegen eines For...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Richtige Klageart

Rz. 116 Der Kläger muss die richtige Klageart wählen: Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs-, sonstige Leistungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage.mehr

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§ 39 Steuerrecht / III. Grundlagenbescheide

1. Typischer Sachverhalt Rz. 33 A ist als Ingenieur tätig, hat aber kein entsprechendes Studium abgeschlossen. Das Finanzamt behandelt die Einkünfte des A als gewerblich und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid für 2022 mit einem Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 1.000 EUR gem. § 184 AO. Es gibt den Messbescheid am 20.5.2023 bekannt. Mit Gewerbesteuerbescheid vom selben Tag f...mehr

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§ 39 Steuerrecht / VIII. Steuerstrafverfahren – Selbstanzeige

1. Typischer Sachverhalt Rz. 97 Der Mandant hat die Zinseinkünfte aus seinen Liechtensteiner Konten i.H.v. jährlich 30.000 EUR seit 2018 in seiner Einkommensteuererklärung verschwiegen. Außerdem hat er von einer Luxemburgischen Gesellschaft, die nicht mehr besteht, von 2019–2022 jeweils erhebliche Zinsen erhalten, über deren Höhe er nichts Genaues mehr weiß, da er alle Unterl...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Aussetzungsgründe: Ernstliche Zweifel, unbillige Härte

aa) Zweifel Rz. 167 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung...mehr

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§ 39 Steuerrecht / III. Verpflichtungsklage und weitere Klagearten

1. Typischer Sachverhalt Rz. 180 Im Beispielfall (siehe Rdn 16) folgt das Finanzamt dem Antrag der Steuerpflichtigen auf Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides und ihrem Einspruch nicht. Es meint, dass es für M und F auf der Hand gelegen hätte, die Unfallkosten bereits in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten aufzuführen. Denn sie hätten ja für das Jahr 2017 in ih...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Aufteilung einer Steuerschuld

a) Typischer Sachverhalt Rz. 74 Die Eheleute Walter und Gerda Schneider wurden für 2025 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Herr Schneider ist Gewerbetreibender und Frau Schneider erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2025 waren zu niedrig bemessen, sodass eine erhebliche Einkommensteuerabschlusszahlung droht. Der Einko...mehr

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§ 39 Steuerrecht / B. Finanzgerichtliches Verfahren

I. Anfechtungsklage 1. Typischer Sachverhalt Rz. 110 Im Ausgangsfall (siehe Rdn 1) hat sich das Finanzamt im Einspruchsverfahren nicht überzeugen lassen. Es erlässt am Donnerstag, 19.12.2023, die ablehnende Einspruchsentscheidung und verschickt diese wie üblich mit einfachem Brief per Post an M und F. Ein Bevollmächtigter hatte sich für die Eheleute nicht bestellt.[137] Am Mon...mehr

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§ 39 Steuerrecht / II. Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 159 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) bitten die Eheleute M ihren Rechtsanwalt nach Einlegung und Begründung der Klage der Frage nachzugehen, ob sie die zu Unrecht festgesetzte Einkommensteuer bezahlen müssen, und notfalls gegen die sofortige Zahlungspflicht vorzugehen. Der Steuerberater (St) von M und F hatte schon erfolglos gegenüber dem Finanzamt...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Stundung, Aufrechnung

a) Typischer Sachverhalt Rz. 56 Der Gewerbetreibende W. Schulz muss für 2025 Umsatzsteuer i.H.v. 10.000 EUR nachzahlen. Zeitgleich mit der Umsatzsteuerjahresanmeldung reicht er seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, nach der sich für 2025 ein Steuerguthaben i.H.v. 4.000 EUR ergibt. Der Gewerbebetrieb des Schulz befindet sich wegen eines Forderungsausfalls aufgrund...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

Rz. 199 Dieser Antrag ist auch bei Erledigung der Hauptsache möglich.mehr

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§ 39 Steuerrecht / V. Nichtzulassungsbeschwerde

1. Typischer Sachverhalt Rz. 201 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) hat sich das Finanzgericht nach dem Grundsatz in dubio pro fisco[294] entschieden, dass es auf die Frage, ob Herr M einen großen Umweg gefahren habe und ob die Rechnung überhöht sei, überhaupt nicht ankomme. Zwar sei die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 bekannt (vgl. Rdn 11), doch die Entsch...mehr

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§ 39 Steuerrecht / VII. Tatsächliche Verständigung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 91 Im Rahmen einer Außenprüfung in der italienischen Gaststätte "Albertos Pizzeria" wird festgestellt, dass Aufzeichnungen über den Umsatz vollständig fehlen. Stattdessen wurden sämtliche Steuererklärungen auf der Basis eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 200 % auf den Wareneinkauf im Schätzungswege erstellt. Der Betriebsprüfer des Finanzamtes hält...mehr

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§ 39 Steuerrecht / II. Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids (Verpflichtungssituation)

1. Typischer Sachverhalt Rz. 16 In Abwandlung zum Ausgangsfall (siehe Rdn 1) hatten die Eheleute M und F in ihrer Steuererklärung die Unfallkosten für die Reparatur des Pkw nicht als Werbungskosten des M geltend gemacht, da sie die Möglichkeit nicht erkannt hatten, neben der Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch außergewöhnliche Aufwendungen für den Pk...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Starke Einschränkungen der Revisibilität Rz. 202 Die Revision ist nur zulässig, wenn das Finanzgericht sie zulässt, § 115 Abs. 1 FGO. Das Finanzgericht hat die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder beim geltend gemachte...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 8. Weiteres Verfahren

a) Anschlussrevision Rz. 234 Der Revisionsbeklagte kann nach dem Vorliegen der Revisionsbegründung entscheiden, ob er selbst eine unselbstständige Anschlussrevision führen kann bzw. sollte.[363] Schließt er sich nicht an, sollte er zur Revision – ggf. innerhalb der üblicherweise gesetzten Frist – Stellung nehmen und sich mit deren Begründung auseinandersetzen. b) Grundsatz: Mü...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Aufrechnung

Rz. 57 Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sinngemäß, § 226 Abs. 1 AO. Dabei schließt § 226 Abs. 2 AO die Aufrechnung mit verjährten Forderungen aus.[83] Denn anders als im BGB (siehe dort zur Aufrechnung bei Verjährung, § 215 BGB) führt die Verjährung im ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Beteiligtenfähigkeit

Rz. 118 Der Kläger muss die Fähigkeit haben, Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses zu sein, § 57 FGO. Der Frage der Beteiligtenfähigkeit entspricht der der Parteifähigkeit im Zivilprozess; inhaltlich entspricht sie aber nicht der zivilrechtlichen Parteifähigkeit. Für den Steuerprozess kommt es auf die besondere Rechtsfähigkeit nach Steuerrecht, die Ste...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Objektive Beweislast (Feststellungslast)

Rz. 146 Im Finanzgerichtsprozess gelten aber die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast).[209] Zwar gibt es im öffentlichen Recht und insbesondere im Steuerrecht keine ausdrücklichen Vorschriften zur Beweislast. Aber der Grundsatz im Finanzgerichtsprozess ist unangefochten, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller (auch der negativen)...mehr

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§ 39 Steuerrecht / dd) Beraterüberlegung

Rz. 87 Hier zeigt sich auch die Crux aller Auskünfte: Zum einen kann schon die Tatsache einer Anfrage die Finanzverwaltung – zu Unrecht – argwöhnisch machen, eine ihr vorgestellte Konstruktion sei ein verkappter Gestaltungsmissbrauch zur Steuerersparnis,[108] während sie ohne die Anfrage die Konstruktion nicht näher hinterfragen würde. Zum anderen zwingt die Beschränkung von...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 92 Insbesondere in schwierigen Schätzungsfällen hat sich die tatsächliche Verständigung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung durchgesetzt.[114] Das Steuerrecht unterliegt dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, sodass es den Vergleich an sich nicht kennt. Jedoch ist spätestens seit der BFH-Entscheidung vom 11.12.1984[115] anerkannt, dass zwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Erlass

a) Typischer Sachverhalt Rz. 68 Im Unterschied zu oben stehendem Fall (siehe Rdn 56) kann Herr Schulz eine Stundung nicht erwarten, da aufgrund des erlittenen Forderungsausfalles der Steueranspruch bei einer Stundung gefährdet erscheint. Die Finanzbehörde vollstreckt schließlich wegen der Umsatzsteuernachzahlung i.H.v. 6.000 EUR. Es fallen Säumniszuschläge i.H.v. 1 % gem. § 2...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Anmerkungen zum Muster

Rz. 73 Je nach Sachverhalt kann es sich auch anbieten, den Erlass der gesamten Säumniszuschläge zu beantragen, so insbesondere, wenn auch Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen erfüllt sind (BFH v. 16.7.1997, BStBl II 1998, 7).mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Steuererklärung aa) Fristen Rz. 42 Die Frist zur Abgabe von Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer,[59] Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) bei den Finanzämtern endet für Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO mit Ablauf des 31.7. des Folgejahres, es sei denn, sie lassen die Jahressteuererklärungen durch Steuerberater (oder andere Personen...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 180 Im Beispielfall (siehe Rdn 16) folgt das Finanzamt dem Antrag der Steuerpflichtigen auf Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides und ihrem Einspruch nicht. Es meint, dass es für M und F auf der Hand gelegen hätte, die Unfallkosten bereits in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten aufzuführen. Denn sie hätten ja für das Jahr 2017 in ihrer Steuererklärung die ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / j) Schreib und Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung, § 173a AO

Rz. 28 § 173a AO verpflichtet die Finanzbehörde, Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er ihr deshalb bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 74 Die Eheleute Walter und Gerda Schneider wurden für 2025 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Herr Schneider ist Gewerbetreibender und Frau Schneider erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2025 waren zu niedrig bemessen, sodass eine erhebliche Einkommensteuerabschlusszahlung droht. Der Einkommensteuerbescheid 2025 ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / A. Finanzbehördliches Verfahren

I. Einspruch mit Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anfechtungssituation) 1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Die Eheleute M und F werden für den Veranlagungszeitraum 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Das Finanzamt erkennt geltend gemachte Werbungskosten des M bei dessen Einkünften aus nichtselbstständige...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Weiteres Verfahren

a) Entscheidung des BFH Rz. 217 Der BFH entscheidet (vgl. Rdn 237) durch Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde, § 116 Abs. 5 S. 1 FGO. Er soll seine Entscheidung kurz begründen, § 116 Abs. 5 S. 2 FGO. Von einer Begründung kann er absehen, wenn der Beschwerde stattgegeben wird oder wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen ein...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Verhandlungs- und Beweiswürdigung sowie Beweislast

aa) Freie Verhandlungs- und Beweiswürdigung des Gerichts Rz. 144 Im Finanzgerichtsprozess gilt gem. § 96 FGO das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Das Gericht muss das Gesamtergebnis der Verhandlung einbeziehen. Verletzungen von steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen können negativ für den Steuerpflichtigen wirken.[204] Bei der Würdigung der Beweise m...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 109 Es ist nicht erforderlich, die Selbstanzeige ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Es reicht vielmehr aus, dass die Umstände eine solche belegen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Ablehnung Revision

Rz. 219 Hält der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig oder unbegründet, verwirft er sie bzw. weist sie zurück.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

Rz. 184 Zum Antrag, Nr. 1: Vgl. zur Antragstellung bei Verpflichtungsklagen die Beispiele in Tipke/Kruse, § 65 FGO Rn 19.mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Alternative (1)

Rz. 187 Das Finanzamt bleibt zwar starr in der Frage der Werbungskosten. Es erlässt aber einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022. Zugunsten der Eheleute Meyer akzeptiert es nachträglich außerhalb des Prozesses Renovierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkommensteuer ermäßigt sich durch die Werbungskosten um 2....mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Rechtliche Grundlagen

aa) Abtretung und Verpfändung Rz. 77 Die Abtretung oder Verpfändung ist auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen, § 46 Abs. 3 S. 1 AO. bb) Pfändung Rz. 78 Nach § 46 AO richtet sich nicht nur die Abtretung und Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen durch den Steuerpflichtigen, sondern auch deren Pfändung durch einen Gläubiger des Steuerpflichtigen. In der Praxis...mehr