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§ 39 Steuerrecht / 1. Stundung, Aufrechnung

Dr. iur. Uwe Scholz
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a) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 56

Der Gewerbetreibende W. Schulz muss für 2025 Umsatzsteuer i.H.v. 10.000 EUR nachzahlen. Zeitgleich mit der Umsatzsteuerjahresanmeldung reicht er seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, nach der sich für 2025 ein Steuerguthaben i.H.v. 4.000 EUR ergibt. Der Gewerbebetrieb des Schulz befindet sich wegen eines Forderungsausfalls aufgrund der Insolvenz eines Großkunden in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zurzeit kann Schulz nur monatliche Raten i.H.v. 1.000 EUR auf die rückständige Umsatzsteuer zahlen.

b) Rechtliche Grundlagen

aa) Aufrechnung

 

Rz. 57

Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sinngemäß, § 226 Abs. 1 AO. Dabei schließt § 226 Abs. 2 AO die Aufrechnung mit verjährten Forderungen aus.[83] Denn anders als im BGB (siehe dort zur Aufrechnung bei Verjährung, § 215 BGB) führt die Verjährung im Steuerrecht nach §§ 169 ff. oder §§ 228 ff. AO dazu, dass der Steueranspruch erlischt und nicht lediglich einredebehaftet (§ 214 Abs. 1 BGB) wird. Nach § 226 Abs. 3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis jedoch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Aufrechnung führt zum Erlöschen der Steuerschuld i.S.v. § 47 AO.

[83] AEAO zu § 226 Tz. 1 Abs. 2 S. 1.

(1) Fälligkeit des Anspruchs

 

Rz. 58

Daher würde es sich anbieten, dass Sch (aus dem Fall Rdn 56) seinen Einkommensteuererstattungsanspruch gegen die Umsatzsteuernachzahlung aufrechnet.[84] Dabei ergibt sich jedoch das Problem, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnet, fällig sein muss. Das Einkommensteuerguthaben wird jedoch erst aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung fällig, da es sich bei der Einkommensteuer um eine Veranlagungssteuer handelt, § 220 Abs. 1 AO, § 36 Abs. 4 S. 2 EStG. An...

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