Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerrecht

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

I. Gestaltungsmöglichkeiten Rz. 22 Die Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. negativen Teilungsanordnung nach § 2044 BGB sind vielfältig, der praktische Nutzen ist erheblich. Rz. 23 Beispiele:[21]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

I. Übernahmerecht Rz. 48 Die isolierte Anordnung eines Übernahmerechts (siehe Rdn 13)[174] führt regelmäßig in der Erbengemeinschaft zu Meinungsverschiedenheiten über den anzusetzenden Übernahmewert. Der Erblasser hat hier die Möglichkeit, den Wert selbst vorzugeben. Der Vorteil hierbei ist scheinbar, dass jedenfalls insoweit zwischen den Erben kein Streit entstehen kann. Jed...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Steuerrecht

I. Pflichtteilsgeltendmachung Rz. 57 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[249] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 14 Die Aufhebung eines Erbverzichts kann anzuraten sein, wenn er erklärt wurde, ohne die Erhöhung der Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten zu beachten. Es kann dann sogleich ein Verzicht auf den Pflichtteil erklärt werden. Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung aus § 812 BGB bei einer geleisteten Abfindung sollte hierzu unbe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Beweislast, Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 8 Im Zweifel gilt der Verzicht auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden. Etwas anderes muss in dem Verzicht ausdrücklich vereinbart werden. Im Zweifel ist von der Erstreckung gem. § 2349 BGB auszugehen.[6] Trotzdem ist es sinnvoll, in einem Verzicht klarzustellen, dass dieser "für mich und meine Abkömmlinge" gilt, um jegliche Zweifel zu beseitigen und auch durch die mi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 73 Der Auseinandersetzungsvertrag ist zwar grundsätzlich formlos möglich. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte jedoch unbedingt die Schriftform eingehalten werden. Weitergehende Formerfordernisse (z.B. bei der Übertragung von Immobilien aus dem Nachlass) müssen beachtet werden. Zur Formfreiheit bei der Abschichtung siehe Rdn 9.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 19 Bei einer fachgerechten Gestaltung sollte die gewünschte Rechtsfolge nicht der Auslegungsregel, sondern der Urkunde zu entnehmen sein. Beim Pflichtteilsverzicht gelten diese Zweifelsregelungen nach der allgemeinen Meinung nicht. Wenn eine solche Folge gewünscht ist, sollte auf eine entsprechende Formulierung in der Urkunde geachtet werden.[8]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 36 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[79] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 32 Es ist die "hohe Kunst der Testamentsgestaltung", die vielfältigen Problembereiche der Erbengemeinschaft durch weitblickende Regelungen nach Möglichkeit vollständig zu "neutralisieren". Hierfür muss der Anwalt sich zunächst ein genaues Bild über die familiären Beziehungen seines Mandanten machen. Dies bedeutet nicht lediglich die Feststellung der familienrechtlichen B...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Michael Bonefeld Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München Dr. Hanspeter Daragan Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen Dr. Rainer Deininger, LL.M. (Univ. Kapstadt) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Schondorf a.A. Dr. Thomas R. Gleumes Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Kempen Uwe Gottwald Rechts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Formulierungsvorschläge

1. Teilungsverbot als Vermächtnis (im Gegensatz zum Teilungsverbot in der Form der Teilungsanordnung) Rz. 25 Formulierungsbeispiel Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht je...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 3 Gem. § 11 Abs. 1 EFZG ist die Norm auf die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG, Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende) anzuwenden sowie die in § 1 Abs. 2a- d HAG bezeichneten Personen (Heimarbeitnehmerähnliche Personen, Hausgewerbetreibende mit mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern sowie Lohngewerbetreibende und Zwischenmeister), wenn sie hinsichtli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 57 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[249] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Freie Kost und Logis / Zusammenfassung

Begriff Die unentgeltliche Aufnahme im Haushalt des Arbeitgebers (Verpflegung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung) wird unter dem Begriff "freie Kost und Logis" oder auch "freie Station" zusammengefasst. Diese Sachbezüge sind als Arbeitslohn zu erfassen. Für die Bewertung von Sachbezügen gelten im Steuerrecht besondere Vorschriften, ggf. sind die sog. Sachbezugswerte anzusetze...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Höhe der Abfindung

Rz. 66 Verhandlungen über eine Abfindung können für den Rechtsanwalt schwierig sein. Wird der potentielle Erblasser vertreten, kann schlicht ohne weitere Begründung eine feste Summe angeboten werden. Der kundige oder anwaltlich vertretene Gegner wird sich aber regelmäßig eine Offenlegung des Einkommens und des Vermögens des Erblassers wünschen. Rz. 67 Bei offenen Gesprächen k...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Rechtsanwaltskosten

Rz. 72 Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keine rein notarielle Aufgabe (siehe § 2348 BGB) – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgesc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gegenständliche Beschränkung des Teilungsverbotes

Rz. 26 Formulierungsbeispiel Ich beschränke das Teilungsverbot auf sämtliche im Nachlass vorhandenen Immobilien und das Aktienvermögen, welches sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befindet. Alle übrigen Nachlassgegenstände unterliegen dem Teilungsverbot ausdrücklich nicht.[27]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sicherung der Teilungsanordnung

Rz. 49 Bei der Gestaltung muss darauf geachtet werden, die Durchsetzung der Teilungsanordnung "abzusichern". Andernfalls können sich die Erben einvernehmlich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen. Es bieten sich – ähnlich wie beim Teilungsverbot (siehe § 2044 Rdn 25 ff.) – die Anordnung der Testamentsvollstreckung, einer Auflage oder eines "Strafvermächtnisses" an.[180]mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Zulagen / 2.1.16 Spätarbeitszulage

Spätarbeitszuschläge, die ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten, sind innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerbefreit. Zahlt der Arbeitgeber Spätarbeitszulagen für Schichtarbeit, können diese als Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit behandelt werden, soweit der Arbeitnehmer die Zulagen für Arbeiten zu den begünstigten Zeiten erhält. Die be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemein

Rz. 65 Der den Erbteil oder Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassende abstrakte Verzicht ist einfach zu formulieren[104] und z.B. in Patchworkkonstellationen,[105] bei so genannten "Behindertentestamenten"[106] sowie als Gegenleistung bei lebzeitigen Zuwendungen[107] sehr zu empfehlen. Ein Erbverzicht soll als Mittel der Korrektur einer Ausgleichun...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 22 Die Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. negativen Teilungsanordnung nach § 2044 BGB sind vielfältig, der praktische Nutzen ist erheblich. Rz. 23 Beispiele:[21]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Teilungsverbot als Vermächtnis (im Gegensatz zum Teilungsverbot in der Form der Teilungsanordnung)

Rz. 25 Formulierungsbeispiel Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Sanktionsklausel

Rz. 27 Formulierungsbeispiel Für den Fall, dass die Miterben sich einvernehmlich über das Teilungsverbot hinwegsetzen und den der Teilung unterliegenden Nachlass vor Ablauf der genannten Frist auseinandersetzen, ordne ich ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis zugunsten der … e.V. in … in der Form an, dass dann basierend auf dem zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Verkeh...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / bb) Eintritt der Nacherbfolge aufgrund eines anderen Ereignisses

Rz. 15 Tritt die Nacherbfolge schon zu Lebzeiten des Vorerben durch ein anderes Ereignis, bspw. durch die Wiederverheiratung des Vorerben, ein, kann auch das Steuerrecht den Erwerb des Nacherben nicht als vom Vorerben stammend ansehen. Gem. § 6 Abs. 3 S. 1 ErbStG gilt in diesem Fall die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb v...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 5. Auflage 2023 (zit. Baumgärtel/Bearbeiter) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Auflage 2023 Bonefeld/Daragan/Tanck/Riedel, Arbeitshilfen im Erbrecht, 3. Auflage 2010 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bone...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Überblick über Irrtumskonstellationen

Rz. 6 Im Überblick lassen sich die verschiedenen Anfechtungsgründe wie folgt darstellen:[10]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Pflichtteilsverzicht

Rz. 60 Die erbschaftsteuerliche Behandlung des Pflichtteilsverzichts hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Verzichtserklärung ab. Grundsätzlich wäre in einem unentgeltlichen Verzicht eine ebenfalls steuerpflichtige freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) an den Erben zu sehen. Diese ist aber gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen.[268...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vermeidung von Anfechtung und Sittenwidrigkeit

Rz. 69 Mit Blick auf eine Anfechtbarkeit und/oder Sittenwidrigkeit bei Erb- und Pflichtteilsverträgen wird eine Anpassung der Vertragsgestaltung empfohlen.[112] Es werden detaillierte Aufklärungs- und Formulierungsvorschläge angeboten. Ob diese im Einzelfall praktisch umgesetzt werden können oder die Anforderungen an den Berater überspannen und daher in Belehrungspflichten u...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Ressortaufteilung in der GmbH / 1 Rechtverbindliche Ressort-Aufteilung

Nur wenn alle Vertragswerke der GmbH (Gesellschaftsvertrag, Anstellungsvertrag, Geschäftsordnung) richtig aufeinander abgestimmt sind, ist sicher, dass der Geschäftsführer nur für seine Aufgaben in die Verantwortung genommen werden kann: Voraussetzung ist, dass die Aufgabenverteilung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern bzw. den Geschäftsführern untereinander vertrag...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Übernahmerecht

Rz. 48 Die isolierte Anordnung eines Übernahmerechts (siehe Rdn 13)[174] führt regelmäßig in der Erbengemeinschaft zu Meinungsverschiedenheiten über den anzusetzenden Übernahmewert. Der Erblasser hat hier die Möglichkeit, den Wert selbst vorzugeben. Der Vorteil hierbei ist scheinbar, dass jedenfalls insoweit zwischen den Erben kein Streit entstehen kann. Jedenfalls kann der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Gutscheine / 4 Sachbezug oder Geldzuwendung

Steuerfreiheit und daraus folgend Beitragsfreiheit kann nur bestehen, wenn ein Sachbezug vorliegt. Bei einer Geldzuwendung handelt es sich immer um grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn die Kriterien des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt sind. Insofern kann hier auf die Ausführungen zum Steuerrecht verwiesen werden. Handelt es sich ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Offenlegung von Rechnungsle... / 5.3.1 Minimierung der Vermögensseite

Ohne Änderung der betrieblichen Realität kann der Vermögensausweis über die Darstellungsgestaltung optisch verringert werden. Dafür stehen Personengesellschaften im HGB nur noch einige wenige Wahlrechte zur Verfügung, die inzwischen im Wesentlichen vergleichbar sind mit denen von Kapitalgesellschaften gem. den §§ 264 ff. HGB und für Konzernabschlüsse. Generell ist zu untersch...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Geschäftsführer oder G... / 1 Abfindung des ausscheidenden GmbH-Geschäftsführers

Wenn der Geschäftsführer aus dem Dienstverhältnis mit der GmbH ausscheidet, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ihm eine Abfindung zusteht und wie diese steuerlich zu behandeln ist. Der Geschäftsführer genießt keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Wird seitens der GmbH die Kündigungsfrist für die Beendigung des Dienstvertrags eingehalten oder läuft das Dienst...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Offenlegung von Rechnungsle... / 1 Offenlegungspflichten im Überblick

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen entweder kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG etc.) oder die über das Publizitätsgesetz zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, haben die Pflicht, die offenzulegenden Rechnungslegungsdaten an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln. Un...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Kostensenkungsmaßnahmen in ... / 2.2.2 Berechnungsmodus für das Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer wird wie folgt berechnet: Sollentgelt ist grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt einschließlich etwaiger Zulagen, jed...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.1 Notwendigkeit und Bedeutung des UmwStG

Rz. 1 Der Rechtsbegriff "Umwandlung" bezeichnet Rechtsvorgänge, mit denen Körperschaften und Personengesellschaften ihre Rechtsform ändern. Die verschiedenen Umwandlungsformen dienen insbesondere dazu, die vorhandene Rechtsform den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Eine durch die wirtschaftliche oder auch steuerliche Entwicklung ungeeignet gewordene Recht...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.53 Immaterielles Vermögen

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Literaturauswertung zum HGB / 2.100 Steuerbilanz

Künkele/Mitrovic, Behandlung privBolik/Nonnenmacher/Landwehr, Das steuerliche Investitionssofortprogramm 2025 – Ein Überblick, StuB 14/2025, S. 527; Eymann, Steuerpolitik, Unternehmensbewertung und Verrechnungspreise im deutsch-chinesischen Vergleich – Teil 2 — In...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.112 Verrechnungspreise

Eymann, Steuerpolitik, Unternehmensbewertung und Verrechnungspreise im deutsch-chinesischen Vergleich – Teil 2 — Interdependenzen im internationalen Steuerrecht und Rechnungswesen, Ubg 7/2025, S. 389; Horak, Verfahrensdokumentation: Wegweiser zur digitalen Transformation – Potenziale der Verfahrensdokumentation erkennen und nutzen, BBK 6/2025, S. 275; Zabel, Kann der im AStG...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung zum HGB / 1.1 Allgemeines

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.2.4 Vergleichbarkeit der Spaltung

Rz. 106 Die grenzüberschreitende Spaltung i. S. d. §§ 320ff. UmwG ist dabei grundsätzlich ein mit einer Spaltung i. S. d. § 123 Abs. 1 oder 2 UmwG vergleichbarer ausländischer Vorgang. Dies gilt auch für Spaltung mit Drittstaatenbezug.[1] Die Spaltung ist unternehmensrechtlich weitgehend durch Verweisungen auf die Verschmelzung geregelt. Die Finanzverwaltung leitet die Struk...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung zum HGB / 2.1 Abschreibungen, AfA und Wertminderungen

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Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung zum HGB / 2.94 Rückstellungen

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