Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerrecht

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§ 39 Steuerrecht / VI. Zusage, verbindliche Auskunft

1. Typischer Sachverhalt Rz. 80 Bei dem Mandanten im oben stehenden Fall (siehe Rdn 33) hat eine Außenprüfung stattgefunden, bei der das Finanzamt dessen Tätigkeit nicht als gewerbliche, sondern als freiberufliche Ingenieurtätigkeit qualifizierte. Der Mandant möchte auch für die Zukunft Klarheit haben.[99] 2. Rechtliche Grundlagen a) Zusage nach Außenprüfung Rz. 81 Gem. § 204 AO...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Subjektive Beweislast

Rz. 145 Nach h.M. gibt es in den Verfahren mit Untersuchungsmaxime keine Darlegungs- und subjektive Beweislast (zu Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht des Beteiligten vgl. Rdn 141 ff.).[208] Es gibt also grds. keine den Beteiligten obliegende Last, zur Vermeidung eines Prozessverlustes Tatsachen darzulegen und den Beweis von strittigen Tatsachen zu führen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 189 Die Finanzgerichtsordnung kennt ähnlich der Zivilprozessordnung die Institute der Erledigung der Hauptsache und der Rücknahme der Klage. Daneben besteht die Spezialität des § 68 FGO, der prozessualen Folgen bei einer Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes. a) Erledigung der Hauptsache Rz. 190 Gem. § 138 Abs. 2 FGO ist die Hauptsache insbesondere dann erledigt, wen...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Anfechtungsklage

Rz. 112 Das Finanzgericht entscheidet über die Begründetheit der Klage nur, wenn diese zulässig ist. Die Klage muss also die positiven und negativen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllen. a) Finanzrechtsweg, § 33 FGO Rz. 113 Der Weg zu den Finanzgerichten ist insbesondere offen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Ges...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Zusage nach Außenprüfung Rz. 81 Gem. § 204 AO soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen im Anschluss an eine Außenprüfung auf Antrag verbindlich zusagen, wie sie einen für die Vergangenheit geprüften und im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandeln wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlic...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Erfolgloses Vorverfahren, § 44 Abs. 1 FGO

Rz. 114 Wie nach der VwGO (siehe dazu das Kapitel "Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht") ist vor dem Steuerprozess ein außergerichtliches Vorverfahren bei der Verwaltung durchzuführen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Verwaltung: Nicht bei Steuervorteilen und alternativen Gestaltungen

Rz. 86 Nach dem Anwendungserlass zur AO (§ 89, Tz. 3.5.4) soll die Finanzverwaltung keine Auskunft erteilen in "Angelegenheiten, bei denen die Erreichung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters)". Auch für alternative G...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Kosten

Rz. 155 Präklusion kann negative Kostenfolgen für den Präkludierten haben, § 137 FGO.[222]mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Revisionsgründe

Rz. 223 Die Revision kann gem. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 56 Der Gewerbetreibende W. Schulz muss für 2025 Umsatzsteuer i.H.v. 10.000 EUR nachzahlen. Zeitgleich mit der Umsatzsteuerjahresanmeldung reicht er seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, nach der sich für 2025 ein Steuerguthaben i.H.v. 4.000 EUR ergibt. Der Gewerbebetrieb des Schulz befindet sich wegen eines Forderungsausfalls aufgrund der Insolvenz eines Gro...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Muster: Klagerücknahme

Rz. 200 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 39.17: Klagerücknahme An das Finanzgericht Köln Geschäftszeichen _________________________ In dem Finanzrechtsstreit Eheleute Meyer gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt nehmen wir die mit Schriftsatz vom _________________________ eingelegte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid _________________________ vom ____________...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 90 Zur Feststellung der Gewerbesteuerpflicht des Mandanten: Die Zusatzbelastung durch die Gewerbesteuer ist seit dem Veranlagungszeitraum 2008 abhängig vom Einzelfall teilweise – aufgrund der höheren pauschalen Gewerbesteueranrechnung nach § 35 Abs. 1 EStG – geringer, teilweise aufgrund der verbreiterten Bemessungsgrundlage höher.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Aussetzung der Vollziehung

Rz. 163 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss zulässig und begründet sein. Es müssen die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein und Aussetzungsgründe bestehen. a) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen Rz. 164 Vorläufiger Rechtsschutz muss mit der Aussetzung der Vollziehung erreichbar sein (besonderes Rechtsschutzbed...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

Rz. 231 Zur Vollmacht: Grds. reicht gem. § 155 FGO, §§ 81, 83 ZPO die Vollmacht für die Klage, auch Revision einzulegen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 91 Im Rahmen einer Außenprüfung in der italienischen Gaststätte "Albertos Pizzeria" wird festgestellt, dass Aufzeichnungen über den Umsatz vollständig fehlen. Stattdessen wurden sämtliche Steuererklärungen auf der Basis eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 200 % auf den Wareneinkauf im Schätzungswege erstellt. Der Betriebsprüfer des Finanzamtes hält einen Rohgewinnaufschla...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 233 Zum Verzicht auf die mündliche Verhandlung vgl. § 90 Abs. 2 FGO.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 34 Der Grundlagenbescheid ist ein Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid oder anderer Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist (§ 171 Abs. 10 AO). a) Beispiele Rz. 35 Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

Rz. 205 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann rügen, dass das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hätte zulassen müssen, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. aa) "Grundsätzlich" – was ist das? Rz. 206 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtsklarheit, der R...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 68 Im Unterschied zu oben stehendem Fall (siehe Rdn 56) kann Herr Schulz eine Stundung nicht erwarten, da aufgrund des erlittenen Forderungsausfalles der Steueranspruch bei einer Stundung gefährdet erscheint. Die Finanzbehörde vollstreckt schließlich wegen der Umsatzsteuernachzahlung i.H.v. 6.000 EUR. Es fallen Säumniszuschläge i.H.v. 1 % gem. § 240 AO für insgesamt vier...mehr

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§ 39 Steuerrecht / o) Negative Sachentscheidungsvoraussetzung

Rz. 134 Der Anrufung des Gerichtes dürfen nicht entgegenstehen eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 66 FGO), die Rechtskraft eines anderen Urteils (§ 110 FGO), der Klageverzicht (§ 50 FGO) oder die Klagerücknahme (§ 72 FGO).mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Sachlich

Rz. 70 Sachliche Billigkeitsgründe bestehen, wenn eine Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt. Dies ist eine absolute Ausnahmesituation. Die bloße Rechtsfehlerhaftigkeit eines Steuerbescheides rechtfertigt nach der Verwaltungspraxis den Erlass einer Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen in aller Regel nicht.mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Prozessgrundsätze

aa) Prinzip: Untersuchungsgrundsatz Rz. 139 Gem. § 76 Abs. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist gem. § 76 Abs. 1 S. 5 FGO an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Grds. beherrscht der Untersuchungsgrundsatz den Steuerprozess. Daraus folgt etwa, dass im Finanzgerichtsprozess aus einem Geständnis (anders als ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / h) Verzinsung

Rz. 106 Hinterzogene Steuern sind gem. §§ 235, 238 AO mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Steuererklärung

aa) Fristen Rz. 42 Die Frist zur Abgabe von Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer,[59] Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) bei den Finanzämtern endet für Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO mit Ablauf des 31.7. des Folgejahres, es sei denn, sie lassen die Jahressteuererklärungen durch Steuerberater (oder andere Personen i.S.d. §§ 3, 4 St...mehr

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§ 39 Steuerrecht / dd) Erzwingung

Rz. 45 Es ist möglich, die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen, §§ 328 ff. AO. Dazu wird ein Zwangsgeld angedroht und ggf. festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, abgegeben wird. Die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes wird eingestellt, sobald der Steuerpflichtige die Steuererklärung abgibt, § 335 AO. D...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / I. Einspruch mit Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anfechtungssituation)

1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Die Eheleute M und F werden für den Veranlagungszeitraum 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Das Finanzamt erkennt geltend gemachte Werbungskosten des M bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 10.000 EUR für einen Unfallschaden am Pkw nicht an. Der Unfall habe sich zwar auf einer dienstlichen Fahrt ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

a) Rechtliche Grundlagen aa) Abtretung und Verpfändung Rz. 77 Die Abtretung oder Verpfändung ist auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen, § 46 Abs. 3 S. 1 AO. bb) Pfändung Rz. 78 Nach § 46 AO richtet sich nicht nur die Abtretung und Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen durch den Steuerpflichtigen, sondern auch deren Pfändung durch einen Gläubiger des Steuerpf...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Einspruchsverfahren Rz. 2 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in den Vorschriften des 7. Teils der Abgabenordnung (AO) in den §§ 347–367 geregelt. Gegen die in § 347 AO aufgeführten Verwaltungsakte ist der Einspruch bei der erlassenden Behörde, d.h. i.d.R. dem Finanzamt, der statthafte Rechtsbehelf. Die Oberfinanzdirektion ist als Aufsichtsbehörde des Finanzam...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Weiteres Verfahren, Kosten und Gebühren

Rz. 185 Es gelten die Ausführungen zur Anfechtungsklage (siehe Rdn 139 ff.) entsprechend.mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Alternative (2)

Rz. 188 Nachdem der Prozessbevollmächtigte und das Finanzamt einige Schriftsätze gewechselt haben, aber lange vor der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, zeichnet sich ab, dass das Finanzgericht in eine Beweisaufnahme eintreten möchte über die Frage, ob Herr M einen privat veranlassten Umweg gefahren ist. Die Eheleute Meyer sind den Rechtsstreit leid, zumal das Fin...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Abtretung und Verpfändung

Rz. 77 Die Abtretung oder Verpfändung ist auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen, § 46 Abs. 3 S. 1 AO.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

Rz. 51 Zu § 46 Abs. 4 S. 1 EStG: In solchen Fällen kann man eine Einkommensteuerveranlagung zur Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer beantragen, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Dieser Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 221 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) hat das FG die Revision zugelassen. Die Eheleute Meyer möchten nun von ihrem Rechtsanwalt P wissen, wie es weitergeht, da sie endlich zu ihrem Recht kommen wollen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren

Rz. 55 Für den Antrag auf Fristverlängerung fällt kein Honorar an, soweit es sich um eine unselbstständige Nebentätigkeit im Rahmen der bearbeiteten Steuererklärung handelt. Ebenso entsteht kein gesonderter Honoraranspruch für den Antrag auf Wiedereinsetzung, wenn der Rechtsanwalt den Antrag innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens stellt (ansonsten greift § 23 S. 1 Nr. 9 StB...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 186 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) besinnt sich das Finanzamt während des Prozesses eines Besseren. Es erlässt einen neuen Einkommensteuerbescheid, in dem es den Eheleuten Meyer in vollem Umfange Recht gibt. a) Alternative (1) Rz. 187 Das Finanzamt bleibt zwar starr in der Frage der Werbungskosten. Es erlässt aber einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022. Zug...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 160 Die Finanzgerichtsordnung sieht für den vorläufigen Rechtsschutz zwei Institute vor. Deren Voraussetzungen und Ausgestaltung sind unterschiedlich: a) Aussetzung der Vollziehung Rz. 161 Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Rechtliche Grundlagen

aa) Aufrechnung Rz. 57 Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sinngemäß, § 226 Abs. 1 AO. Dabei schließt § 226 Abs. 2 AO die Aufrechnung mit verjährten Forderungen aus.[83] Denn anders als im BGB (siehe dort zur Aufrechnung bei Verjährung, § 215 BGB) führt die...mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Prozessfähigkeit des Klägers, § 58 FGO

Rz. 119 Prozessfähig sind die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen und die beschränkt Geschäftsfähigen, die nach besonderer Vorschrift für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Gebühren

Rz. 32 Die Gebühren des Rechtsanwalts für einen Antrag auf Änderung ergeben sich aus § 35 RVG i.V.m. § 23 Nr. 7 StBVV (siehe Rdn 15). Ein anschließendes Rechtsbehelfsverfahren ist nach § 17 Nr. 1a RVG eine andere Angelegenheit und nach Nr. 2301 RVG-VV abzurechnen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Stundung

Rz. 60 Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Steuerpflichtigen ist (z.B. für den über die Aufrechnung hinausgehenden Betrag der Umsatzsteuernachzahlung, siehe Rdn 56) ein Antrag auf Stundung mit Ratenzahlung zu stellen. (1) Voraussetzungen Rz. 61 Gem. § 222 S. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn di...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (4) Verknüpfung mit Vollstreckungsaufschub

Rz. 64 Zusätzlich sollte der Berater einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO stellen. Die Finanzbehörde kann, soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist, die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 96 Vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BFH v. 21.8.2013, BFH/NV 2013, 1801.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 33 A ist als Ingenieur tätig, hat aber kein entsprechendes Studium abgeschlossen. Das Finanzamt behandelt die Einkünfte des A als gewerblich und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid für 2022 mit einem Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 1.000 EUR gem. § 184 AO. Es gibt den Messbescheid am 20.5.2023 bekannt. Mit Gewerbesteuerbescheid vom selben Tag fordert die Stadt Bonn Ge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Berichtigung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, § 173 AO

Rz. 22 Diese Änderungsvorschrift kommt in der Praxis am häufigsten vor. Sie ist in der nachfolgenden Checkliste dargestellt (vgl. Rdn 29).mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung

Rz. 209 Die Revision ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. aa) Rechtsfortbildung/Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – Voraussetzungen Rz. 210 Die Zulassung wegen Rech...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Beispiele

Rz. 35 Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid nach § 184 AO.mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Änderung von Folgebescheiden, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 24 Soweit ein Grundlagenbescheid gem. § 171 Abs. 10 AO (z.B. ein Feststellungsbescheid oder ein Steuermessbescheid) geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu ändern. Wird ein Grundlagenbescheid übersehen, kommt statt einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch eine Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Betracht.[44] Dies kann im Hinblick auf die ...mehr