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§ 39 Steuerrecht

Dr. iur. Uwe Scholz
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A. Finanzbehördliches Verfahren

I. Einspruch mit Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anfechtungssituation)

1. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 1

Die Eheleute M und F werden für den Veranlagungszeitraum 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Das Finanzamt erkennt geltend gemachte Werbungskosten des M bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 10.000 EUR für einen Unfallschaden am Pkw nicht an. Der Unfall habe sich zwar auf einer dienstlichen Fahrt ereignet, aber aus dem Polizeiprotokoll ergebe sich, dass M den Unfall fahrlässig verursacht habe. Die Einkommensteuer der Eheleute wird auf 20.000 EUR für 2022 festgesetzt. Nach Anrechnung der Lohnsteuer i.H.v. 18.000 EUR haben die Eheleute noch 2.000 EUR zu zahlen. Bei Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten infolge des Unfallschadens hätte sich eine Steuerfestsetzung i.H.v. 15.000 EUR und mithin eine Erstattung i.H.v. 3.000 EUR ergeben.

2. Rechtliche Grundlagen

a) Einspruchsverfahren

 

Rz. 2

Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in den Vorschriften des 7. Teils der Abgabenordnung (AO) in den §§ 347–367 geregelt. Gegen die in § 347 AO aufgeführten Verwaltungsakte ist der Einspruch bei der erlassenden Behörde, d.h. i.d.R. dem Finanzamt, der statthafte Rechtsbehelf. Die Oberfinanzdirektion ist als Aufsichtsbehörde des Finanzamtes mit dem Fall nur dann befasst, wenn der Steuerpflichtige neben dem ordentlichen Rechtsbehelf des Einspruchs im Wege der Dienst- oder der Sachaufsichtsbeschwerde vorgeht.[1] Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde wird ein persönliches Verhalten des Finanzbeamten gerügt; die Sachaufsichtsbeschwerde greift den objektiven Inhalt einer Entscheidung an. Hiermit kann z.B. gerügt werden, dass ein Amtsträger eine Verwaltungsvorschrift (insbesondere die Steuerrichtlinien), an die er gebunden ist, nicht beachtet hat.[2]

Die Bedeutung des Einspruchsverfahrens für die Rechtswahrung des Mandanten kann man kaum überschätzen: 68,8 % der Einsprüc...

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