Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerberater

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Berufsrecht der anwaltliche... / 2.1 Rechtsformneutrale Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften

Alte Rechtslage Bisher differenzieren die gesetzlichen Regelungen im Steuerberatungsgesetz zu gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen zwischen Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften einerseits[1] und Steuerberatungsgesellschaften andererseits[2]. Insbesondere bei den Mehrheitserfordernissen und dem Kreis der zulässigen Gesellschafter bestanden unterschiedliche rechtli...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 3.6 Berufliche Niederlassung

Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz oder in deren Nahbereich eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der mindestens ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.[1] Nicht erforderlich ist, dass der geschäftsführende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung am Sitz oder im Nahbereich unterhält. ...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 5 Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen

Zu den allgemeinen Berufspflichten gehört auch die Vermeidung von Interessenkollisionen. Die früher in § 6 der BOStB enthaltenen konkretisierenden Regelungen wurden durch die Gesetzesnovelle als neue § 57 Abs. 1a und 1b StBerG in das Steuerberatungsgesetz überführt. Seit dem 1.8.2022 ist als Folge der Ausweitung des zulässigen Gesellschafterkreises und der Zulassung von Beru...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 6.3 Haftung beschränken

Durch die Gesetzesnovelle ergeben sich neue Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bei der interprofessionellen Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten. Den weitestgehenden Schutz vor einer persönlichen Haftung bieten die GmbH und die AG. Bisher ist ein Zusammenschluss von Steuerberatern und Rechtsanwälten in einer GmbH oder AG, die zur Steuer- und Rechtsberatung befugt ist, jedoch...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 3.7 Pflicht zur Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen, bedürfen grundsätzlich der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Seit dem 1.5.2025 enthält § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG zusätzlich eine ausdrückliche Ausnahme für Mandatsgesellschaften, die al...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 1 Einführung

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, 2363) wird das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend reformiert. Im Mittelpunkt der Gesetzesnovelle, die am 1.8.2022 in Kraft getret...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 3.8 Anforderungen an das Führen der Bezeichnung “Steuerberatungsgesellschaft“

Eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist nicht mehr Voraussetzung für die Berechtigung zum Führen dieser Bezeichnung. Die Berechtigung zum Führen dieser Bezeichnung knüpft ausschließlich an Mehrheitserfordernisse an, die jedoch gegenüber der früheren Rechtslage reduziert wurden. Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte d...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / Zusammenfassung

Überblick Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl I 2021, 2363), das am 1.8.2022 in Kraft getreten ist, wurden insbesondere die Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit von Steuerberatern und Steuerbe...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 6.2 Beratungsbefugnis ausweiten

Bisher ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die nicht gleichzeitig als Rechtsanwaltsgesellschaft anerkannt ist, nur zur Steuerberatung befugt. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt und zur Vertretung befugt ist. So ist z. B. eine GmbH, die nur als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, nicht zur Rechtsberatung befugt, auch wenn ein Rechtsanw...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 6.1 Interprofessionelle Zusammenarbeit ausweiten

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.8.2022 können Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit allen Angehörigen der Freien Berufe i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenarbeiten. Zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 PartGG gehören z. B. Ärzte, beratende Volks- und Betriebswirte sowie Ingenieure.mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 3.1.1 Anforderungen an berufliche Qualifikation

Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG genannten Berufe sein.[1] D. h., dass nicht nur der zulässige Gesellschafterkreis auf Angehörige weiterer Berufe ausgeweitet wurde, sondern dementsprechend auch der Kreis der zu...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 3.5.3 Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans

Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans werden gesetzlich verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.[1] Die berufsfremden Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans, die keine Gesellschafter sind, werden gem. § 55b Abs. 5 i. V. m. § 51 Abs. 1 StBerG n. F. ebenfalls zur Beachtung der Berufspflich...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 3.5.1 Berufsfremde Gesellschafter

Die Berufspflichten nach dem Steuerberatungsgesetz gelten nicht unmittelbar für berufsfremde Gesellschafter. In § 51 Abs. 1 StBerG wird daher gesetzlich angeordnet, dass berufsfremde Gesellschafter die Berufspflichten der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften zu beachten haben. Darüber hinaus sind die berufsfremden Gesellschafter selbst zur V...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 4.2 Kooperationen

Eine Kooperation war eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt.[1] Bisher war in §5 StBerG der Kreis der zulässigen Kooperationspartner auf die Angehörigen Freier Berufe i. S. d. §1 Abs. 2 PartGG und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften beschränkt. Diese Beschrä...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 3.5.2 Berufsausübungsgesellschaften

Bisher galten die Berufspflichten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sinngemäß nur für Steuerberatungsgesellschaften.[1] Seit dem 1. 8.2022 gelten die Berufspflichten für alle Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.[2] Zusätzlich wird die Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße rechtzeitig ...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 3.3 Umfang der Beratungsbefugnis

Gem. §§ 3 Satz 1 Nr. 2 undSatz 2 StBerG sind Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG und Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. Bundesrechtsanwaltsordnung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliege...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 2.4 Ausweitung und Vereinheitlichung des zulässigen Gesellschafterkreises

Bisher hing der zulässige Gesellschafterkreis von der Rechtsform des Zusammenschlusses ab. Unabhängig von der Rechtsform konnten sich bisher nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer mit Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten beruflich zusammenschließen.[1] Ein Zusammenschluss mit Patentanwälten und ausländis...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 2.3 Öffnung für weitere Rechtsformen

Nach dem bisher geltenden Recht ist der berufliche Zusammenschluss in einer Sozietät und einer Partnerschaftsgesellschaft zulässig. Darüber hinaus ist eine berufliche Tätigkeit in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH und Kommanditgesellschaft zulässig, wenn diese als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind.[1] Nach der Neuregelung...mehr

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Berufsrecht der anwaltliche... / 2.4.3 Besonders befähigte Personen

Bisher konnte die zuständige Steuerberaterkammer genehmigen, dass besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtung neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft werden. Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG a. F. gehörten diese Personen...mehr

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§ 1 Die Grundlagen des Kost... / III. Begriff der notwendigen Kosten in zivilen Rechtsstreitigkeiten

Rz. 93 Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die der obsiegenden Partei erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die zu erstattenden Kosten umfassen auch die Entschädigung der obsiegenden Partei für die durch notw...mehr

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§ 9 Gebühren bei Prozesskos... / II. Die Beratungshilfe

Rz. 7 Das "Gesetz über Beratung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen" (Beratungshilfegesetz = BerHG) wurde geschaffen, um den genannten Bürgern die Möglichkeit zur rechtlichen Beratung auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu gewähren. Die Beratungshilfe ist also eine Ergänzung zur Prozesskostenhilfe. Rz. 8 Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.2.3 Pauschsteuer bei voller Sozialversicherungspflicht (Abs. 2a)

Rz. 38 § 40a Abs. 2a EStG ermöglicht die Pauschalierung für geringfügige Beschäftigungen in Unternehmen und in Privathaushalten, wenn der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI, nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI oder nach § 276a Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG greift also bei geringfügigen Besc...mehr

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Holdingstrukturen in der Un... / [Ohne Titel]

Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science / Dipl.-Kfm. Matthias Meyer, StB, FB IStR[*] Die Etablierung von kapitalistischen Holdingstrukturen ist ein gängiges Mittel zur steuerlichen Optimierung des unternehmerischen Vermögens. Neben den ertragsteuerlichen Vorteilen (s. ersten Teil dieser Beitragsreihe, s. Meyer/Juja, ErbStB 2025, 12) können auch erbschaft- bzw....mehr

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Holdingstrukturen in der Un... / V. Schlussfolgerungen

Ein Nachfolgekonzept und die damit einhergehende Beratung endet nicht mit der erfolgreichen Übertragung an die nächste Generation. Vielmehr ist vor und nach der Übertragung beratend zu analysieren, ob die Konzepte (in Szenarien) auch hinsichtlich der sog. Sperrfristen, Behaltensregeln sowie die Lohnsummenanforderungen Aussicht auf Erfolg haben, um eine Nachversteuerung der U...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / II. Ergebnis

Die Eintragungsmodalitäten in den drei Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV bleiben wie in den Vorjahren weiterhin komplex. In Abhängigkeit von der Art des Kapitalertrags oder der Erzielung der Einkünfte als Einzelperson oder i.R. einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind die Angaben zu den Kapitaleinkünften entweder in der Anlage KAP, der Anlage KAP-BET oder der Anl...mehr

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Die aufschiebend bedingte B... / 8. Fazit

Seit Bdb. OLG v. 18.11.2022 – 5 W 110/21, NotBZ 2023, 224, ist die aufschiebend und auflösend bedingte Bestellung eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB als grundbuchfähige Gestaltung gesichert. Die hier vorgestellte Gestaltung beruht auf drei ineinandergreifenden Bausteinen: testamentarische Auflage des V, Lebzeit-Urkunde zwischen S und E mit bedingter Wohnungsrechtsbestellung...mehr

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Neuntes Gesetz zur Änderung... / 4 Verschärfung des Fremdbesitzverbots

Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich zukünftig nach § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann beteiligen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen. Derzeit bestehen in der Praxis Unklarheiten hinsichtlich der Au...mehr

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Neuntes Gesetz zur Änderung... / 7 Erweiterung der Vollmachtvermutung auf Notare sowie Patentanwälte

Notare sowie Patentanwälte unterliegen ebenso wie Rechtsanwälte sowie Steuerberater strengen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten, weshalb die Vollmachtvermutung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO künftig auch für sie gelten soll. Dies soll auch zu einer Verfahrensvereinfachung führen, da Vollmachten im Einzelfall nicht mehr grundsätzlich vorzulegen sind. Gilt ab 1.9.2026.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neuntes Gesetz zur Änderung... / 3 Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen

Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern hält der Gesetzgeber durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen für überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34 Abs. 2 StBerG sollen die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen, vereinfacht werden. Das Leitungserfordernis entfällt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neuntes Gesetz zur Änderung... / Zusammenfassung

Das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht wurde am 2.7.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der nun verabschiedete "Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht" stimmt inhaltlich mit der ursprünglich vom Bundestag beschlossenen Fassung überein – mit Ausnahme der nun nicht mehr ent...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 07/2026, Unentgeltlich... / 2 Anmerkung

Problem Die Entscheidung des BFH betrifft einen in der Gestaltungsberatung hochrelevanten, bislang jedoch dogmatisch nicht abschließend geklärten Sachverhalt: die schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs an der Rückkaufsleistung. Im Zentrum steht die Frage, ob bereits die Vertragsübernahm...mehr

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ZErb 07/2026, Ehevertraglic... / b) Gegenständliche Beschränkung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei Scheidung und Tod

Um die oben dargestellten Nachteile des kompletten Ausschlusses des Zugewinnausgleichsanspruchs nur für den Fall der Ehescheidung zu vermeiden, kann der Zugewinnausgleich auch nur bezogen auf einen genau definierten Teil des Vermögens ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung gewährt den Ehegatten gerade bei der gegenständlichen Beschränkung des Zugewinnausgleichsanspruchs s...mehr

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ZErb 07/2026, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens

Ansgar Beckervordersandfort (Hrsg.) 3. Aufl. 2026 542 Seiten, 79 EUR zerb Verlag, ISBN 978-3-95661-163-6 Mittlerweile in der dritten Auflage hat das Autorenteam um Ansgar Beckervordersandfort eine Neubearbeitung des seit zehn Jahren etablierten Werks "Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens" vorgelegt. Der Umfang ist im Vergleich zur Vorauflage erneut gewachsen, sodass die...mehr

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ZErb 07/2026, Unwirksamkeit... / 2 Anmerkung

Problem Die Entscheidung des OLG Brandenburg befasst sich mit den formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments nach §§ 2247, 2267 BGB. Im Zentrum steht die Frage, ob die bloße Mitunterzeichnung eines Ehegatten ausreicht, um eine wirksame letztwillige Verfügung zu begründen, oder ob darüber hinaus eine tatsächliche Ken...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1.1 Arbeits-/Dienst-/Versorgungsbezüge u. a. (§ 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO)

Als Arbeitseinkommen gelten auch rückständiger Lohn, Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohnerhöhung, Zahlungen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Abfindungen (auch Sozialplanabfindungen), Urlaubsabgeltung,[1] die Vergütung für die Altersteilzeitarbeit einschließlich des Aufstockungsbetrags. Nicht von der Pfändung erfasst ist jedoch der Aufstockungsbetrag zur Renten...mehr

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ZErb 07/2026, Stiftungsrecht

Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG: Bayerisches Landesamt für Steuern konkretisiert den Anwendungsbereich Mit Verfügung vom 1.12.2025 (S 3700.2.1 – 31/131 St 34) hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) die Anwendung des sog. Steuerklassenprivilegs in verschiedenen stiftungsbezogenen Fallkonstellationen konkretisiert. Der Vermögensübergang auf eine Fa...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einkommensanrechnung bei Re... / 6.1 Arbeitsentgelt/-einkommen

Erhält der Rentner Arbeitsentgelt, kann er von seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über das für Einkommensanrechnung maßgebende Vorjahreseinkommen verlangen. Der Arbeitgeber kann sich jedoch auch auf eine bereits abgegebene Entgeltmeldung berufen. Das Arbeitseinkommen ist durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vorjahres nachzuweisen. Ist eine Veranlagung noch nicht ...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 2 Planungssituationen und -möglichkeiten

Der Erblasser, der seine Nachfolge nicht durch klare Regelungen und geordnete Unterlagen über den Betrieb geplant bzw. nicht vorgesorgt hat, hinterlässt seinen Erben viel Arbeit und Probleme. Der Unternehmer muss sich typischerweise mit zwei verschiedenen Nachfolgesituationen auseinandersetzen, mit der Planung der Nachfolge für den Fall des unerwarteten Todes und der Übergabe z...mehr

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Planung und Sicherung der U... / Zusammenfassung

Überblick Eine erfolgreiche Übergabe eines Unternehmens oder Gesellschaftsanteils an einen oder mehrere Nachfolger ist eine unternehmerische Herausforderung. Schon lange vor der Umsetzung sollten sich Unternehmer mit dem Thema beschäftigen, sich beraten lassen und mit den möglichen Nachfolgern, z. B. gesetzliche Erben, sprechen. Tod oder Krankheit dürfen kein Tabu-Thema sein...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 7.1.2 Betriebsvermögen und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer

Das BVerfG hat im Dezember 2014 nach mehrjähriger Verfahrensdauer seine Entscheidung zum derzeitigen ErbStG getroffen und festgestellt, dass das ErbStG teilweise verfassungswidrig ist (Begünstigung von Betriebsvermögen).[1] Allerdings hatte das BVerfG das ErbStG nicht für ungültig erklärt, sondern den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrigen Regelungen neu zu formul...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 5 Besonderheiten beim Freiberufler als Einzelkämpfer

Im Falle des Todes eines Freiberuflers (Arzt, Zahnarzt, Anwalt) etc. kann ein Erbe die Praxis, Kanzlei etc. nur fortführen, wenn er selbst die entsprechende berufliche Qualifikation wie der Erblasser besitzt. Freiberufler, die keinen geeigneten Erben mit Berufsqualifikation haben, verhalten sich gegenüber ihren Erben unverantwortlich, wenn sie nicht zumindest einen Berufsträ...mehr

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Insolvenzgeld als Absicheru... / 10.3 Auskunftspflicht

§ 316 Abs. 1 SGB III begründet unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Insolvenzgeld-Regelung die Auskunftspflicht des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer, des Insolvenzverwalters und sonstiger Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten (z. B. vorläufiger Insolvenzverwalter, Steuerberater, Mitarbeiter von Datenverarbeitungsfirmen). Die Auskunftspflicht umfasst...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / II. Fazit und Ausblick

Die Regelung des § 7g EStG ist vom Gesetzgeber als Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen gedacht. Sie ist auf Tatbestandsseite einerseits flexibel hinsichtlich der geförderten Steuerpflichtigen, andererseits restriktiv hinsichtlich der förderfähigen Wirtschaftsgüter. Insbesondere bei Personengesellschaften stellt die Regelung – im Gegensatz etwa zu § 6b EStG – auf die ...mehr

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Geschenke: Abzugsbeschränku... / 2 Betriebliche Veranlassung

Bei Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde liegt eine betriebliche Veranlassung i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG vor, wenn die Zuwendung erkennbar durch die Absicht des Steuerpflichtigen ausgelöst ist, Geschäftsbeziehungen zu der beschenkten Person anzuknüpfen, zu sichern oder zu verbessern.[1] Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dienen typischerweise dazu, das Anseh...mehr

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§ 42 AO – Scharfes Schwert ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Pascal Bender / StB Dipl.-Finw. (FH) Constantin Lentzsch, M.A. Taxation[*] Werden steuerliche Gestaltungsmaßnahmen angestrebt, so schwebt über deren Zulässigkeit und Anerkennung durch die Finanzverwaltung nicht selten das Damoklesschwert des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO). Ausgestaltet als Generalklausel tritt dabei nicht selten Streit hinsichtlich der Anwe...mehr

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§ 87a AO n.F. und der Einsp... / VII. Fazit

Ein Einspruch per einfacher E-Mail ist trotz des § 87a Abs. 1 S. 2 AO weiterhin möglich, soweit der Zugang i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 1 AO vom FA eröffnet bleibt. Letzteres gilt es vorab zu prüfen. Aus Vorsichtsgründen sollte unabhängig davon jedoch ein Einspruch, soweit er nicht schriftlich eingelegt werden soll oder kann, mittels dem Kontaktformular des ELSTER-Verfahrens einge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
§ 42 AO – Scharfes Schwert ... / 6. Fazit

§ 42 AO wird von der Finanzverwaltung nicht selten als letztes Mittel genutzt, um unliebsame Gestaltungen und ggf. nicht vorgesehene steuerliche Folgen zu korrigieren, wenn alle anderen Mittel zu kurz greifen. Bei näherer Betrachtung erweist sich das vermeintlich scharfe Schwert, das der Gesetzgeber der Finanzverwaltung an die Hand gibt, jedoch häufig als eher stumpfe Klinge...mehr

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Sonderfälle der Mitunterneh... / 2.3 Freiberufliche Mitunternehmerschaften

In der Praxis ist gerade bei Freiberuflern (Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern) häufig ein Zusammenschluss anzutreffen. Solch ein Zusammenschluss wird meist als Gemeinschaftspraxis bzw. Sozietät bezeichnet, unter welcher sich die Freiberufler zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit zusammentun. Als Rechtsform wird hier vor allem auf eine ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 77... / 3 Zuziehung eines Bevollmächtigten (Abs. 2)

Rz. 9 Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands, der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, gelten die Grundsätze gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. Die Zuziehung ist notwendig, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten wird. Dies ist wegen der Kompliziertheit der Materie nicht nur bei im konk...mehr