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Beratungsfeld Vermögensberatung / 2.3.4 Beratung zum privaten Vermögensstatus

Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg
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Mit einem "Vermögensstatus "stellen Sie für den Mandanten und die Kanzlei den Überblick über Vermögen und Schulden des Mandanten dar:

  1. Erstellung einer Selbstauskunft nach § 18 Kreditwesengesetz (KWG)
  2. Grundlagenerstellung für eine "Notfallmappe"
  3. Herstellung eines Status quo ("Wo stehe ich?") für z. B. Testamentarische Überlegungen,
  4. Wiederherstellung des Überblicks

Für den Mandanten, der eine Selbstauskunft nach § 18 KWG abgeben muss, bieten sich mehrere Möglichkeiten an, um seiner Verpflichtung nachzukommen.

  1. Er kann das Selbstauskunfts-Formular seiner Bank selbst ausfüllen.
  2. Er kann dies an den Steuerberater delegieren, weil er keine Zeit, nicht das nötige Knowhow oder einfach keine Lust hat, es selbst zu erledigen. Die Erstellung über den Steuerberater unterstreicht im Verhältnis zur Bank auch die "Richtigkeit" des Zahlenwerks und kann damit Nachfragen oder das Anfordern weiterer Unterlagen durch die Bank reduzieren.

Grafik 23: Wege zur Selbstauskunft

Das Bankformular mit Unterschrift des Mandanten wird i. d. R. immer benötigt, um die Form-Erfordernisse der Bank zu erfüllen. Wenn der Mandant die Selbstauskunft über den Berater erstellen lässt, stellt sich also die Frage, wie die Daten erfasst werden sollen. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: "spitzer Bleistift" bzw. nur das Nötigste

Möglichkeit 1 beschreibt die Vorgehensweise, dass man das notwendige Formular lediglich mit den nötigsten Informationen handschriftlich befüllt. Diese Vorgehensweise ist bei der Umsetzung in der Kanzlei abzulehnen, weil die Außenwirkung gegenüber Mandant und Bank unprofessionell ist.

Meistens ergibt sich die zusätzliche Notwendigkeit einer Anlage, weil der Platz im Formular nicht ausreicht, die erforderlichen Angaben einzutragen. Damit gelangt man zwangsläufig mindestens zur zweit...

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