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FF 03/2026, Nebengüterrecht 2025 / 1.2.1 Konkludente Ehegatteninnengesellschaft

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Nochmals: BGH v. 6.3.2024 – XII ZB 159/23[23]

Auf diese Entscheidung und zum Stand der – insgesamt wenigen, aber wohl überwiegend zustimmenden – Literaturmeinungen wurde vom Verfasser bereits ausführlich vorgetragen.[24] Streitpunkt ist und bleibt die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft kategorisch ausscheidet, wenn sie der haftungsrechtlich günstigen Organisation des Familienvermögens dient oder auch nur dienen soll.

Diese Frage beschäftigte den Arbeitskreis 16 des 25. Deutschen Familiengerichtstages, geleitet vom Kollegen Gerd Uecker aus Hamburg. Der AK hat einstimmig beschlossen[25]:

Zitat

"These 1: … Für den konkludenten Abschluss eines Vertrages über die Errichtung einer Innengesellschaft sind folgende Kriterien von Bedeutung: haftungsrechtliche Folgen gebilligt."

Haben die Ehegatten bei ihrem Tun auch nur die Vorstellung günstiger Haftungsfolgen, sie müssen diese nicht einmal beabsichtigen, lässt dies beweislich den Schluss auf eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft zu, was einschließt, dass sie dieselbe jedenfalls nicht widerlegt, so aber nun der Bundesgerichtshof.

Das Thema des Arbeitskreises beschränkte sich nicht auf die konkludente, sondern bezog sich auf die Ehegatteninnengesellschaft überhaupt (nur die konkludente Ehegatteninnengesellschaft fällt unter den geläufigen Begriff des Nebengüterrechts, siehe oben, wozu es auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2025 einen eigenen Arbeitskreis gab). Allerdings ist dieses Indiz – und die anderen Indizien der BGH-Rechtsprechung – für die ausdrücklich abgeschlossene Ehegatteninnengesellschaft ohne jede Bedeutung.[26] Steht der ausdrückliche Vertragsabschluss fest, sind ausdrückliche Erklärungen also eindeutig, kommt eine Auslegung nicht ausdrücklicher Erklärungen nicht mehr ...

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