Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialplan

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.3 Beschleunigtes Verfahren bei Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs

Rz. 164 Nach der Insolvenzordnung (§ 122 InsO) ist ein beschleunigtes Verfahren zur Durchführung von Betriebsänderungen vorgesehen. Statt des üblichen Verfahrens vor der Einigungsstelle kann das Arbeitsgericht eingeschaltet werden. Erteilt das Gericht seine Zustimmung, wird dadurch der Interessenausgleich ersetzt. Voraussetzung für die Anrufung des Arbeitsgerichts ist es, das... mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.4 Ökologische Transformation des Geschäftsmodells

Wie aufgezeigt, kann jedes Unternehmen grundsätzlich Prozesse einführen oder ändern, um umwelt- und klimafreundlicher zu werden. In einigen Branchen, etwa im Automobilbereich, können sich jedoch auch die Produkte oder sogar das ganze Geschäftsmodell aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz ändern. Dabei haben die Unternehmen unterschiedliche Möglichkeiten, ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.2 Auswahlrichtlinien

Rz. 16 Anstelle einer Namensliste können auch Richtlinien für die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer im Sinne des § 95 BetrVG – insbesondere Punkteschemata – festgelegt werden. Diese sind mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber solche verwenden will. Darin werden die zu kündigenden Mitarbeiter nicht namentlich benannt, sondern es werden nur abstrakte Krite... mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.1 Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 31 Abs. 1 S. 1 GewStG)

Rz. 10 Zur Bestimmung des Arbeitslohns für Zerlegungszwecke knüpft § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG an § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an. Danach sind bei der Zerlegung nur Vergütungen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Zum Arbeitslohn i. d. S. gehören insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen, andere Bezüge und Vorteile aus einem gegenwärtigen Di... mehr

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Sauer, SGB III § 157 Ruhen ... / 2.1 Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

Rz. 2 § 157 ist eine Ruhensvorschrift. Die Anwendung der Regelung setzt voraus, dass ein Anspruch auf Alg entstanden ist, der Arbeitslose die Anspruchsvoraussetzungen (§ 137 Abs. 1) für das Alg erfüllt bzw. auf einen früher entstandenen Anspruch zurückgreift (Wiederbewilligung des Alg). Als Arbeitsverhältnis i. S. d. § 157 ist auch das Berufsausbildungsverhältnis anzusehen. ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Grundsätze

Rz. 3 § 88 BetrVG ist innerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes im dritten Abschnitt des vierten Teils verankert. In systematischer Hinsicht bezieht sich die Norm also allein auf soziale Angelegenheiten. Zu den sozialen Angelegenheiten werden alle Angelegenheiten gezählt, die durch Tarifvertrag regelbar sind.[1] Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass Betriebsvereinbarungen... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Anwendungsfälle

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Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Einzelne Rückstellungen (Rn. 229 – 256 kommentiert von Mayer-Wegelin)

Rn. 229 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Rückstellungen kommen insbes. für folgende Fälle in Betracht: mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.3.1 Vorsorglicher Sozialplan

Für noch nicht geplante aber in groben Umrissen abschätzbare Betriebsänderungen können die Betriebspartner einen Sozialplan in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung aufstellen. Das Mitbestimmungsrecht ist hierdurch verbraucht, wenn eine entsprechende Betriebsänderung später tatsächlich vorgenommen wird. Hierin liegt kein unzulässiger Verzicht auf zukünftige Mitbestimm... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.5 Sozialplan bei Zweifel über Betriebsübergang

Ist bei Kündigung eines Auftrags über bestimmte Dienstleistungen und Neuvergabe dieses Auftrags an einen anderen Auftragnehmer ungewiss, ob ein Betriebsübergang vom bisherigen auf den neuen Auftragnehmer vorliegt oder eine Betriebsstilllegung, für die der bisherige Auftraggeber seinen Arbeitnehmern – vorsorglich – betriebsbedingt kündigen muss, so können die Betriebspartner ... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.2 Abgrenzung des Interessenausgleichs zum Sozialplan

Gegenstand der Beratung und damit auch Inhalt eines möglichen Interessenausgleichs soll nicht nur die Frage sein, ob eine Betriebsänderung durchzuführen ist, sondern auch die Frage, ob die Betriebsänderung in einer anderen als der vom Arbeitgeber geplanten Weise durchgeführt werden kann, damit der Belegschaft möglichst keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile entsteh... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2 Sozialplan (Abfindungen)

§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG enthält eine Legaldefinition. Danach enthält der Sozialplan Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden. Der Sozialplan zielt daher auf die sozialen Auswirkungen der unternehmerischen Maßnahme. Der Sozialplan ist unabhängig vom Int... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.10 Sozialplan im Insolvenzverfahren

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens suspendiert nicht die Vorschriften über das Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats, über die Pflicht zum Versuch eines Interessenausgleichs und die Sanktion des Nachteilsausgleichs. An die Stelle des Unternehmers tritt dann der Insolvenzverwalter. Auch im Insolvenzverfahren über das Vermö... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.3.2 Verspäteter Sozialplan

Nach der Konzeption der §§ 111, 112 BetrVG soll der Sozialplan vor Durchführung der Betriebsänderung zustande kommen. Gelingt dies nicht, werden weitere Verhandlungen nicht überflüssig. Der Unternehmer kann sich der Sozialplanpflicht nicht einfach dadurch entledigen, dass er die Betriebsänderung vor Aufnahme von Sozialplanverhandlungen oder deren Abschluss durchführt. Der Bet... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.2 Gründerprivileg beim Sozialplan

In Betrieben neu gegründeter Unternehmen können in den ersten 4 Jahren nach der Unternehmensgründung Betriebsänderungen durchgeführt werden, ohne dass ein Sozialplan über die Einigungsstelle erzwungen werden kann.[1] Der Gesetzgeber wollte durch dieses "Gründerprivileg" das Risiko für neue unternehmerische Initiativen reduzieren, da in neuen Unternehmen noch keine ausreichen... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.8 Ermessensrichtlinien für einen Sozialplan

Betriebsrat und Arbeitgeber sind grundsätzlich frei, den Inhalt eines Sozialplans nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Sie können entscheiden, dass Nachteile als geringfügig anzusehen und daher nicht auszugleichen sind oder in welchem Umfang Nachteile abzumildern bzw. auszugleichen sind.[1] Die Betriebspartner sind dabei an das geltende Recht gebunden und müssen insbesond... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.6 Wirkung des Sozialplans

Der Sozialplan hat nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Es gelten allerdings folgende Besonderheiten: Abweichend vom generellen Tarifvorbehalt können von einem Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.[1] Individualregelungen über namentlich genannte Arbeitnehmer sind zulässig.[2] Der Sozialplan begründet unmittelbare Ansprüche d... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.3 Aufstellung des Sozialplans

2.3.1 Vorsorglicher Sozialplan Für noch nicht geplante aber in groben Umrissen abschätzbare Betriebsänderungen können die Betriebspartner einen Sozialplan in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung aufstellen. Das Mitbestimmungsrecht ist hierdurch verbraucht, wenn eine entsprechende Betriebsänderung später tatsächlich vorgenommen wird. Hierin liegt kein unzulässiger Verz... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.7 Persönlicher Geltungsbereich des Sozialplans

Ein Sozialplan erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, die durch Verlust ihres Arbeitsplatzes oder in anderer Weise infolge der Betriebsänderung voraussichtlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Unerheblich ist es, ob die Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden sind.[1] Einzubeziehen sind auch diejenigen, die aufgrund der Betriebsänderung fre... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.9 Auslegung von Sozialplänen

Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung nicht wie privatrechtliche Rechtsgeschäfte nach §§ 133, 157 BGB, sondern wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber ... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.4 Erzwingbarkeit des Sozialplans

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen verpflichten den Unternehmer, zunächst einen Interessenausgleich zu versuchen. Das Beteiligungsverfahren findet noch nicht sein Ende, wenn ein Interessenausgleich vereinbart wird oder der Unternehmer nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen vor der Einigungsstelle frei ist, die geplante Betr... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Interessenausgleich und Sozialplan

Zusammenfassung Überblick Plant der Unternehmer in seinem Betrieb eine Betriebsänderung, hat er hierüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen und im Fall der Einigung schriftlich niederzulegen. Wird dem Interessenausgleich eine Namensliste beigefügt, hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren Vorteile. Parallel muss der Arbeitgeber mit dem Betriebs... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.1 Sozialplanfreier Personalabbau

Obwohl eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt, ist bei einem reinen Personalabbau kein Sozialplan erzwingbar, wenn die in § 112a BetrVG genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Der Abschluss des Sozialplans bleibt somit eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers. Die Einigungsstelle kann zwar angerufen werden; sie hat aber keine Kompetenz, einen Sozia... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / Zusammenfassung

Überblick Plant der Unternehmer in seinem Betrieb eine Betriebsänderung, hat er hierüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen und im Fall der Einigung schriftlich niederzulegen. Wird dem Interessenausgleich eine Namensliste beigefügt, hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren Vorteile. Parallel muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Sozia... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1 Interessenausgleich

Nach § 111 BetrVG hat der Unternehmer mit dem Betriebsrat eine geplante Betriebsänderung zu beraten. Inhalt der Beratungspflicht ist nicht nur die Erläuterung der Gründe für die geplante Betriebsänderung und der Einzelheiten ihrer Durchführung, sondern auch der Versuch eines "Interessenausgleichs". Eine gesetzliche Definition des Inhalts eines Interessenausgleichs fehlt. Wie... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.4 Nachteilsausgleich

§ 113 BetrVG sieht in zwei Fällen vor, dass der Arbeitgeber als Sanktion für die Verletzung von Beteiligungspflichten im Zusammenhang mit Betriebsänderungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern individualrechtlich zum Nachteilsausgleich verpflichtet wird: Der Unternehmer weicht ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich ab, der Unternehmer führt eine geplante Betri... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.4.1 Abweichen vom Interessenausgleich

Der § 113 BetrVG sieht vor, dass der Arbeitgeber als Sanktion für die Verletzung von Beteiligungspflichten im Zusammenhang mit Betriebsänderungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern individualrechtlich nachteilsausgleichspflichtig wird: Der Arbeitgeber muss einen erzielten Interessenausgleich einhalten. Er darf nur aus zwingenden Gründen davon abweichen. Zwingende Gründe... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.3 Interessenausgleich mit Namensliste

Nach § 1 Abs. 5 KSchG können die Betriebspartner einen Interessenausgleich mit Namensliste schließen. In diesem werden die zu entlassenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet. Rechtsfolge ist erstens, dass vermutet wird, dass für die Kündigungen ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Zweitens wird die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft. Beides gil... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.3.2 Vermutung des betriebsbedingten Kündigungsgrundes

Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG vor, wird vermutet, dass die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Die Vermutung erfasst erstens den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und zweitens das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit. Letzteres umfasst auch fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unt... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.1 Form des Interessenausgleichs

Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Interessenausgleich schriftlich niedergelegt und vom Unternehmer und vom Betriebsrat unterschrieben werden. Kommt erst im Einigungsstellenverfahren ein Interessenausgleich zustande, so ist nach § 112 Abs. 3 Satz 3 BetrVG die Einigung auch vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterschreiben. Eine bloße mündliche Einigung reicht nicht... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.4.2 Unzureichender Interessenausgleichsversuch

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 111 Satz 1 BetrVG von der geplanten Betriebsänderung zu unterrichten und vor deren Durchführung einen Interessenausgleich, ggf. unter Anrufung der Einigungsstelle, zu versuchen. Versucht ist ein Interessenausgleich dann, wenn der Arbeitgeber zunächst einvernehmlich und dann über die Anrufung der Einigungsstelle versucht hat, eine Ei... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.3.3 Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl

Folge einer Namensliste ist, dass die Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann. Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit gilt für: Die sozialen Auswahlkriterien und ihre Gewichtung[1] Die Festlegung des maßgeblichen Betriebs[2] Der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer[3] Die Herausnahmen von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl[4] Die Bildung von ... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.3.1 Formgerechte Namensliste

Die Namensliste muss die zu entlassenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnen. Dabei müssen sie zweifelsfrei identifiziert werden können. Bei Beschäftigten mit sehr häufigen Nachnamen ist daher der Vorname, bei Verwechslungsgefahr auch das Geburtsdatum oder die Personalnummer anzugeben. Ob auch eine Teil-Namensliste, die nur einen Teil der zu entlassenden Arbeitnehmer benennt,... mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.5 Beschlussverfahren bei Streit über Mitbestimmungspflicht

Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die geplante unternehmerische Entscheidung eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG betrifft, können Arbeitgeber und Betriebsrat eine Klärung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren herbeiführen.[1] Ein Rechtsschutzinteresse an einer derartigen Feststellung entfällt für den Betriebsrat auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber ... mehr

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Tarifvertrag: Inhalt / 3.5.3 Änderung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

In Tarifverträgen können durch betriebsverfassungsrechtliche Normen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats näher ausgestaltet werden. Allerdings sind Einschränkungen der dem Betriebsrat durch Gesetz eingeräumten Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag nicht möglich[1], da die Beteiligungsrechte des BetrVG Arbeitnehmerschutzrechte sind. Eine Einschränkung kommt allerdings inso... mehr

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Tarifvertrag: Inhalt / 3.5 Normen zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen

Nach § 1 Abs. 2 TVG können auch betriebsverfassungsrechtliche Normen Gegenstand des normativen Teils eines Tarifvertrags sein. Nach § 3 Abs. 2 TVG gelten diese Regelungen wie Betriebsnormen bereits dann betriebseinheitlich, wenn nur der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die Tarifbindung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Durch betriebsverfassungsrechtliche Normen werden d... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Arbeitsvertrag: Abschluss / 1.1 Einschränkungen der Abschlussfreiheit

Einschränkungen der Vertragsfreiheit finden sich im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz vor allem in gesetzlich normierten Abschluss- und Beschäftigungsverboten, wie z. B. dem Verbot der Beschäftigung von Kindern nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz oder von Müttern innerhalb der nachgeburtlichen Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz. Die Freiheit eines Vertragsabschlusses m... mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
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Nachhaltigkeit: Umweltschut... / 3 Unternehmerische Nachhaltigkeitsstrategien und Mitbestimmung

Ein weiterer Aspekt, in dem die Mitbestimmung des Betriebsrats in Betracht kommen kann, ist die Aufstellung etwaiger Umwelt- und/oder Nachhaltigkeitsstrategien im Unternehmen. Die im Juni 2022 verabschiedete Corporate Sustainability Reporting Directive ( CSRD) der EU[1] enthält nichtfinanzielle Berichtspflichten hinsichtlich der Bereiche Umwelt, Soziales, Einhaltung der Mensch... mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
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Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach § 3a EStG aufgrund ausgesprochenen Schuldenerlasses

Leitsatz § 3a Abs. 2 Satz 1 EStG verlangt keine überwiegende Identität eines Unternehmens vor der Sanierung mit dem anschließend Betriebenen. § 3a Abs. 2 EStG erfordert eine Prüfung der Ertrags- und der Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens. Sanierungsbedürftigkeit ist jedenfalls gegeben, ... mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 5. Sozialplan in der Insolvenz

Rz. 1152 Der Insolvenzverwalter hat in der Insolvenz wie bei einem wirtschaftlich "gesunden" Unternehmen die Pflicht, bei einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG mit dem Betriebsrat einen Sozialplan nach §§ 112 ff. BetrVG zu verhandeln. Anders als bei den Interessenausgleichsverhandlungen sieht das Gesetz für den Abschluss des Sozialplans im Insolvenzverfahren keine verfa... mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 9. Klausel-ABC zum Sozialplan

a) Arbeitgeberdarlehen Rz. 1023 Soweit Arbeitnehmer von der Gesellschaft ein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch genommen haben, wird dieses innerhalb von (…) Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können bis zu (…) % der Abfindung gem. § (…) dieses Sozialplans auf die Darlehensforderung der Gesellschaft angerechnet ... mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 8. Muster zum Sozialplan

Rz. 1022 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.76: Sozialplan Sozialplan zwischen der _________________________ – nachfolgend "Gesellschaft" genannt – und _________________________ § 1 Geltungsbereich (1) Vorbehaltlich nachfolgendem § 2 gilt dieser Sozialplan für alle Arbeitnehmer (m/w/d – nachfolgend aus Gründen der Lesbarkeit einheitlich: Arbeitnehmer) des B... mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 6. Allgemeine Einführung zum Sozialplan

Rz. 998 Nach der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist der Sozialplan die Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Liegt eine Betriebsänderung vor, ist die Aufstellung eines Sozialplans grds. erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber unter ... mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / a) Erzwingbarkeit des Sozialplans

Rz. 999 Die Aufstellung eines Sozialplans ist erzwingbar, soweit nicht die Ausnahmetatbestände des § 112a BetrVG greifen. Einschränkungen hinsichtlich der Erzwingbarkeit bestehen gem. § 112a BetrVG, wenn eine geplante Betriebsänderung in einem bloßen Personalabbau besteht, sowie im Falle von Neugründungen von Unternehmen. Beim bloßen Personalabbau ist der Sozialplan nur erzw... mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / d) Rechtliche Wirkung des Sozialplans

Rz. 1004 Ist für die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen dasselbe Betriebsratsgremium zuständig, können Interessenausgleich und Sozialplan in einer Vereinbarung zusammengefasst werden. Aus Sicht des Arbeitgebers dürfte sich eine einheitliche Regelung wohl nur empfehlen, wenn anzunehmen ist, dass eine Einigung zügig erzielt werden kann. Andernfalls droht Zeitver... mehr

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§ 11 Betriebsverfassung / E. Teilzeitbeschäftigte in Sozialplänen

Rz. 22 Ein Sozialplan dient dazu, dem Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder doch zu mildern, die ihm infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen werden.[23] Dabei haben die Betriebspartner gem. § 75 Abs. 1 BetrVG darauf zu achten, dass die Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass der Gleichh... mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / Literaturtipps

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / h) Besondere Fälle

Rz. 1014 Möglich ist sowohl der Abschluss eines Sozialplans im Hinblick auf eine bestimmte Betriebsänderung als auch der Abschluss eines Rahmensozialplans für mögliche, aber noch nicht geplante Betriebsänderungen.[2508] Rz. 1015 Ein Sozialplan muss nicht zwingend eine Abfindung für die Arbeitnehmer vorsehen. Abfindungen sind lediglich dann erforderlich, wenn Entlassungen droh... mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / e) Verfahren

Rz. 1006 Für die Aufstellung eines Sozialplanes gelten zunächst dieselben Verfahrensvorschriften wie für den Interessenausgleich.[2485] Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Betriebspartnern und damit zu einem Einigungsstellenverfahren, sollen Arbeitgeber und Betriebsrat der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Sozialplan machen,... mehr

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§ 3 Prozessrecht / 4. Antrag auf Gestattung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen

Rz. 330 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.24: Antrag auf Gestattung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen An das Arbeitsgericht Antrag In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der _________________________ (Firma), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, Antragsteller, – Verfahrensbev... mehr