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Tarifvertrag: Inhalt / 3.5.3 Änderung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

Dr. Roman Frik
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In Tarifverträgen können durch betriebsverfassungsrechtliche Normen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats näher ausgestaltet werden. Allerdings sind Einschränkungen der dem Betriebsrat durch Gesetz eingeräumten Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag nicht möglich[1], da die Beteiligungsrechte des BetrVG Arbeitnehmerschutzrechte sind. Eine Einschränkung kommt allerdings insofern in Betracht, als durch eine tarifliche Regelung eines Mitbestimmungsgegenstands des § 87 Abs. 1 BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verdrängt wird.

Hingegen ist die Erweiterung der Mitwirkungsbefugnisse grundsätzlich zulässig, sofern die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers erhalten bleibt.[2] Hieraus folgt, dass dem Betriebsrat kein uneingeschränktes Vetorecht eingeräumt werden darf, vielmehr muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, durch Anrufung der Einigungsstelle[3] seine Entscheidung durchzusetzen. Die Tarifvertragsparteien können demnach zusätzliche Mitbestimmungs-/Mitwirkungstatbestände, insbesondere in die §§ 87 Abs. 1, 106 Abs. 3 und 111 Satz 2 BetrVG aufnehmen.

Eine Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag kommt auch in personellen Angelegenheiten in Betracht. So kann im Tarifvertrag die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG für die Erklärung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats verlängert werden.[4] Ebenso ist eine tarifliche Regelung zulässig, die dem Betriebsrat bei Einstellungen[5] nicht nur ein Zustimmungsverweigerungs-, sondern ein volles Mitbestimmungsrecht zubilligt.[6] Auch eine Erweiterung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrats bei Kündigungen durch Tarifvertrag ist zulässig, obwohl § 102 BetrVG nur Regelungen durch Betriebsvereinbarungen erwähnt. Notwendig ist lediglich, dass im Streitfall die Einigungsstelle nach d...

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