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Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach § 3a EStG aufgrund ausgesprochenen Schuldenerlasses

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Leitsatz

§ 3a Abs. 2 Satz 1 EStG verlangt keine überwiegende Identität eines Unternehmens vor der Sanierung mit dem anschließend Betriebenen.

§ 3a Abs. 2 EStG erfordert eine Prüfung der Ertrags- und der Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens. Sanierungsbedürftigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn ein Insolvenzantragsgrund vorliegt.

Wesentliche Indizien für das Bestehen der Sanierungseignung sind ein nachvollziehbares und prüfbares Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.

Für die Sanierungsabsicht ist nicht erforderlich, dass ein Schuldenerlass aus selbstlosen Motiven erfolgt. Eigennützige Motive sind unschädlich, wenn die Sanierungsabsicht zumindest mitentscheidend ist.

 

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahresabschluss wies diese einen Jahresüberschuss von 897.000 EUR aus, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Erträge 925.000 EUR betrugen. Diese beruhten auf einem Forderungsverzicht einer Bank, die die BANK im Rahmen eines Vergleichs ausgesprochen hatte.

In der Feststellungserklärung erklärte die KG einen Gewinn von 897.000 EUR. In einem kurz darauf verfassten Schreiben wies die KG darauf hin, dass darin ein Sanierungsgewinn in Höhe von 925.000 EUR enthalten sei. Dieses Schreiben kam bei den Akten jedoch nicht an, sodass dieses bei der Veranlagung keine Berücksichtigung fand.

Gegen die Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein und beantragt die Berücksichtigung des steuerfreien Sanierungsgewinns. Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung des Sanierungsertrags seien nicht erfüllt, da der bisherige Baubetrieb eingestellt und in einen Verpachtungsbetrieb umgewandelt worde...

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