Nach § 111 BetrVG hat der Unternehmer mit dem Betriebsrat eine geplante Betriebsänderung zu beraten. Inhalt der Beratungspflicht ist nicht nur die Erläuterung der Gründe für die geplante Betriebsänderung und der Einzelheiten ihrer Durchführung, sondern auch der Versuch eines "Interessenausgleichs". Eine gesetzliche Definition des Inhalts eines Interessenausgleichs fehlt. Wie bereits der Wortlaut sagt, soll ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Unternehmers und dem Interesse der Belegschaft gefunden werden. Somit sind Gegenstand der Beratungen und Verhandlungen das "Ob", das "Wann" und das "Wie" der beabsichtigten Betriebsänderung. Der mögliche Inhalt eines Interessenausgleichs ist vom Gegenstand eines in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG definierten Sozialplans abzugrenzen.
Der Unternehmer ist selbst dann zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich verpflichtet, wenn er einen Personalabbau unterhalb der Schwellenwerte für einen erzwingbaren Sozialplan plant.
1.1 Form des Interessenausgleichs
Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Interessenausgleich schriftlich niedergelegt und vom Unternehmer und vom Betriebsrat unterschrieben werden.
Kommt erst im Einigungsstellenverfahren ein Interessenausgleich zustande, so ist nach § 112 Abs. 3 Satz 3 BetrVG die Einigung auch vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterschreiben. Eine bloße mündliche Einigung reicht nicht aus. Verweigert eine Seite die schriftliche Niederlegung, ist das Verfahren notfalls fortzusetzen. Dieser Umstand ist für die Unternehmensleitung von besonderer Wichtigkeit; denn liegt keine wirksame Einigung vor, hat das Unternehmen möglicherweise noch nicht seine Möglichkeiten ausgeschöpft, eine Einigung über einen Interessenausgleich zu versuchen.