Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialplan

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Bayern

Art. 73 BayPVG – Dienstvereinbarungen In Bayern enthält Art. 73 BayPVG eine Vorschrift über Dienstvereinbarungen. Zunächst besteht auch in Bayern nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG lässt Dienstvereinbarungen nur in den Fällen der Art. 75 Abs. 4, Art. 75a Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, 7, 8 und 10 und Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG zu. Dies ... mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.5 Inhalt einer Dienstvereinbarung

Bezüglich des zulässigen Inhalts einer Dienstvereinbarung besteht auf Bundesebene nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Dienstvereinbarungen sind nur möglich, soweit dies im BPersVG ausdrücklich vorgesehen ist. Hierbei entsprechen die in Abs. 1 Satz 1 in Bezug genommenen Mitbestimmungstatbestände den bislang in § 75 Abs. 3 BPersVG a. F. und § 76 Abs. 2 BPersVG a. F. aufgef... mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.7 Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung

Zu unterscheiden ist zwischen räumlichem, persönlichem und zeitlichem Geltungsbereich. Grds. gilt eine Dienstvereinbarung für die Dienststelle, für die sie geschlossen wurde. Erfasst werden hierbei grds. alle Beschäftigten i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 BPersVG der Dienststelle bzw. Dienststellen, die vom Geltungsbereich erfasst sind. Auf die in § 4 Abs. 2 BPersVG genann... mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.14 Sachsen

§ 84 SächsPersVG – Dienstvereinbarungen – Tarifverträge Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Sachsen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit sie in diesem Gesetz vorgese... mehr

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Freiwilligenprogramme als I... / 7 Beteiligung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Beteiligung bei der Aufsetzung des Freiwilligenprogramms zu prüfen. Dabei unterfällt ein Freiwilligenprogramm nicht unmittelbar einem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG. Denn die im Freiwilligenprogramm festgelegten Konditionen für finanzielle Anreize (z. B. Abfindungen) stellen keine Fragen der betrieblichen ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan; § 112a Erzwingbarer Sozialplan

1 Allgemeines 1.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung Rz. 1 In den §§ 112 und 112a BetrVG sind der Interessenausgleich und der Sozialplan im Fall von Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft geregelt. Während in § 112 BetrVG das Zustandekommen und der Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan normiert sind, statuiert § 112a BetrVG weitere Vora... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6.2 Durchsetzung der Ansprüche aus dem Sozialplan

Rz. 34 Ansprüche aus einem Sozialplan stehen lediglich den betroffenen Arbeitnehmern, die in seinen Geltungsbereich fallen, zu, nicht dagegen dem Betriebsrat. Begehrt ein (Gesamt-) Betriebsrat die Feststellung, dass der Arbeitgeber eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung in einer bestimmten Art und Weise anwenden solle, macht er damit einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Der Sozialplan im Insolvenzverfahren

Für den Sozialplan im Insolvenzverfahren gelten nach der Insolvenzordnung folgende Besonderheiten: 5.2.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter Rz. 172 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Sozialplanaufstellung. 5.2.2 Ermessensgrenzen der Einigungsstelle Rz. 173 Die gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG geltenden Ermessensgrenzen für den Spruch der Einigungsstelle g... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.4 Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

5.2.4.1 Widerruf Rz. 177 Ist ein Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden, so kann er gemäß § 124 Abs. 3 InsO sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter hat insbesondere dann den Widerruf zu erklären, wenn der in Rede stehende Sozialplan ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3 Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

5.2.3.1 Begrenzung des Sozialplanvolumens Rz. 174 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 123 Abs. 1 InsO das Volumen des Sozialplans auf 2 ½ Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine absolute Grenze mit der Folge, dass ein Sozialplan, der sie überschreitet, insgesamt, d. h. sowohl gegenüber den übrig... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.3 Verhandlung über Sozialplan

Rz. 138 Der Arbeitgeber steht hinsichtlich des Inhalts des Sozialplans in einer schwächeren Verhandlungsposition als hinsichtlich desjenigen des Interessenausgleichs. Denn wenn er sich nicht mit dem Betriebsrat über den Sozialplan einigt, kann dieser die Einigungsstelle anrufen, die anders als beim Interessenausgleich durch Spruch bindend entscheiden kann. Umgekehrt besteht ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.3 Verhandlung über einen Sozialplan

Rz. 153 Während die Einigungsstelle bei Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich darauf beschränkt ist, eine gütliche Einigung herbeizuführen, hat sie im Fall des Scheiterns der Verhandlungen über einen Sozialplan verbindlich zu entscheiden (§ 112 Abs. 4 BetrVG). In einer ersten Abstimmungsrunde entscheiden dabei nur die Beisitzer beider Seiten. Bei einer –... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.8 Sozialplan nach Betriebsstilllegung

Rz. 45 Auch vor Aufstellung eines Sozialplans kann – sobald der Interessenausgleich gescheitert oder entgegen der üblichen Praxis vorab alleine zustande gekommen ist – die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden. Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Sozialplans wird dadurch nicht ausgeschlossen, selbst wenn die Betriebsänderung bereits abgeschlossen ist.[1] Dies gil... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Sozialplan

3.1 Allgemeines 3.1.1 Begriff Rz. 26 Unter einem Sozialplan versteht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung über den Ausgleich oder die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der geplanten Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Während mit dem Interessenausgleich die Betriebsänderung selbst gestaltet werden kann, r... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Verfahren bei Interessenausgleich und Sozialplan

4.1 Beratung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat 4.1.1 Information des Betriebsrats Rz. 135 Das Mitbestimmungsverfahren bei Betriebsänderungen leitet in der Regel der Arbeitgeber ein, indem er den Betriebsrat über die geplante Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert (§ 111 BetrVG). Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor. Insbesondere muss der Wirtschaftsaussc... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.2 Erscheinungsformen des Sozialplans, Rahmensozialplan

Rz. 28 Sozialpläne sind in der Praxis in verschiedenen Zusammenhängen anzutreffen. Das Gesetz sieht in § 112 BetrVG den (mitbestimmungspflichtigen und damit erzwingbaren) Sozialplan anlässlich einer konkreten Betriebsänderung vor. Dabei kann dieser Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich zustande kommen oder nach § 112 Abs. 4 BetrVG durch Spruch der E... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7 Änderungen des Sozialplans

Rz. 36 Grundsätzlich bindet ein für eine bestimmte Betriebsänderung einmal aufgestellter Sozialplan und kann nicht einseitig von einer Betriebspartei geändert werden. Die Rechtsprechung hat Grundregeln festgelegt, die für die Änderung von Sozialplänen gelten.[1] 3.1.7.1 Einvernehmliche Änderung Rz. 37 Dauerregelungen und zeitlich fortlaufende Regelungen können Arbeitgeber und ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz

Rz. 161 Das Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren wird nicht obsolet, wenn über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Selbst wenn der Betriebsrat erst nach Verfahrenseröffnung gewählt wurde, muss der Insolvenzverwalter ihn bei später folgenden Betriebsänderungen beteiligen.[1] Das Mitbestimmungsverfahren nach §§ 111, 112 BetrVG ist auch dann nicht ent... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erzwingbarkeit des Sozialplans, § 112a BetrVG

Rz. 126 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Erzwingung eines Sozialplans über die Anrufung der Einigungsstelle besteht grundsätzlich, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG handelt. Davon macht § 112 a BetrVG 2 wichtige Ausnahmen und schränkt das Mitbestimmungsrecht ein. Hinweis Nach § 112a BetrVG besteht in neu gegründeten ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Geltungsbereich von Sozialplänen

Rz. 47 Der Geltungsbereich eines Sozialplans wird üblicherweise in den Eingangsbestimmungen eines Sozialplans umschrieben. Er hängt aber auch von dem auf Arbeitnehmerseite stehenden Gremium ab, dessen Kompetenz grundsätzlich auf die von ihm vertretenen Mitarbeiter beschränkt ist. 3.2.1.1 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich Rz. 48 Der Sozialplan wird – wenn e... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6 Rechtsnormen des Sozialplans

3.1.6.1 Wirkung, Auslegung Rz. 33 Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Er wirkt also normativ und begründet unmittelbar Rechte und Pflichten im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern. Die Auslegung von Sozialplannormen entspricht aus diesem Grund derjenigen von Gesetzen: Auszugehen ist nach Ansicht des BAG vom Wor... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 51 Zweck des Sozialplans ist es, wirtschaftliche Nachteile für diejenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die unmittelbar von einer Betriebsänderung betroffen sind. Entsprechend gilt der Sozialplan vorbehaltlich anderer Regelungen im Sozialplan für alle von der geplanten Betriebsänderung unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Alter, der Dauer ihrer Betrieb... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.4 Gleichbehandlungssatz bei der Regelung des Geltungsbereichs von Sozialplannormen

Rz. 52 Die Betriebspartner haben bei Aufstellung des Sozialplans den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Danach sind Arbeitnehmer grundsätzlich auch hinsichtlich der Ansprüche aus dem Sozialplan – insbesondere der Abfindungen – gleich zu behandeln. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Differenzierungen per se unzulässig sind. Das ergi... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.4 Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG

Rz. 67 Der Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG und der Gleichbehandlungsgrundsatz prägt die Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit in Sozialplänen Differenzierungen zwischen den Ansprüchen der Arbeitnehmer zulässig sind (siehe schon oben Rz. 52 zur Frage des Ausschlusses von Arbeitnehmern aus dem Geltungsbereich des Sozialplans). Im Einzelnen gilt u. a.: Rz. 6... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.1 Enger Ermessensspielraum der Einigungsstelle

Rz. 99 Die Einigungsstelle ist bei der Errichtung des Sozialplans an die Grundsätze – und gleichzeitig Ermessensgrenzen – des § 112 Abs. 5 BetrVG gebunden. Sie hat bei der Ausgestaltung des Sozialplans daher vor allem die sozialen Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und auf die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens zu achten. Als soziale Belange der Arbeitnehmer ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4 Sozialplaninhalt im Fall des Einigungsstellenspruchs

Rz. 98 Nach § 112 Abs. 4 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans einschließlich des finanziellen Volumens verbindlich, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hierüber keine Einigung zustande kommt. Das ist regelmäßig den Fall, wenn der Tatbestand einer Betriebsänderung im Sinn von § 111 BetrVG erfüllt ist. Die Erzwingbarkeit des Sozialp... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6.3 Verhältnis zu Tarifverträgen

Rz. 35 Gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt oder üblicherweise geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Da es sich bei einem Sozialplan der Sache nach um eine Betriebsvereinbarung handelt[1] und die Regelungen von Abfindungen und Ausgleichszahlungen Arbeitsbedingungen betreffen... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7.3 Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 41 Auch für den Sozialplan kann die Geschäftsgrundlage wegfallen mit der Wirkung, dass eine Anpassung vorzunehmen ist.[1] Der Wegfall der Rechtsgrundlage ist in § 313 BGB geregelt. Dessen Voraussetzungen sind auch auf den Sozialplan entsprechend anwendbar. Voraussetzung für die Anpassung des Sozialplans ist, dass einer Partei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ei... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.1 Abfindungsformeln

Rz. 78 Werden Abfindungen festgelegt, so ist jedenfalls der in § 75 BetrVG konkretisierte Gleichbehandlungssatz [1] zu beachten. In der Ausgestaltung bestehen dennoch große Gestaltungsspielräume. Demzufolge gibt es in der Praxis sehr unterschiedliche Regelungen. Die Betriebsparteien können etwa die Lage jedes Mitarbeiters individuell bewerten und den Sozialplan mit einem Anha... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.4.1 Widerruf

Rz. 177 Ist ein Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden, so kann er gemäß § 124 Abs. 3 InsO sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter hat insbesondere dann den Widerruf zu erklären, wenn der in Rede stehende Sozialplan die absolute und... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 50 Der Sozialplan gilt grundsätzlich von seinem Abschluss bis zur Umsetzung der Maßnahme, einzelne Ansprüche können schon nach ihrer Rechtsnatur auch über das Ende der Betriebsänderung hinaus gelten (z. B. Umzugs-, Pendlerregelungen, Qualifizierungsansprüche, Transfergesellschaft). Der zeitliche Geltungsbereich kann im Sozialplan im Übrigen auch geregelt werden. Der Sozial... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 62 In dem Sozialplan wird bestimmt, welche Nachteile der Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung in welcher Form und mit welchem Umfang ausgeglichen werden. Daher sind Leistungen eines Sozialplans nicht als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen, sondern lediglich als Ausgleichs- und Überbrückungsleistungen.[1] Entsprechend darf im Sozialplan nur der ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3.1 Begrenzung des Sozialplanvolumens

Rz. 174 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 123 Abs. 1 InsO das Volumen des Sozialplans auf 2 ½ Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine absolute Grenze mit der Folge, dass ein Sozialplan, der sie überschreitet, insgesamt, d. h. sowohl gegenüber den übrigen Gläubigern als auch gegenüber dem Schu... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.4 Sicherung des Fortbestands des Unternehmens/der verbleibenden Arbeitsplätze (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG)

Rz. 123 Gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist die Einigungsstelle verpflichtet darauf zu achten, dass durch den Abzug der für die nach dem Sozialplan vorgesehenen Leistungen erforderlichen Mittel weder der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wird noch die nach Abschluss der geplanten Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze. Die Einigungsstelle hat mithin den Sozi... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.2 Vermittelbarkeit der Arbeitnehmer/Weiterbeschäftigung (Nr. 2)

Rz. 113 Gemäß § 112 Nr. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist die Einigungsstelle verpflichtet, bei der Bemessung der Leistungen nach dem Sozialplan die Aussichten betroffener Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit gemäß § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG (s. u.) zu berücksichtigen. Rz. 114 Maß... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Übersicht über das Verfahren

Rz. 2 Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, so kann er die ersten Planungsschritte zunächst intern vollziehen. Vor der definitiven Festlegung und der Umsetzung der Maßnahme hat er jedoch nach § 111 BetrVG den Betriebsrat umfassend über das Vorhaben zu informieren. Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor (weiter dazu Rz. 136). Insbesondere muss der Arbeitge... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.2 Entstehen, Fälligkeit, Vererbbarkeit und Sicherung

Rz. 85 Das Entstehen und die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs können im Sozialplan festgelegt werden. Ist dies nicht geschehen, ist der Entstehenszeitpunkt durch Auslegung des Sozialplans zu ermitteln. Im Zweifel entsteht der Abfindungsanspruch nicht bereits mit Aufstellung des Sozialplans, sondern erst mit der Entlassung und wird dann auch fällig.[1] Die Fälligkeit insbes... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.1 Begriff

Rz. 26 Unter einem Sozialplan versteht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung über den Ausgleich oder die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der geplanten Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Während mit dem Interessenausgleich die Betriebsänderung selbst gestaltet werden kann, regelt der Sozialplan also di... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7.2 Kündigung

Rz. 38 Im Sozialplan kann vereinbart werden, dass eine ordentliche Kündigung möglich ist. Ob auch ohne Vereinbarungen eine ordentliche Kündigung möglich ist, ist in der Literatur umstritten. Das BAG lehnt in diesen Fällen ein Kündigungsrecht grundsätzlich ab. Anderes gilt nur, soweit der Sozialplan Dauerregelungen enthält.[1] Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn sich ... mehr

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Rückzahlungsklauseln: Arten / 5 Sozialplanabfindungen

Rückzahlungsklauseln können auch für Sozialplanabfindungen oder in entsprechenden tarifvertraglichen Rationalisierungsschutzabkommen vereinbart werden. Die Zahlung von Abfindungen in Sozialplänen erfolgt nicht wegen des Verlusts des mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen sozialen Besitzstands, sondern überwiegend zum Ausgleich der durch die Entlassung typischerweise entstehe... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.4 Gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle

Rz. 155 Gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG i. V. m. § 76 Abs. 5 BetrVG kann der Spruch der Einigungsstelle über den Sozialplan wegen Ermessensüberschreitung innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Arbeitsgericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit Zustellung des Spruchs. Da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, reicht es nicht aus, wenn innerhalb der 14 Tage ledi... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.3 Zuständigkeit

Rz. 30 Grundsätzlich ist der Betriebsrat zuständig zu Verhandlung und Abschluss des Sozialplans. Die Zuständigkeit geht nach § 50 Abs. 1 BetrVG nur dann auf den Gesamtbetriebsrat über, wenn ein zwingendes Bedürfnis nach einer betriebsübergreifenden Regelung besteht. Dies richtet sich bei dem Interessenausgleich nach dem unternehmerischen Konzept für die geplante Betriebsände... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Begriff

Rz. 4 Wenn Arbeitnehmer durch geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG wesentliche Nachteile erleiden können, muss der Arbeitgeber nach § 112 BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich zu gelangen. Der Betriebsrat kann indes einen Interessenausgleich – anders als regelmäßig einen Sozialplan – nicht erzwingen, sondern er kann von Arbeitgeb... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8.3 Gesetzliche Abfindungsoption nach § 1a KSchG

Rz. 96 Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen einer durch Sozialplan geregelten Betriebsänderung (und damit betriebsbedingt), muss er in der Kündigungserklärung grundsätzlich überhaupt keine Kündigungsgründe mitteilen. Verfährt er so, kann im Rahmen der geregelten Voraussetzungen lediglich ein Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf eine Abfindung aus dem So... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3.2 Masseverbindlichkeit

Rz. 176 Bei Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan handelt es sich um Masseverbindlichkeiten.[1] Die Zwangsvollstreckung in die Masse ist nicht zulässig. Der Insolvenzverwalter soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts gemäß § 123 Abs. 3 Satz 1 InsO Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen zahlen, sooft hinreichend Barmittel in der Masse vorhanden sind. mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.1 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 48 Der Sozialplan wird – wenn es sich nicht um einen "unechten" Rahmensozialplan handelt – grundsätzlich für eine bestimmte Maßnahme vereinbart. Er gilt dann im Zweifel für diejenigen Arbeitnehmer, die von der Maßnahme betroffen sind. Äußerste Grenze der räumlichen und sachlichen Geltung ist bei Sozialplänen, die der Betriebsrat abgeschlossen hat, der Betrieb. Denn die R... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.4.2 Insolvenzforderung

Rz. 179 Bei Ansprüchen aus Sozialplänen, die innerhalb von 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden, handelt es sich um bloße Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. [1] mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.3 Berücksichtigung der im SGB III vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Nr. 2a)

Rz. 120 Die Regelung der Nr. 2a verpflichtet die Einigungsstelle, bei ihrer Entscheidung die insbesondere im SGB III vorgesehenen Fördermaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Ziel dieser Regelung ist es, Sozialpläne nicht mehr als reines Abfindungsinstrument, sondern als Mittel für die Beschaffung neuer Beschäftigungsperspektiven zu nutzen.[1] Den ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7.4 Austausch der Betriebsänderung

Rz. 44 Die vorstehenden Ausführungen gelten dann, wenn die Betriebsänderung so wie im Interessenausgleich und Sozialplan vorgesehen durchgeführt wird. Kommt es dagegen zu Abweichungen – z. B. weil der Betrieb nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, nur teilweise, sondern ganz stillgelegt wird – kann jede Partei verlangen, dass ein neuer Sozialplan aufgestellt wird. mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung

Rz. 1 In den §§ 112 und 112a BetrVG sind der Interessenausgleich und der Sozialplan im Fall von Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft geregelt. Während in § 112 BetrVG das Zustandekommen und der Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan normiert sind, statuiert § 112a BetrVG weitere Voraussetzungen für die Erzwingbarkeit eines Sozialplans, we... mehr