Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialplan

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.3 Bezugnahmeklauseln

Rz. 66 Sollen andere Regelungen Teil des Sozialplans werden, müssen sie nicht Wort für Wort in den Sozialplan abgeschrieben werden. Auch in Ansehung der Schriftform genügt, wenn im Sozialplan auf die andere Regelung (z. B. Betriebsordnung) Bezug genommen wird.[1] Solche Bezugnahme muss nach Ansicht des BAG allerdings statisch sein und darf nicht dynamisch auf die andere Rege... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.5 Aushang

Rz. 32 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sozialplan an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen. Diese Verpflichtung folgt aus § 77 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Bei umfangreichen Regelwerken (dazu zählen Sozialpläne häufig) verlangt die ältere Rechtsprechung nicht zwingend, dass der Volltext ausgehängt wird. Sie gestattet auch einen Hinweis auf eine anderweitige... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Personalabbau

Rz. 127 Besteht eine Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern [1], ist der Sozialplan durch Anrufen der Einigungsstelle nur erzwingbar, wenn die in § 112a Abs. 1 BetrVG genannten Grenzwerte überschritten werden. Die Grenzwerte liegen teilweise höher als die für das Vorliegen einer Betriebsänderung. Das hat zur Folge, dass es Konstellationen gibt, in denen d... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.4 Schriftform

Rz. 31 Der Sozialplan muss schriftlich i. S. d. § 126 BGB abgeschlossen werden, § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er bedarf der Unterschrift beider Partner also Arbeitgeber und Betriebsrat. Für den Betriebsrats unterschreibt dessen Vorsitzender.[1] Die Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden setzt einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats voraus. Ein lediglich mün... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.3 Durchgriffshaftung

Rz. 88 Ist ein Unternehmen nicht in der Lage, die nach dem Sozialplan vorgesehenen Abfindungsansprüche mangels Vermögen zu befriedigen, stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls – soweit vorhanden – die Muttergesellschaft dafür einzustehen hat. Grundsätzlich gilt, dass ein Sozialplan betriebs- bzw. unternehmensbezogen, nicht aber konzernbezogen ist. Nach der Rechtsprechung kom... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.9 Tarifverträge

Rz. 97 Werden in Tarifverträgen Abfindungen festgelegt (insbesondere in Rationalisierungsschutzabkommen oder in Tarifsozialplänen), so sollte bereits dort das Verhältnis zu Sozialplanabfindungen geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, so empfiehlt sich eine Regelung im Sozialplan. Im Zweifel werden aber auch, wenn eine ausdrückliche Regelung unterlassen wurde, die Abfindunge... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.9 Tarifsozialplan

Rz. 46 Nach der Idee des Betriebsverfassungsgesetzes soll der Betriebsrat bei Betriebsänderungen in einzelnen Betrieben – auch in mehreren Betrieben eines Unternehmens (dann evtl. der Gesamtbetriebsrat) – einen Interessenausgleich verhandeln und einen Sozialplan abschließen. Daneben kann aber auch eine zuständige Gewerkschaft vom Arbeitgeber den Abschluss eines sogenannten T... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.6 Verjährung, Verfall

Rz. 92 Abfindungsansprüche aus Sozialplänen, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind, verjähren in 30 Jahren[1], Abfindungsansprüche aus Sozialplänen, die nach dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind, in 3 Jahren (vgl. § 195 BGB). Gelten für Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsvertrag tarifliche Ausschlussfristen, sind diese auch auf die Ansprüche au... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6.1 Wirkung, Auslegung

Rz. 33 Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Er wirkt also normativ und begründet unmittelbar Rechte und Pflichten im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern. Die Auslegung von Sozialplannormen entspricht aus diesem Grund derjenigen von Gesetzen: Auszugehen ist nach Ansicht des BAG vom Wortlaut und dem durch ihn ve... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Zuständigkeit

Rz. 3 Zuständig ist aufseiten der Arbeitnehmervertretung der Betriebsrat. Nach den allgemeinen Regeln des § 50 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat zuständig sein, in seltenen Fällen auch der Konzernbetriebsrat (§ 58 BetrVG). Aus eigener Kompetenz ist der Gesamtbetriebsrat nur zuständig, wenn sich die Betriebsänderung auf mehrere oder alle Betriebe eines Unternehmens erstreckt... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.2 Einigung über den Interessenausgleich

Rz. 149 Sofern eine Einigung über den Interessenausgleich zustande kommt, ist diese schriftlich niederzulegen und von den Betriebsparteien ebenso wie vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterschreiben (§ 112 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Die Einigungsstelle ist nicht verpflichtet, eine schriftliche Begründung zu verfassen.[1] Rz. 150 Im Verfahren vor der Einigungsstelle reicht a... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Insbesondere: Sozialplanabfindungen

Rz. 77 Ein Sozialplan muss nicht zwingend Abfindungen vorsehen. Er kann sich auf andere Milderungen oder Ausgleiche der Belastungen der Arbeitnehmer konzentrieren. Gerade durch die Einfügung des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BetrVG zeigt der Gesetzgeber, dass die Sicherung von Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit besonderes Gewicht bekommen soll. Dennoch kommt es in der Pr... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.1 Orientierung am Einzelfall (Nr. 1)

Rz. 105 Nach der gesetzlichen Regelung in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG hat sich die Einigungsstelle beim Ausgleich oder bei der Minderung wirtschaftlicher Nachteile am Einzelfall zu orientieren. Die Einigungsstelle ist mithin gehalten, nicht pauschal und ohne Rücksicht auf die Situation einheitliche Abfindungszahlungen festzulegen, sondern festzustellen, welche Nachteile... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.2 Ermessensgrenzen der Einigungsstelle

Rz. 173 Die gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG geltenden Ermessensgrenzen für den Spruch der Einigungsstelle gelten grundsätzlich auch in der Insolvenz, allerdings modifiziert. So kommt es auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit der im Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen für das Unternehmen nicht mehr an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abschluss eines Insolvenzplans und die Fortfü... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.1 Einschaltung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Rz. 140 Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so können sie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen.[1] Der Vorstand kann die Aufgabe einem Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Die Vermittlung durch den Vorstand der Bundesagentur ist freiwillig; keine Seite ist zur Einlassung verpflichtet. [2] Gelingt eine solche Ver... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter

Rz. 172 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Sozialplanaufstellung. mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8.1 Nachteilsausgleich

Rz. 94 § 113 Abs. 1, 3 BetrVG gewährt Arbeitnehmern dann einen Abfindungsanspruch in Form des Nachteilsausgleichs, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG von einem Interessenausgleich abweicht oder einen solchen nicht versucht und sie infolge der nicht von einem (versuchten) Interessenausgleich gedeckten Betriebsänderung entlassen werden. Existiert... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 8 Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll es im Rahmen eines Interessenausgleichs zu einer gütlichen Einigung zwischen Betriebsrat und Unternehmer über das "Ob" und die Ausgestaltung der geplanten Betriebsänderung kommen. Es geht um Modifizierungen der geplanten Maßnahme, um die für die Arbeitnehmer entstehenden Nachteile zu verringern. Zunächst sollte in dem Intere... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.1 Anrufung, Besetzung

Rz. 142 Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle sowohl wegen eines Interessenausgleichs als auch wegen eines Sozialplans anrufen. Die Einigungsstellenverfahren wegen des Interessenausgleichs und wegen des Sozialplans müssen nicht notwendig zeitgleich vor derselben Einigungsstelle durchgeführt werden. Dennoch ist diese Vorgehens... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Unternehmensneugründungen

Rz. 131 Gemäß § 112a Abs. 2 BetrVG besteht in Betrieben neu gegründeter Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach Unternehmensgründung keine Sozialplanpflicht für alle Betriebsänderungen (nicht nur für Personalabbau). Diese Ausnahme bezieht sich nur auf den Sozialplan. Abgesehen davon bleibt es bei den Pflichten gemäß §§ 111 ff. BetrVG. Auch dann, wenn ein Unternehmen erst we... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.7 Pfändungsschutz

Rz. 93 Auf einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan findet der Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO Anwendung. Danach kann nur der Betrag gepfändet werden, der die Summe übersteigt, die der Schuldner während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, seines früheren Lebenspartners s... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.1 Allgemeines

Rz. 147 In der Einigungsstelle sollen sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat zunächst Vorschläge für eine gütliche Einigung unterbreiten.[1] In der Regel informieren sie den Einigungsstellenvorsitzenden dabei auch über den Verhandlungsstand. Der Vorsitzende wird dadurch in aller Regel schon Entwürfe für Interessenausgleich und Sozialplan erhalten, anhand derer er den Streit... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.4 Steuerliche Fragen

Rz. 89 Abfindungen, die nach einem Sozialplan wegen Entlassungen gezahlt werden, sind steuerpflichtiges Einkommen. Abfindungen zählen jedoch steuerrechtlich nach wie vor als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu den außerordentlichen Einkünften. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einer sogenannten Fünftelungsregelung zu be... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8.2 Individualabfindung

Rz. 95 In der Praxis kommt es zuweilen vor, dass Arbeitnehmer ihre Kündigung aufgrund Betriebsänderung gerichtlich anfechten und sich vor dem Gericht mit dem Arbeitgeber vergleichen. Spricht der Arbeitgeber in einem solchen Vergleich eine Abfindung zu, obwohl der Arbeitnehmer auch aus dem Sozialplan einen Anspruch auf Abfindungen hat, so ist – wenn keine ausdrückliche Regelu... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Verfahren bei Nichteinigung

Rz. 139 § 112 Abs. 2 BetrVG enthält Regelungen darüber, wie zu verfahren ist, wenn die Parteien über die geplante Betriebsänderung keinen Interessenausgleich herbeiführen oder keinen Sozialplan vereinbaren können. 4.2.1 Einschaltung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Rz. 140 Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so können s... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.5 Sozialversicherungspflicht

Rz. 91 Bei Sozialplanabfindungen handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV.[1] Entsprechend unterliegen sie nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Zahlung einer Abfindung möglicherweise zum Ruhen oder zeitweisen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III führen kann. Werden ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7.1 Einvernehmliche Änderung

Rz. 37 Dauerregelungen und zeitlich fortlaufende Regelungen können Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung ändern.[1] Bei Änderungsvereinbarungen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind die Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.[2] Nach den vorgenannten Grundsätzen hält die Rechtsprechung a. a. O. eine Änderung auch zum Nachteil der ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.2 Sozialplanregelungen

Rz. 65 Sozialpläne können beispielsweise Regelungen enthalten über Angebote anderer Arbeitsplätze und deren Zumutbarkeit Ausgleiche für Nachteile infolge von Versetzungen (insbesondere Pendlerzuschuss, Umzugskostenzuschuss, Entgeltausgleich), Ansprüche auf Qualifizierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung (vgl. § 110 ff. SGB III), Dauerregelungen zum Ausgleich v... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Interessenausgleich im Insolvenzverfahren

5.1.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter Rz. 162 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Verhandlung des Interessenausgleichs. 5.1.2 Vermittlungsverfahren Rz. 163 Anders als im herkömmlichen Verfahren kommt eine Vermittlung während des Insolvenzverfahrens durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur dann in Betracht, wenn dieser gemeinsam vom In... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.4 Zustandekommen eines Interessenausgleichs

5.1.4.1 Namensliste Rz. 169 Einigen sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat auf einen Interessenausgleich und nehmen sie eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer auf, greift nach der Sondervorschrift des § 125 InsO der Kündigungsschutz des § 1 KSchG mit folgenden Maßgaben: Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der namentlich näher bezeichneten Arbeitnehmer wird als dur... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.3 Kündigungen vor Abschluss des Interessenausgleichs

Rz. 18 Haben Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart, so sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats insoweit erfüllt. Der Arbeitgeber kann die im Interessenausgleich vorgesehenen Maßnahmen nunmehr durchführen, insbesondere Kündigungen aussprechen, ohne den Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG befürchten zu müssen. Das gilt selbst dann, wenn ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Sozialplannormen

3.2.1 Geltungsbereich von Sozialplänen Rz. 47 Der Geltungsbereich eines Sozialplans wird üblicherweise in den Eingangsbestimmungen eines Sozialplans umschrieben. Er hängt aber auch von dem auf Arbeitnehmerseite stehenden Gremium ab, dessen Kompetenz grundsätzlich auf die von ihm vertretenen Mitarbeiter beschränkt ist. 3.2.1.1 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Geltungsberei... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2 Inhalt von Sozialplannormen

3.2.2.1 Allgemeines Rz. 62 In dem Sozialplan wird bestimmt, welche Nachteile der Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung in welcher Form und mit welchem Umfang ausgeglichen werden. Daher sind Leistungen eines Sozialplans nicht als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen, sondern lediglich als Ausgleichs- und Überbrückungsleistungen.[1] Entsprechend darf im ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter

Rz. 162 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Verhandlung des Interessenausgleichs. mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8 Verhältnis zu anderen Abfindungen

3.2.3.8.1 Nachteilsausgleich Rz. 94 § 113 Abs. 1, 3 BetrVG gewährt Arbeitnehmern dann einen Abfindungsanspruch in Form des Nachteilsausgleichs, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG von einem Interessenausgleich abweicht oder einen solchen nicht versucht und sie infolge der nicht von einem (versuchten) Interessenausgleich gedeckten Betriebsänderung... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Beratung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

4.1.1 Information des Betriebsrats Rz. 135 Das Mitbestimmungsverfahren bei Betriebsänderungen leitet in der Regel der Arbeitgeber ein, indem er den Betriebsrat über die geplante Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert (§ 111 BetrVG). Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor. Insbesondere muss der Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG und gegebenenfalls auch de... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2 Verfahren

4.2.2.2.1 Allgemeines Rz. 147 In der Einigungsstelle sollen sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat zunächst Vorschläge für eine gütliche Einigung unterbreiten.[1] In der Regel informieren sie den Einigungsstellenvorsitzenden dabei auch über den Verhandlungsstand. Der Vorsitzende wird dadurch in aller Regel schon Entwürfe für Interessenausgleich und Sozialplan erhalten, anhan... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2 Einigungsstelle

4.2.2.1 Anrufung, Besetzung Rz. 142 Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle sowohl wegen eines Interessenausgleichs als auch wegen eines Sozialplans anrufen. Die Einigungsstellenverfahren wegen des Interessenausgleichs und wegen des Sozialplans müssen nicht notwendig zeitgleich vor derselben Einigungsstelle durchgeführt werden. ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

3.1.1 Begriff Rz. 26 Unter einem Sozialplan versteht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung über den Ausgleich oder die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der geplanten Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Während mit dem Interessenausgleich die Betriebsänderung selbst gestaltet werden kann, regelt der Sozia... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.2 Vermittlungsverfahren

Rz. 163 Anders als im herkömmlichen Verfahren kommt eine Vermittlung während des Insolvenzverfahrens durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur dann in Betracht, wenn dieser gemeinsam vom Insolvenzverwalter und Betriebsrat vor Anrufen der Einigungsstelle um Vermittlung gebeten wird.[1] mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.4.2 Kündigungsfrist

Rz. 170 Für den Insolvenzverwalter gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Längere gesetzliche Kündigungsfristen oder eine längere gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist sind unerheblich. Gleiches gilt für den einzel- oder tarifvertraglichen Ausschluss einer ordentlichen Kündigung. Die 3-monatig... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2 Die zu beachtenden 4 Leitlinien

Rz. 104 Gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 – 3 BetrVG hat die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung 4 Leitlinien zu berücksichtigen: 3.2.4.2.1 Orientierung am Einzelfall (Nr. 1) Rz. 105 Nach der gesetzlichen Regelung in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG hat sich die Einigungsstelle beim Ausgleich oder bei der Minderung wirtschaftlicher Nachteile am Einzelfall zu orientieren. Die ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Information des Betriebsrats

Rz. 135 Das Mitbestimmungsverfahren bei Betriebsänderungen leitet in der Regel der Arbeitgeber ein, indem er den Betriebsrat über die geplante Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert (§ 111 BetrVG). Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor. Insbesondere muss der Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG und gegebenenfalls auch den Sprecherausschuss der leitenden ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Zuständigkeit und Verfahren

Rz. 6 Im Regelfall ist der Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, dessen Betrieb von der geplanten Betriebsänderung betroffen ist. Erstreckt sich ein einheitliches Unternehmenskonzept zur Betriebsänderung über mehrere oder alle Betriebe eines Unternehmens, ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.[1] mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Regelung eines Personalabbaus

Rz. 10 Mit einer geplanten Betriebsänderung ist sehr häufig ein Personalabbau verbunden. In solchen Fällen kann im Rahmen eines Interessenausgleichs zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden, dass bestehende Arbeitsverträge geändert, aufgehoben oder gekündigt werden. Neben pauschal umschriebenen Maßnahmen können in einem Interessenausgleich auch konkrete personel... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.4.1 Namensliste

Rz. 169 Einigen sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat auf einen Interessenausgleich und nehmen sie eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer auf, greift nach der Sondervorschrift des § 125 InsO der Kündigungsschutz des § 1 KSchG mit folgenden Maßgaben: Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der namentlich näher bezeichneten Arbeitnehmer wird als durch dringende betrie... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.5 Betriebsveräußerung

Rz. 171 Die dargestellten Besonderheiten gelten auch dann, wenn eine geplante Betriebsänderung erst im Anschluss an eine Betriebsveräußerung in der Insolvenz durch den Erwerber durchgeführt werden soll. Auch in diesem Fall kann der Insolvenzverwalter beantragen festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag genau bezeichneter Arbeitnehmer dur... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.2 Verhandlung über den Interessenausgleich

Rz. 136 Der Arbeitgeber ist – wegen der Gefahr des Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG – gehalten, Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen und einen Interessenausgleich zu versuchen.[1] Es ist nicht ausgeschlossen, die Verhandlungen schon aufzunehmen, während der Arbeitgeber noch Informationen für den Betriebsrat zusammentragen muss. In der Praxis verweigert der Betri... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3 Schriftform

Rz. 7 Die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über den Interessenausgleich ist schriftlich festzuhalten und von beiden Seiten zu unterschreiben. Erforderlich ist die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB, also die eigenhändige Unterzeichnung des Interessenausgleichs durch den Betriebsratsvorsitzenden und den Unternehmer oder eine von diesem bevollm... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Wirkung des Interessenausgleichs, Sanktion bei Verstößen

Rz. 23 Der Interessenausgleich ist "nur" eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ihm kommt keine normative Wirkung bei. Im Interessenausgleich können somit keine Regelungen getroffen werden, die verbindlich unmittelbar für und gegen die Arbeitnehmer wirken. Praxis-Beispiel Im Interessenausgleich ist geregelt, dass die Betriebsstilllegung erst zum 1. April des ... mehr