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BR-Beteiligungsrechte: Interessenausgleich und Sozialplan / 2 Sozialplan (Abfindungen)

Dr. Roman Frik
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§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG enthält eine Legaldefinition. Danach enthält der Sozialplan Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden.

Der Sozialplan zielt daher auf die sozialen Auswirkungen der unternehmerischen Maßnahme. Der Sozialplan ist unabhängig vom Interessenausgleich. Jedoch werden in der betrieblichen Praxis häufig beide gemeinsam vereinbart. Der Sozialplan soll keine immateriellen Nachteile ausgleichen, sondern eine gewisse Entschädigung für den Verlust des erreichten Besitzstands und zugleich eine Überbrückung für die ungewisse Zukunft bewirken.[1]

Pauschalierungen von Ausgleichszahlungen sind zulässig, da vor Durchführung der Betriebsänderung eine sichere Prognose über die Wiedererlangung eines vergleichbaren Arbeitsplatzes nicht möglich ist.[2] In der Regel sehen Sozialpläne bei Entlassungen Abfindungen, bei Versetzungen unter Zuweisung einer niedrigeren Tätigkeit einen vorübergehenden Lohnausgleich, bei Versetzungen zu anderen Betrieben Fahrgeldzuschüsse und Umzugskostenzuschüsse vor. Darüber hinaus sind Regelungen über die Belassung von Werkswohnungen und die vorzeitige Auszahlung von betrieblichen Altersruhegeldern möglich.

[1] BAG, Beschluss v. 13.12.1978, GS 1/77.
[2] BAG, Beschluss v. 23.4.1985, 1 ABR 3/81.

2.1 Sozialplanfreier Personalabbau

Obwohl eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt, ist bei einem reinen Personalabbau kein Sozialplan erzwingbar, wenn die in § 112a BetrVG genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Der Abschluss des Sozialplans bleibt somit eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers. Die Einigungsstelle kann zwar angerufen werden; sie hat aber keine Kompetenz, einen Sozialplan im Wege eines Einigungsstellenspruchs festzulegen. Die Pri...

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