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G. Einzelne Rückstellungen (Rn. 229 – 256 kommentiert von Mayer-Wegelin)

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 229

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Rückstellungen kommen insbes. für folgende Fälle in Betracht:

(1) Abbruchverpflichtung: Die vertragliche Verpflichtung zum Abbruch von Gebäuden oder betrieblichen Anlagen, die der Kaufmann auf fremdem Grund und Boden errichtet hat, führt zu einer Rückstellung für die am Ende der Nutzung anfallenden Abbruchkosten (vgl. auch BFH-Urt. v. 19.02.1975, BStBl. II 1975, S. 480ff.). Dies gilt auch dann, wenn ungewiss ist, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsverhältnis endet (vgl. BFH-Urt. v. 28.03.2000, BStBl. II 2000, S. 612). Bei einer öffentlich-rechtlichen Abbruchverpflichtung sind die Kosten ebenfalls zurückzustellen.
(2) Abraumbeseitigung: Fehlt es an einer zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abraumbeseitigung, so richtet sich die Rückstellungsbildung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 86ff.). Liegt jedoch eine solche Verpflichtung vor, so besteht schon Passivierungszwang nach § 249 Abs. 1 Satz 1 ohne die in Satz 2 Nr. 1 enthaltenen Einschränkungen.
(3) Abrechnungskosten: vgl. Nr. (54).
(4)

Altlastensanierung: Liegt eine Vfg. der zuständigen Umweltbehörde vor, so ist die zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert und die Inanspruchnahme des Kaufmanns wahrscheinlich. Bei anderen Altlasten wird sich i. d. R. kraft Gesetzes eine konkrete Handlungspflicht ergeben; problematisch ist jedoch die Frage, ob der Kaufmann mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Nach Auffassung des BFH (Urt. v. 19.10.1993, BStBl. II 1993, S. 891) droht diese nur dann, wenn die Altlast der Behörde bekannt ist oder deren Kenntnisnahme unmittelbar bevorsteht. Die neuere Rspr. (HdR-E, HGB § 249, Rn. 58, 103) stellt darauf ab, ob der Kaufmann ernsthaft mit der Erfüllung seiner Verpflichtung rechnen m...

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