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1. Beseitigung von Altlasten

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 98

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Altlasten sind Verunreinigungen eines Grundstücks oder eines Gebäudes mit Schadstoffen, deren Ursache in früheren Jahren gelegt wurde und von denen aus heutiger Sicht eine Gefährdung der Umwelt ausgeht.

 

Rn. 99

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Die Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten ergibt sich i. d. R. nicht aus unmittelbar anwendbaren gesetzl. Regelungen, sondern auf der Grundlage des allg. Polizei- und Ordnungsrechts durch Erlass einer entspr. Beseitigungs-Vfg. der zuständigen Behörde. Die Vfg. muss ein bestimmtes Handeln fordern (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 93). Dieses kann bestehen in Maßnahmen der Überwachung, Gefahrenvorsorge, Sicherung oder Beseitigung der Altlast. Problematisch sind die Fälle, in denen noch keine Vfg. ergangen ist und nur allg. gesetzl. Grundlagen bestehen. Die Konkretisierungsvoraussetzungen des BFH (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 93) werden in diesem Fall meist nicht erfüllt sein. Ob eine öffentlich-rechtliche Verbindl. auch bei geringeren Anforderungen an die – an sich notwendige – Konkretisierung bejaht werden kann, muss sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage im Einzelfall richten. Ist dies nicht der Fall, kann aber eine Vfg. der Behörde, die alsbald oder später zu erwarten ist, als zukünftig entstehende Verbindl. zugrunde gelegt werden. Für die Entstehung der Verpflichtung muss konkret die Wahrscheinlichkeit sprechen, dass der Verwaltungsakt ergehen wird. Bei den heutigen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass bekannte oder neu entdeckte Altlasten zwangsläufig früher oder später den Behörden bekannt werden und eine Vfg. ergeht. Eine zukünftige Verpflichtung kann nur erwartet werden, wenn tatsächlich Schadstoffe entdeckt wurden. Das Vorliegen einer sog. Verdachtsfläche reicht nicht. Es müssen objektive und konk...

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