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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 3.2.4.2.3 Berücksichtigung der im SGB III vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Nr. 2a)

Christoph Tillmanns
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Rz. 120

Die Regelung der Nr. 2a verpflichtet die Einigungsstelle, bei ihrer Entscheidung die insbesondere im SGB III vorgesehenen Fördermaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Ziel dieser Regelung ist es, Sozialpläne nicht mehr als reines Abfindungsinstrument, sondern als Mittel für die Beschaffung neuer Beschäftigungsperspektiven zu nutzen.[1] Den Betriebspartnern soll ein Anreiz dafür gegeben werden, anstelle von Entlassungsabfindungen beschäftigungswirksame Maßnahmen vorzusehen ("Transfersozialplan")

 

Rz. 121

Entsprechend sieht der Gesetzgeber in § 110 und § 111 SGB III vor, die Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen finanziell unterstützt werden können. Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGB III).[2] Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn

  • sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben,
  • die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
  • die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und
  • die Durchführung der Maßnahme (vor allem finanziell durch eine Beteiligung des Arbeitgebers) gesichert ist.

Die Förderung wird als Zusch...

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