Fachbeiträge & Kommentare zu Sonderprüfung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Vorbemerkung

Rn. 46 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist ein Sonderprüfer auch zu bestellen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass für den Anhang vorgeschriebene Angaben fehlen oder unvollständig sind. Es muss hinzukommen, dass die Mängel des Anhangs nicht durch eine adäquate Berichterstattung des Vorstands in der HV behoben wurden. Insoweit verlangt das Gesetz,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Nachteilige Tatsachen

Rn. 14 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 2 AktG hat der Sonderprüfer auch über Tatsachen zu berichten, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Schaden zuzufügen. Hierbei wird der Sonderprüfer allerdings im Einzelfall abzuwägen haben, ob die Bekanntgabe des für die Gesellschaft nachteiligen Umsta...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vergütung und Auslagenersatz

Rn. 115 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Vergütung und Auslagenersatz des Sonderprüfers bestimmen sich gemäß § 258 Abs. 5 AktG nach der Sondervorschrift des § 142 Abs. 6 AktG. Diese Vorschrift entspricht § 318 Abs. 5 (Vergütung und Auslagenersatz bei gerichtlicher Bestellung des AP). Danach setzt das Gericht die dem Sonderprüfer zustehende Vergütung und zu erstattenden Auslagen fes...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Prüfungsbeendigung

Rn. 74 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Prüfungstätigkeit ist mit Übersendung des vom Sonderprüfer fertiggestellten, unterzeichneten Sonderprüfungsberichts an den Vorstand der Gesellschaft ebenso wie das Gericht (Handelsregister) beendet (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 145 Abs. 4 Satz 3 AktG). Im Übrigen sind als Beendigungsgründe für den Sonderprüfungsauftrag insbesondere...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Literaturverzeichnis

Rn. 129 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Kirchhoff (1971), Die Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung nach §§ 258ff. AktG, München. KPMG (2020), Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung der Wirecard AG, München, vom 27.04.2020, URL: https://tinyurl.com/ycxuxxk7 (Stand: 05.12.2025). Lutter (1988), Zur Abwehr räuberischer Aktionäre, in: FS 40 Jahre Der Betrieb, Stuttgar...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XIII. Berichterstattung bei nicht quantifizierbaren Nachteilen

Rn. 77 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Soweit einzelne Rechtsbeziehungen, Einzelmaßnahmen sowie Einzelunterlassungen nicht mehr isolierbar und daher nicht mehr einzeln bewertbar sind und der Mangel fehlender Isolierbarkeit auch nicht im Wege von sachgerechten Schätzungen überwunden werden kann, geht der Abhängigkeitsbericht ins Leere und muss dann mittels eines entsprechenden Hinw...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Berichtspflicht des Aufsichtsrats

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 314 Abs. 2 Satz 1 AktG verpflichtet den AR andererseits dazu, über das Ergebnis seiner Prüfung des Abhängigkeitsberichts an die HV zu berichten. Dies hat in dem schriftlichen Bericht zu geschehen, den der AR jährlich gemäß § 171 Abs. 2 AktG über die RL, Gewinnverwendung, AP sowie Prüfung der Geschäftsführung zu erstatten hat. Hierbei ist ins...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundsätzliche Überlegungen

Rn. 7 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die erweiterte Berichtspflicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 AktG verpflichtet den Sonderprüfer über den eigentlichen Prüfungsauftrag hinaus, auch über eine Überbewertung von Bilanzposten (vgl. § 256 Abs. 5 Satz 6 AktG) oder einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Gliederung des JA bzw. die Nichtbeachtung von Formblättern zu berichten. Eine E...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Abschließende Feststellung bei Mängeln des Anhangs

Rn. 25 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Stellt der Sonderprüfer Mängel des Anhangs fest, d. h., enthält der Anhang fehlerhafte oder unvollständige Angaben bzw. fehlen Angaben vollständig, so hat der Sonderprüfer am Schluss des Berichts die fehlenden oder unvollständigen Angaben zu machen (vgl. § 259 Abs. 4 Satz 1). Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, ist davon auszugehen, dass im F...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Besitzzeit und Hinterlegung

Rn. 87 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Ferner müssen die Antragsteller glaubhaft machen, dass sie mindestens drei Monate vor dem Tag der HV Inhaber der Aktien waren (vgl. § 258 Abs. 2 Satz 4 AktG). Weiterhin müssen sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung des Sonderprüfers ihre Aktien hinterlegen oder eine Versicherung des Depotführenden vorlegen, da...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Antragsprüfung

Rn. 93 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Das Gericht prüft die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. I.R.d. Zulässigkeitsprüfung müssen die Einhaltung der Antragsform (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 89) und die Antragsberechtigung (hinreichendes Quorum, Aktienbesitzzeit und Hinterlegung; vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 86ff.), nicht indes die Antragsfrist geprüft werden. Die Einhaltu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Vorbemerkungen

Rn. 1 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Um die zum Schutz der Minderheitsaktionäre und Gläubiger (vgl. § 317 Abs. 4 AktG i. V. m. § 309 Abs. 4 AktG; Hüffer-AktG (2025), § 313, Rn. 1: Informations- und Präventionszweck des Abhängigkeitsberichts) vorgesehene Berichterstattung des Vorstands einer abhängigen AG, KGaA bzw. SE (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschriften zum Abhängigkeitsberi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Formelle Anforderungen

Rn. 3 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Sonderprüfer hat über das Ergebnis der Sonderprüfung schriftlich zu berichten (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 1 AktG (wortgleich mit § 145 Abs. 6 Satz 1 AktG)). Die Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung ist erforderlich, damit der Prüfungsbericht als Unterlage für das ggf. durchzuführende gerichtliche Verfahren (vgl. § 260 Abs. 1 AktG)...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Anzuwendende handelsrechtliche Vorschriften

Rn. 122 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 325 Abs. 2a Satz 1 bis 4 bestimmt explizit, welche konkreten Vorschriften des Dritten Buchs des HGB auf den befreienden IFRS-EA anzuwenden sind. § 325 Abs. 2a Satz 5 schließt die Anwendung der übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs aus. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Antragsfrist (§ 258 Abs. 2 Satz 1f. AktG)

Rn. 82 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers muss innerhalb eines Monats nach der HV über den JA gestellt werden. Fristauslösend ist die HV, die den von Vorstand und AR festgestellten JA entgegennimmt (vgl. § 175 AktG) oder die – soweit nach § 173 Abs. 1 AktG verfahren wird – den JA selbst feststellt (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 29; KK-...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Besonderheiten für den Antrag der Gesellschaft (§ 260 Abs. 1 Satz 4 AktG)

Rn. 17 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für den Antrag der Gesellschaft gilt grds. § 260 Abs. 1 Satz 3 AktG. Soweit die Gesellschaft den Unterbewertungsbetrag als zu hoch ansieht, muss ihr Antrag den unter HdR-E, AktG § 260, Rn. 15, dargestellten Anforderungen an die Substanziierung genügen. Allerdings sieht § 260 Abs. 1 Satz 4 AktG eine Erleichterung dahingehend vor, als die Gesel...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Berichtigung und Änderung v... / d) Änderungssperre (§ 173 Abs. 2 AO)

Die in § 173 Abs. 2 AO geregelte Änderungssperre besagt, dass Bescheide, die auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden können, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO ergangen ist (schriftliche oder elektronische Mitt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Dokumentation

Rz. 65 In der Praxis ist die Dokumentation und Aufbewahrung der Bestätigungsmitteilungen des BZSt besonders wichtig, denn hier ist u. U. – z. B. im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung – Jahre später nachzuweisen, ob die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen; dazu gehört auch das Vorliegen einer gültigen USt-IdNr. des Abnehmers. Allgemein richt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4.2 Rechtslage bis zum 31.12.2019

Rz. 51 Die Regelung des § 6a UStG hatte i. V. m. den §§ 17a-17c UStDV in den letzten Jahren in der Praxis erheblich an Bedeutung gewonnen. Insbesondere in der Rechtsprechung der Finanzgerichte traten die damit verbundenen Fragen häufig auf, was zwangsläufig zur Folge hatte, dass sich auch der BFH vermehrt mit diesen Vorschriften auseinanderzusetzen hatte. Im Hinblick auf § 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Die "Beantwortung"

Rz. 39 Die Beantwortung einer Anfrage ist das zentrale zweite Element des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG, denn ohne Antwort durch das BZSt ist jede Anfrage nutzlos.[1] Der anfragende Unternehmer muss über eine Mitteilung des BZSt verfügen, in der die von ihm übermittelten Daten seines Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat für übereinstimmend mit den bei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Umsatzsteuer-Anwendungs... / II. Chronologie der BMF-Schreiben ohne Eingang in den UStAE

Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024: Mit Urt. v. 21.4.2022 (BFH v. 21.4.2022 – V R 2/22 (V R 6/18)) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH, Urt. v. 3.2.2022 – C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Mihatsch, Die LSt-Außenprüfung, DB 1985, 1099; Buciek, Nichtige Prüfungsanordnung und Verwertungsverbot, DB 1987, 1274; Gosch, LSt-Außenprüfung und Änderungssperre für LSt- und LSt-Nachforderungsbescheide, FR 1991, 130; Thomas, Verfahrensfragen zu LSt-Haftungs- und Pauschalierungsbescheiden, DStR 1992, 837, 896; Mösbauer, Zum Umfang der Mitwirkungspflichten des ArbG bei der LSt-...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Abhängigkeitsbericht / 4 Prüfung des Abhängigkeitsberichts

Der durch den Vorstand erstellte Abhängigkeitsbericht ist nach § 313 AktG zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht dem Abschlussprüfer der Gesellschaft vorzulegen.[1] Denn der gesetzliche Abschlussprüfer ist per Gesetz auch für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts zuständig, einer gesonderten Beauftragung bedarf es nicht. Im Fall einer nicht prüfungspflichtigen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3 Tatbestand der Änderungssperre

Rz. 243 Die Änderungssperre knüpft nach § 173 Abs. 2 AO an die Außenprüfung an. Der Änderungssperre unterliegen Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind. Hat die Außenprüfung nicht zum Erlass von Steuerbescheiden geführt, sind also die vor der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide unverändert geblieben, knüpft die Änderungssperre an die Mitteilung nac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2 Maßgebliche Dienststelle

Rz. 118 Die Tatsache oder das Beweismittel dürfen der organisationsmäßig für die Veranlagung berufenen Dienststelle der zuständigen Finanzbehörde zum maßgebenden Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein.[1] Maßgebliche Dienststelle ist die für den Steuerfall organisationsmäßig zuständige Stelle. Ergeben sich die Tatsachen aus der von dieser Dienststelle geführten Akten, sind sie...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 13. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 258ff. AktG)

Rn. 965 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG ist eine Sonderprüfung durchzuführen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass der "Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die N...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 10.3.6 Sonstige Angaben

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Beitrag aus der verein wissen
Der gemeinnützige Verein al... / 2.3 Hinweise zum Einnahmenbereich

Es ist immer noch zulässig, bei Festen und Veranstaltungen mit Bewirtung und/oder Verkauf von Gegenständen, dies über eine oder mehrere Barkassen laufen zu lassen. Eine generelle Pflicht zur Nutzung von elektronischen Registrierkassen oder sonstigen elektronischen Geräten zur Erfassung der Verkäufe besteht noch nicht. Soweit Barkassen eingesetzt werden, muss darauf geachtet ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafter: Umfang... / 3 Durchsetzung des Anspruchs

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht steht den Gesellschaftern bzw. in der Insolvenz des Gesellschafters dem Insolvenzverwalter und im Fall des Todes den Erben oder einem etwaigen Testamentsvollstrecker zu. Die Auskunft kann auf der Gesellschafterversammlung verlangt werden, der Gesellschafter kann sich aber auch direkt an den Geschäftsführer wenden. Praxis-Beispiel Auskunftsrec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 5. Gesellschafterversammlung: Versammlungsleitung, Mehrheit, Stimmrecht, Stimmverbot, Vertretung, Protokoll

Rz. 161 Gem. § 48 Abs. 1 GmbHG fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen (zur Ausnahme des § 48 Abs. 2 GmbHG vgl. Rdn 160). Träger des Stimmrechts sind die Gesellschafter (die Gesellschaftereigenschaft richtet sich nach § 16 Abs. 1 GmbHG, vgl. Rdn 173 ff.). Mangels abweichender Satzungsbestimmungen können sie sich vertreten lassen.[691] Sie hab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter

Kommentierung Literatur: Bascopé/Hering Gewinn- und sonstige Auszahlungsansprüche vom GmbH-Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsvermögen, GmbHR 2006, 183; Bergwitz Die GmbH im Prozess gegen ihren Geschäftsführer, GmbHR 2008, 225; Binnewies Vorabausschüttungen. Zivilrechtliche Wirksamkeit, steuerrechtliche Bedeutung. Musterbeschluss, GmbH-StB 2002, 266; Born Die neuere Rechtspr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Nr. 6)

Rz. 72 Die Gesellschafterversammlung (in ihrer Gesamtheit) hat das Recht zur Kontrolle der Geschäftsführer. Eine Aufsichtspflicht erwächst daraus nicht (Drenckhan GmbHR 2006, 1297). Davon zu unterscheiden ist das Auskunfts- und Informationsrecht des einzelnen Gesellschafters nach § 51a (zum Verhältnis zu § 51a vgl. Keßler GmbHR 2000, 71, 75). Die Rechte der Gesellschafterver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Vorbemerkung – Auskunfts- und Einsichtsrecht als einheitliches Informationsrecht – Zwingende Regelung des § 51a

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die GmbH-Novelle von 1980 in das Gesetz eingefügt. Ergänzung der amtlichen Überschrift durch das MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 Sie gewährt dem Gesellschafter ein umfassendes Informationsrecht. Es ist kein Minderheitsrecht, sondern ein jedem Gesellschafter zustehendes Individualrecht (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 2). Das Informationsrecht des Gesel...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 12 Erforderliche Grundlagen/Maßnahmen für die Beratung (Checkliste)

Unternehmen: Aktueller Handelsregisterauszug Aktueller Gesellschaftsvertrag mit allen Nachträgen/Ergänzungen Gründungsvertrag mit allen anschließend gefassten Beschlüssen Liste aller Gesellschafter Nachweise über jeweilige Einlageleistung der Gesellschafter und Vermögen der Gesellschaft Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. Unternehmer und Angehörigen Gewerbeanmeld...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Hinderungsgründe

Tz. 93 Stand: EL 57 – ET: 10/2025 Nach § 107 Abs. 3 WpHG ist es der BaFin verwehrt zu prüfen, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 7 AktG anhängig ist oder wenn nach § 142 Abs. 2 bzw. 258 AktG ein Sonderprüfer bestellt ist und soweit der Gegenstand der Sonderprüfung mit dem des Enforcement übereinstimmt. Damit soll vermieden werden, dass über einen Sachverhalt div...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Prüfungsaufgaben und sachliche Zuständigkeit

Rz. 1287 [Autor/Stand] Die Prüfungsaufgaben der Behörden der Zollverwaltung sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1–9 SchwarzArbG aufgeführt. Die Dienstkräfte der FKS prüfen die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nach § 28a SGB IV, den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld und andere Sozialleistunge...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Veröffentlichung während des Verfahrens

Tz. 110 Stand: EL 57 – ET: 10/2025 § 107 Abs. 8 WpHG ermöglicht der BaFin, bereits während des Verfahrens wesentliche Verfahrensschritte sowie im Laufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Rechnungslegung unter Nennung des betroffenen Unternehmens bekannt zu machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht. Das heißt, es kann nicht nur das abs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorbehalt der Nachprüfung b... / 3 Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit aufgehoben werden.[1] Gegen die Ablehnung des Antrags ist der Einspruch möglich. Die Aufhebung bedarf, wie schon die Beifügung des Vorbehalts, i. d. R. keiner Begründung.[2] Nach Aufhebung des Vorbehalts ist eine Änderung des Bescheids nur noch nach ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk

Rz. 69 Der Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk des Abschlussprüfers ist offenzulegen, wobei eine vollständige Wiedergabe – einschl. des Datums und des Orts sowie der Namen der unterschreibenden Person(en) – geboten ist. Dadurch wird unterbunden, dass Teile des Vermerks verändert oder sein Sinn entstellt werden kann. Zugleich können Hinweise darauf erlangt werden, inw...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Begrenzung des Einsichtnahmerechts (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 28 Die Begrenzung des Einsichtnahmerechts gilt für KapG in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, SE (vgl. § 3 SEAG [1]). Rz. 29 Das Einsichtnahmerecht kann bei diesen Ges. nur von solchen Gesellschaftern ausgeübt werden, die mind. 1 % des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000 EUR auf sich vereinigen. Sinn und Zweck der Regelung ist es...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Überblick

Rz. 115 Sofern kein Beherrschungsvertrag besteht, hat der Vorstand einer abhängigen Ges. nach § 312 Abs. 1 AktG in den ersten drei Monaten des Gj einen Bericht über die Beziehungen der Ges. zu verbundenen Unt (Abhängigkeitsbericht) aufzustellen. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Regelungen zum sog. faktischen Konzern (§§ 311–318 AktG), deren Zweck der Schutz ein...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsformspezifische Vorschriften

Rz. 78 Neben den Vorschriften im HGB sind im Konzernabschluss nach § 298 Abs. 1 HGB auch die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB – also inländischen KonzernUnt – geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt. Sofern insb...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Normenzusammenhänge und Sanktionen

Rz. 16 Der Anhang soll zusammen mit Bilanz und GuV ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB vermitteln. Daher gelten für die Erstellung des Anhangs die allgemeinen Vorschriften für den Jahresabschluss. Hierzu zählen: Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, Grundsatz der Wahrheit, Grundsatz der ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Grundsatz der Bilanzidentität (Nr. 1)

Rz. 23 Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz haben nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB den Wertansätzen in der Schlussbilanz des vorherigen Gj zu entsprechen. Mittels Normierung des Grundsatzes der Bilanzidentität [1] – der im Steuerecht primär als Grundsatz des Bilanzzusammenhangs bezeichnet wird[2] – soll sichergestellt werden, dass sämtliche Geschäftsvorfälle in das neue Gj übertra...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Pflichtangaben

Rz. 21 Rechtsform- und branchenunabhängige Pflichtangaben im Anhang umfassen:[1]mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 10 § 323 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Darüber hinaus erfolgt bei vielen anderen gesetzlichen Prüfungen ein Verweis auf die Anwendung von § 323 HGB: Gründungsprüfung (§ 49 AktG), Nachgründungsprüfung (§ 53 AktG), Aktienrechtliche Sonderprüfungen (§§ 144, 258 Abs. 5 Satz 1 AktG), Prüfungen nach dem UmwG: Verschmelzung (§§ 9, 11 ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9 Angaben zum Honorar des Abschlussprüfers (Abs. 1 Nr. 9)

Rz. 63 Alle Unt haben im Konzernabschluss Angaben zum Honorar des Abschlussprüfers zu machen. Eine Beschränkung auf Unt, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nehmen, wurde mit dem BilMoG aufgehoben. Die Angabepflicht gilt gem. § 315e HGB auch dann, wenn der Konzernabschluss verpflichtend oder freiwillig nach den IFRS aufgestellt wird. Der Geset...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelne Fallgruppen (Auswahl).

Rn 16 Der Anwaltsvertrag kann Schutzwirkung für Dritte entfalten, wenn diese von dem Gegenstand der Beratung oder des Verfahrens erkennbar betroffen sind und wenn sie dem Mandanten nahe stehen, insb von ihm begünstigt werden sollen (allg Schmidt GWR 24, 155). Das betrifft etwa die Kinder, die durch Enterbung des Ehegatten Vorteile haben sollen. Verlangt wird hier aber, dass ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Umsatzsteuerliche Behandlun... / Hintergrund

Die Betreiber eines Internet-Blogs gründeten eine Unternehmergesellschaft (UG), um ein neues Medienunternehmen aufzubauen. Der Blog war für alle Nutzer kostenlos zugänglich. Einnahmen erzielte die UG durch Werbung, den Verkauf von Büchern, E-Books und Merchandise-Artikeln – teils auch im Ausland. Diese Einnahmen reichten jedoch nicht aus, um den Betrieb zu finanzieren. Deshal...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8.8 Ertrag aufgrund höherer Bewertung gemäß einer Sonderprüfung oder gerichtlicher Entscheidung (Pos. 25 GKV, 24 UKV)

Rz. 213 Es handelt sich um die Summe der Unterschiedsbeträge, die sich aus einer Erhöhung von Aktivposten und einer Herabsetzung von Passivposten aufgrund des Ergebnisses einer Sonderprüfung nach §§ 258 ff. AktG wegen unzulässiger Unterbewertung oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Feststellungen der Sonderprüfer gemäß § 260 AktG ergeben.[1] Für den Posten besteht ...mehr