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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau / 6 Das Verhältnis zur Selbstanzeige nach § 371 AO

Dr. Martin Kemper
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Rz. 110

Die Selbstanzeige nach § 371 AO stellt insgesamt eine Ausnahmevorschrift des deutschen Strafrechts dar, denn sie bewirkt Straffreiheit auch bei einer bereits beendeten Steuerhinterziehung. Die Regelung ist in Anbetracht der vielen Selbstanzeigen aufgrund von Kapitalanlagen im Ausland und einigen populären Fällen seit dem Jahr 2010 stark in die Diskussion gekommen und zweimal umfangreich geändert (verschärft) worden.[1] Nach § 371 Abs. 1 AO kann ein Steuerhinterzieher auch nach Beendigung der Tat – der Steuerhinterziehung – vollständig straffrei bleiben, sofern die Voraussetzungen einer Selbstanzeige vorliegen.[2] Selbst beim Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale tritt die Straffreiheit gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO (u. a.) aber dann nicht ein, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde bereits zur "steuerlichen Prüfung erschienen" ist. Zu beachten ist, das schon durch eine Entscheidung des BGH vom Mai 2010 eine erhebliche Verschärfung der Rechtslage zur Wirksamkeit von Selbstanzeigen – insb. hinsichtlich der Zulässigkeit einer Teilselbstanzeige und des Eintritts der Sperrgründe[3] – eingetreten ist. Dies und der politische Wille führten mit Wirkung ab dem 3.5.2011 zu einer (ersten) Verschärfung der gesetzlichen Regelung[4], bei der hervorzuheben war, dass die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO nunmehr für alle unverjährten Zeiträume einer Steuerart galt.[5] Bereits mit Wirkung zum 1.1.2015 wurde § 371 AO durch Gesetz vom 22.12.2014 erneut geändert.[6] Als für die Handhabung der Umsatzsteuer-Nachschau wichtiger Punkt wurde für diese Prüfung der Finanzbehörde als Abs. 2 S. 1 Nr. 1e ein eigener Sperrtatbestand eingefügt.

 

Rz. 111

Mit dieser Erweiterung der Sperrtatbestände des § 371 Abs. 2 AO wurde eine vorher bestehende Zweifelsfrage jedenfalls teilweise geklärt. Bei der bis zu...

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