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Kapitel 18: Haftung für fehlerhafte Bilanzen / 2.2.2 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Dr. Falk Mylich
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Rz. 41

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Am stärksten in der Diskussion steht der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.[1] Das beruht darauf, dass Dritte mit dem Jahresabschluss in Berührung kommen und diese Informationen als Grundlage für ihr Verhalten als Anleger oder Kreditgläubiger nehmen. Notwendige Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Schutzwirkungen eines fremden Vertrags sind die Leistungsnähe des Dritten, ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, die Erkennbarkeit der Einbeziehung für den Leistungsschuldner und die Schutzbedürftigkeit des Dritten.[2] Wegen der Informationsfunktion des JA kommen Dritte grundsätzlich wie die Gesellschaft selbst mit dem geprüften JA in Berührung.[3] Zumeist wird es auch im Interesse der Gesellschaft als Gläubigerin des JA liegen, durch Vorzeigen des JA Dritte mit der Prüfungsleistung in Berührung kommen zu lassen.[4] Der Bundesgerichtshof hat den Einbeziehungswillen aber abgelehnt, wenn die BaFin einen Abschlussprüfer mit einer Sonderprüfung beauftragt.[5]

 

Rz. 42

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Letztlich ist der kritische Kern einer vertraglichen Dritthaftung die Erkennbarkeit für den Abschlussprüfer als Schuldner der Prüfungsleistung, inwieweit Dritte einbezogen werden sollen.[6] Als Maßstab wird die Wertung des § 323 Abs. 2 HGB herangezogen, dass der Abschlussprüfer für einen Bestätigungsvermerk gerade nicht unbegrenzt haften soll.[7] Damit verbunden ist die fehlende Erkennbarkeit für den Abschlussprüfer im Hinblick auf die Vielzahl Dritter, die mit dem geprüften JA in Berührung kommen und z. B. eine Gläubigerstellung gegenüber der Gesellschaft begründen.[8] Weder kommt dem Bestätigungsvermerk eine besondere Bedeutung für eine Dritthaftung zu,[9] noch muss ein Abschlussprüfer damit rechnen, dass zumindest die Hausbank ihre Entsche...

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