Fachbeiträge & Kommentare zu Sonderprüfung

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 3 Finanzgerichtsordnung

• 2019 Unterlassen einer Abweichungsanfrage / Nichtanrufung des Großen Senats / § 11 Abs. 2 FGO / § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO Nach § 11 Abs. 2 FGO entscheidet der Große Senat des BFH, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Eine Vorlage an den Großen Senat ist nach § 11 Abs. 3 S. 1 FGO nur zulässig, wenn der Senat, von dessen E...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9 Zukunft der Vorschrift

Rz. 48 Auch wenn nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in seiner letzten Fassung die Steuerermäßigung für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 31.12.2023 ausgelaufen ist und die Vorschrift damit für laufende Umsätze ab dem 1.1.2024 keine Bedeutung mehr hat, brauchte der Gesetzgeber die Vorschrift nicht zu streichen oder aufzuheben. Schließl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 11.2 Der innergemeinschaftliche Informationsaustausch nach der EU-Zusammenarbeitsverordnung

Rz. 179 Allgemein ist zunächst festzuhalten, dass es bei dem innergemeinschaftlichen Informationsaustausch und generell bei der Zusammenarbeit der Finanzbehörden um eine besondere Ausprägung der Amtshilfe für die Zwecke der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung geht. Diese "Amtshilfe" kann zwar grundsätzlich auch in Strafverfahren in Anspruch genommen werden, dabei stehen ...mehr

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Steuersatz – kleine Zahl, g... / 6.2 Fragestellung

Da G seine Umsätze ausschließlich mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert hat, wurde bei ihm eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Da G verzehrfertige Speisen anbietet, möchte der Sonderprüfer alle Umsätze des G dem Regelsteuersatz unterwerfen. G bittet Sie in diesem Fall um Rat.mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8.8 Ertrag aufgrund höherer Bewertung gemäß einer Sonderprüfung oder gerichtlicher Entscheidung (Pos. 25 GKV, 24 UKV)

Rz. 213 Es handelt sich um die Summe der Unterschiedsbeträge, die sich aus einer Erhöhung von Aktivposten und einer Herabsetzung von Passivposten aufgrund des Ergebnisses einer Sonderprüfung nach §§ 258 ff. AktG wegen unzulässiger Unterbewertung oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Feststellungen der Sonderprüfer gemäß § 260 AktG ergeben.[1] Für den Posten besteht ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2.3 Darstellung der Ergebnisverwendung

Rz. 31 Zur Darstellung der Ergebnisverwendung ist für AG und KGaA in der GuV-Rechnung oder im Anhang das nachfolgende Gliederungsschema obligatorisch (§ 158 Abs. 1 AktG). Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB, welche in der Rechtsform der AG oder KGaA geführt werden, sind jedoch von der Darstellung der Ergebnisverwendungsrechnung befreit, sofern sie für die Aufste...mehr

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Berichtigung von Rechnungen... / 1 Problematik

Der Vorsteuerabzug, mittels dem Unternehmen von der auf Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer grds. entlastet werden, ist ein integraler Bestandteil des europäischen Umsatzsteuersystems. Neben einer Vorsteuerabzugsberechtigung dem Grunde nach (unternehmerischer Bezug und keine Verwendung für Ausschlussumsätze) und dem Bezug einer Leistung, für die Umsatzsteuer gesetzli...mehr

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Berichtigung von Rechnungen... / 2.1.1 Pflichtangaben einer Rechnung

Für eine ordnungsgemäße Rechnung müssen gewisse Pflichtangaben aufgeführt werden.[1] Wobei in § 14 Abs. 4 UStG die grundlegenden Pflichtangaben geregelt sind und in § 14a UStG weitere Pflichtangaben in besonderen Fällen.[2] Fehlen Pflichtangaben oder sind sie unrichtig, stellt sich für den Rechnungsempfänger die Frage, ob dies zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führt bzw...mehr

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Anhang / 6 Überblick rechtsformabhängiger Angaben für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

Neben den rechtsformunabhängigen Anhangangaben sind ergänzende rechtsformabhängige Angaben zu beachten: Sofern nicht in der Bilanz: Angabe des nach § 58 Abs. 2a AktG in den Posten "Andere Gewinnrücklagen" eingestellten Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens.[1] Sofern nicht in der Bilanz: Angabe des während des Geschäf...mehr

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Umsatzsteuer- und Vorsteuer... / 1 Grundsätzliches zur Umsatzsteuerverprobung

Fehler in der Buchhaltung – dem Datenmaterial für die Erstellung des Jahresabschlusses und damit auch der Jahressteuererklärung – sollten vom Unternehmer und/oder dessen Berater vermieden werden. Aber: Auch bei sorgfältiger Bearbeitung und Einsatz von professioneller Software lassen sich Fehler in der Buchhaltung nicht ausschließen. Wichtig Basis der korrekten Umsatzsteuererk...mehr

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Zugriff der Fahndung auf Co... / 5. Abgrenzung zum Datenzugriff durch die Außenprüfung

Normalfall Datenträgerüberlassung: Der sog. Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO gibt der Finanzverwaltung die Möglichkeit, die im Rahmen einer Außenprüfung vorzulegenden Unterlagen über die Hard- und Software des Datenverarbeitungssystems des Steuerpflichtigen einzusehen, zu nutzen, Daten auszuwerten oder sich auswerten bzw. übertragen oder in Form eines Datenträgers aushändig...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 2 Prüfdienste der Finanzämter

Die Finanzbehörden sichern den Steueranspruch durch die verschiedensten Prüfarten bzw. -dienste. Der reguläre Prüfdienst ist die Betriebsprüfung. Sie prüft in einem bestimmten Turnus. Alle anderen Prüfdienste zählen zu den Sonderprüfungen. Sie werden in der Regel nur dann tätig, wenn ein konkreter Bedarf besteht. Eine Ausnahme wiederum ist hier die Lohnsteuerprüfung. Sie übe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Inhalt, Verfahren und Zuständigkeit

Rz. 31 Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Zusammenarbeits-VO erteilt auf Antrag der ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde[1] die in Art. 1 Zusammenarbeits-VO genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen. Zum Zweck der Auskunftserteilung führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.[...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Die Möglichkeit zur Verwendung der erhaltenen Informationen

Rz. 51 Die aufgrund der Regelung der Zusammenarbeits-VO erlangten Informationen dürfen von den beteiligten Finanzbehörden grundsätzlich nur unter bestimmten Beschränkungen verwendet werden. Zunächst unterliegen sämtliche Informationen, welche im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt werden, gemäß Art. 55 Abs. 1 der Zusammenarbeits-VO der "...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 4.11 Berichtigung von Rechnungen

Rz. 53 Fehlt eine der notwendigen Rechnungsangaben oder sind die Angaben in der Rechnung unzutreffend, kann die Rechnung berichtigt werden, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV. Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis ...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.3 Ergebnisverwendung

Rz. 211 Gemäß § 275 HGB endet das gesetzliche Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag". Was mit dem erzielten Ergebnis geschehen soll, ergibt sich nicht hieraus. Zwar eröffnet § 268 Abs. 1 HGB allen Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwen...mehr

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Anhang nach HGB / 1.3.5 Übersicht über die gesetzlichen Angabepflichten

Rz. 16 In der folgenden Übersicht sind die von allen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. vorzunehmenden Angaben mit "KMG" (K = kleine, M = mittelgroße und G = große Kapitalgesellschaft), die nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (und entsprechend großen Kapitalgesellschaften & Co.) vorzunehmenden Angaben mit "MG" und die nur von großen Kapit...mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 5 Datenzugriff der Finanzverwaltung

Die Finanzbehörde hat das Recht, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems (DV-System) erstellten und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen durch Datenzugriff zu prüfen.[1] Wichtig Datenzugriff nur während der Außenprüfung Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Um...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 3 Form der Aufbewahrung

Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen geordnet aufbewahrt werden. Ein bestimmtes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben. Die Ablage kann z. B. nach Zeitfolge, Sachgruppen, Kontenklassen, Belegnummern oder alphabetisch erfolgen. Bei elektronischen Unterlagen ist ihr Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung (Überführung/Umwandlung von Daten eines Datenformats...mehr

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Umsatzsteuer-Prüfung: Typis... / 2.3.1 Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Grundlage der Umsatzsteuer-Sonderprüfung sind die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen für Außenprüfungen (§§ 193 – 207 AO). Sonderregelungen im Umsatzsteuerrecht gibt es nicht. Zweck der Sonderprüfung ist es, die sachlich und zeitlich zutreffende Besteuerung sicherzustellen und zu verhindern, dass Steuerbefreiungen, Steuervergünstigungen, Vorsteuerabzug oder Vorsteue...mehr

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Umsatzsteuer-Prüfung: Typis... / 2.3.2 Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist, im Gegensatz zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung und zur allgemeinen Betriebsprüfung, ein ad-hoc Prüfinstrument mit spezieller umsatzsteuerrechtlicher Rechtsgrundlage (§ 27b UStG). Wie bereits der Name suggeriert, geht es bei der Umsatzsteuer-Nachschau weniger um eine vollumfängliche umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Geschäftstätigkeit, sondern vi...mehr

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Umsatzsteuer-Prüfung: Typis... / 2.3.3 Betriebsprüfung und weitere Außenprüfungen

Betriebsprüfungen fokussieren zwar regelmäßig eher auf ertragsteuerliche Fragestellungen, jedoch gelten die obigen Ausführungen hier genauso. Betriebsprüfer waren nicht selten vorher als Umsatzsteuer-Sonderprüfer tätig. Des Weiteren wurden auch bei einzelnen Groß- und Konzernbetriebsprüfungsämtern spezielle Umsatzsteuerprüferteams aufgebaut. Selbst wenn die Umsatzsteuer im Ra...mehr

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Umsatzsteuer-Prüfung: Typis... / 1 Problematik

Insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden Handels, sind verschiedentlich große Missbrauchsfälle und Betrugsmodelle aufgedeckt worden. Dies resultiert insbesondere daraus, dass trotz ausgangsseitiger Nichtsteuerbarkeit im Inland oder Steuerfreiheit von (innergemeinschaftlichen) Lieferungen ein eingangsseitiger Vorsteuerabzug möglich ist. Des Weiteren, da ein Vorsteuer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Prüfung: Typis... / 2.1 Allgemeine Risikovorsorge

Neben etwaigen tätigkeitsspezifischen Risiken sollten unternehmensunabhängig gewisse Grundparameter beachtet werden. Ganz allgemein ist dabei die Vorsteuerabzugsberechtigung aus Eingangsleistungen sowie bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung der Rechnungsprüfungsprozess in den Blick zu nehmen und zwar auch und gerade in materiell-rechtlicher Hinsicht. Besteht kein Vorste...mehr

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Vorsteuerberichtigung: die ... / Zusammenfassung

Die Vorsteuerberichtigung ist einer der zentralen Punkte, die regelmäßig bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung zu prüfen sind. Aber nicht nur rückwirkend können sich für einen Unternehmer für einen abgeschlossenen Veranlagungszeitraum erhebliche finanzielle Auswirkungen durch die Vorsteuerberichtigung ergeben, auch in Voranmeldungszeiträumen kann schon die Verpflichtu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Checkliste Jahresabschluss ... / 10.3.6 Sonstige Angaben

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 5.1 Welche Prüfungsarten als Außenprüfung zählen

Außenprüfungen sind: Betriebsprüfung von Betrieben mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit[1] Betriebsprüfung von Personen mit positiven Überschußeinkünften über 500.000 EUR im Kalenderjahr[2] Lohnsteueraußenprüfung[3] Umsatzsteuer-Sonderprüfung[4] Keine Außenprüfungen sind: Betriebsnahe Veranlagung (punktuelle Sachverhaltsaufklärun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / II. Überwachungsaufgabe

Rz. 2 Der Umfang und die Intensität der Überwachungsaufgabe ist jeweils im Einzelfall so zu bestimmen, dass eine effektive Überwachung gewährleistet ist. Bereiche, die einwandfrei organisiert sind und funktionieren, bedürfen einer geringeren Kontrolle als Dezernate, bei denen es verstärkt zu Versäumnissen kommt. Die Überwachungsaufgabe muss nicht engmaschig erfolgen, der Vor...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Rz. 98 Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine auf umsatzsteuerliche Sachverhalte beschränkte Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO, die i. d. R. nicht durch Betriebsprüfer, sondern durch spezielle Umsatzsteuer-Sonderprüfer vorgenommen wird. Abgesehen von der Möglichkeit des Übergangs einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b Abs. 3 UStG in eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, gilt z...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Das Verhältnis zur Selbstanzeige nach § 371 AO

Rz. 110 Die Selbstanzeige nach § 371 AO stellt insgesamt eine Ausnahmevorschrift des deutschen Strafrechts dar, denn sie bewirkt Straffreiheit auch bei einer bereits beendeten Steuerhinterziehung. Die Regelung ist in Anbetracht der vielen Selbstanzeigen aufgrund von Kapitalanlagen im Ausland und einigen populären Fällen seit dem Jahr 2010 stark in die Diskussion gekommen und...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Betriebsprüfung

Rz. 95 Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung, wie sie insbesondere die steuerliche Betriebsprüfung zum Inhalt hat (Rz. 13), sie kann zwar nach § 27b Abs. 3 UStG unter bestimmten Voraussetzungen in eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergehen; ein Übergang zur Betriebsprüfung ist aber ausgeschlossen. Die Umsatzsteuer-Nachschau und die Betriebsprüfung unterscheiden si...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Rechtsnatur der Umsatzsteuer-Nachschau und Rechtsschutz

Rz. 118 Die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau bewirkt zweifellos einen nachhaltigen Eingriff in die Rechte des davon betroffenen Steuerpflichtigen. Nach der überwiegenden Auffassung stellt deshalb die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau bereits mit dem sichtbar gewordenen Erscheinen der Prüfer einen mündlichen Verwaltungsakt dar.[1] Zu beachten ist, dass auch g...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.1 Anlass und Gegenstand einer Umsatzsteuer-Nachschau

Rz. 15 Die Voraussetzungen der Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau und ihr Inhalt ergeben sich auf einen ersten Blick recht deutlich aus dem Wortlaut des § 27b Abs. 1 UStG. Im Detail lässt diese Regelung aber dann doch überraschend viele wichtige Fragen offen, wie nachfolgend einzeln aufzuzeigen sein wird. Auch die geltende Verwaltungsanweisung in Abschn. 27b.1 UStAE g...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2 Die mit der Umsatzsteuer-Nachschau befassten Amtsträger

Rz. 23 Im gesamten Wortlaut des § 27b UStG findet sich keine Aussage darüber, welche Amtsträger der Finanzbehörde zur Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau befugt sind[1], gemeint sein dürfte damit der in § 7 AO allgemein definierte Begriff des Amtsträgers. Das Gesetz spricht insoweit folgerichtig in § 27b Abs. 1 UStG lediglich von "den damit betrauten Amtsträgern". Daru...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Der Übergang zur Außenprüfung (§ 27b Abs. 3 UStG)

Rz. 86 Zu beachten ist, dass eine laufende Umsatzsteuer-Nachschau im Einzelfall in eine Außenprüfung übergeleitet werden kann. Gemäß § 27b Abs. 3 UStG besteht die Möglichkeit der unmittelbaren Ausdehnung (Fortführung) einer konkreten Umsatzsteuer-Nachschau in eine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO, sofern die im Rahmen der Nachschau getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Die Rechtsfolgen einer Umsatzsteuer-Nachschau

Rz. 106 Die wesentlichen Rechtsfolgen einer abgeschlossenen Umsatzsteuer-Nachschau ergeben sich bereits daraus, dass die Nachschau keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO ist. Die Nachschau kann folglich auch nicht die Rechtsfolgen einer derartigen Außenprüfung auslösen[1], solange sie nicht nach § 27b Abs. 3 UStG in eine solche übergegangen ist. Die Umsatzsteuer-Nachschau ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Allgemeines

Rz. 92 Die Umsatzsteuer-Nachschau stellt für den Bereich der steuerlichen Prüfung eine besondere Form der Prüfung von steuerlichen Sachverhalten dar, denn sie ist keine klassische Außenprüfung wie etwa die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Rz. 95ff.), mit der bestimmte Veranlagungszeiträume vollständig und abschließend geprüft werden sollen. Allgemein stellt sich hier die Frage na...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.3 Formelle Voraussetzungen und Rechtsnatur

Rz. 27 Die formellen Anforderungen zur Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau sind insgesamt nur gering. Im Wesentlichen muss die Finanzbehörde im pflichtgemäßen Ermessen[1] (Rz. 20a) entscheiden, dass bei diesem Steuerpflichtigen etwas "umsatzsteuerlich Erhebliches" zu überprüfen ist. Da die Amtsträger der Finanzbehörde bei der Ausführung aber keine Prüfungsanordnung mit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Normenzusammenhänge und Sanktionen

Rz. 16 Der Anhang soll zusammen mit Bilanz und GuV ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB vermitteln. Daher gelten für die Erstellung des Anhangs die allgemeinen Vorschriften für den Jahresabschluss. Hierzu zählen: Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, Grundsatz der Wahrheit, Grundsatz der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk

Rz. 69 Der Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk ist offenzulegen, wobei eine vollständige Wiedergabe – einschl. des Datums und des Orts sowie der Namen der unterschreibenden Person(en) – geboten ist. Dadurch wird unterbunden, dass Teile des Vermerks verändert oder sein Sinn entstellt werden kann. Zugleich können Hinweise darauf erlangt werden, inwieweit eine zeitnahe O...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Pflichtangaben

Rz. 21 Rechtsform- und branchenunabhängige Pflichtangaben im Anhang umfassen:[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Grundsatz der Bilanzidentität (Nr. 1)

Rz. 23 Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz haben nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB den Wertansätzen in der Schlussbilanz des vorherigen Gj zu entsprechen. Mittels Normierung des Grundsatzes der Bilanzidentität [1] – der im Steuerecht primär als Grundsatz des Bilanzzusammenhangs bezeichnet wird[2] – soll sichergestellt werden, dass sämtliche Geschäftsvorfälle in das neue Gj übertra...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 10 § 323 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Darüber hinaus erfolgt bei vielen anderen gesetzlichen Prüfungen ein Verweis auf die Anwendung von § 323 HGB: Gründungsprüfung (§ 49 AktG), Nachgründungsprüfung (§ 53 AktG), Aktienrechtliche Sonderprüfungen (§§ 144, 258 Abs. 5 Satz 1 AktG), Prüfungen nach dem UmwG: Verschmelzung (§§ 9, 11 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9 Angaben zum Honorar des Abschlussprüfers (Abs. 1 Nr. 9)

Rz. 62 Alle Unt haben im Konzernabschluss Angaben zum Honorar des Abschlussprüfers zu machen. Eine Beschränkung auf Unt, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nehmen, wurde mit dem BilMoG aufgehoben. Die Angabepflicht gilt gem. § 315e HGB auch dann, wenn der Konzernabschluss verpflichtend oder freiwillig nach den IFRS aufgestellt wird. Der Geset...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 3 Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit aufgehoben werden.[1] Gegen die Ablehnung des Antrags ist der Einspruch möglich. Die Aufhebung bedarf, wie schon die Beifügung des Vorbehalts, i. d. R. keiner Begründung.[2] Nach Aufhebung des Vorbehalts ist eine Änderung des Bescheids nur noch nach ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Finanzkontrolle Schwarzarbeit

a) Organisation Rz. 1285 [Autor/Stand] Zur Koordinierung der Ermittlungen der zuständigen Behörden von Zoll, Arbeitsverwaltung, Finanzbehörden und Polizei zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit ist seit Beginn des Jahres 2004 der Arbeitsbereich "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" (FKS) der Zollverwaltung eingerichtet worden[2]. Nach der Ums...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8 Wirkung der Voranmeldung

Rz. 37 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer, d. h. die USt-Vorauszahlung, selbst zu berechnen (Rz. 8). Eine Steueranmeldung steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Festsetzung einer USt-Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter dem V...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.3 Inrechnungstellung der Vorsteuer aufgrund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen

Rz. 65 Der Vorsteuerbetrag muss dem Unternehmer aufgrund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen berechnet worden sein. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass grundsätzlich nur für steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen[1] Rechnungen mit Steuerausweis gem. § 14 Abs. 4 UStG erteilt werden. Nach dem Sinn und Zweck des § 15 UStG berechtigen nur Steuerbeträ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 26 § 4 Nr. 11b UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen" von der USt. Der Wortlaut der Bestimmung deckt nicht die Gesamtheit der postali...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 6.1 Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung

Rz. 135 Die USt-Voranmeldung und die Jahreserklärung haben als Steueranmeldungen nach § 168 AO die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Werden diese Steueranmeldungen durch eine USt-Sonderprüfung überprüft, ist die weitere Behandlung problematisch. Die USt-Sonderprüfungen sind echte Außenprüfungen, sodass an sich der Vorbehalt der Nachprüfung aufz...mehr