Fachbeiträge & Kommentare zu Sonderprüfung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Literaturauswertung AO/FGO/... / 3 Finanzgerichtsordnung

• 2021 Vorläufiger einstweiliger Rechtsschutz / § 69 FGO In den Fällen der AdV ist der Finanzrechtsweg nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf AdV ganz oder teilweise abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 FGO). In diesen Fällen stellt sich die Frage des vorläufigen einstweiligen Rechtsschutzes für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz b... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Anlässe für Sonderprüfungen

Rz. 53 Primärer Auslöser für Sonderprüfungen sind vermutete oder festgestellte Mängel in bestimmten Bereichen oder Abläufen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt. Regelmäßig wird es sich daher um risikorelevante Schwachstellen handeln, die kurzfristig aufgetreten sind oder erkannt wurden. Die Durchführung von Sonderprüfungen kann aus unterschiedlichen Gründen erforderlich se... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Priorität von Sonderprüfungen

Rz. 56 Da Sonderprüfungen i. d. R. sehr kurzfristig durchzuführen sind, kommt ihnen automatisch eine hohe Priorität zu. In der Praxis wird daher für Sonderprüfungen teilweise aufgrund von Erfahrungswerten von vornherein ein bestimmtes Zeitbudget als "Platzhalter" in der Planung vorgesehen. Auch wenn die Interne Revision speziell für solche Anlässe entsprechende Kapazitäten f... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.4 Beurteilung des Risikomanagements im Rahmen von Sonderprüfungen

Rz. 160 Die BaFin kann gemäß § 44 Abs. 1 KWG Prüfungen bei den Instituten anordnen.[1] Sie beauftragt mit diesen Sonderprüfungen regelmäßig Dritte, wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Prüfungsverbände oder die Deutsche Bundesbank. Eigene Prüfungen führt die BaFin nur in überschaubarem Umfang durch. Durch die Sonderprüfungen wird die BaFin in die Lage versetzt, umfangreic... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4 Durchführung von Sonderprüfungen (Tz. 4)

Rz. 50 4 Es muss sichergestellt sein, dass kurzfristig notwendige Sonderprüfungen, z. B. anlässlich deutlich gewordener Mängel oder bestimmter Informationsbedürfnisse, jederzeit durchgeführt werden können. 4.1 Zusätzlicher Informationsbedarf Rz. 51 Über die regelmäßige risikoorientierte Prüfungsplanung hinaus, die eine sachgerechte Schwerpunktbildung bei den Prüfungen sicherst... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Strategien und Geschäftsmodelle

Rz. 6 Der Begriff "Geschäftsmodell" wird grundsätzlich als abstrakte Umschreibung für die Aktivitäten eines Unternehmens verstanden.[1] Ein Geschäftsmodell bildet in stark vereinfachter und aggregierter Form ab, welche Ressourcen in das Unternehmen fließen und wie diese Ressourcen durch den innerbetrieblichen Leistungserstellungs- bzw. Wertschöpfungsprozess in vermarktungsfä... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Inhalt und Umfang des Auskunftsrechtes

Rz. 52 Die Institute haben im Hinblick auf die prozessuale Umsetzung des Auskunftsrechtes weitgehende Gestaltungsfreiheit. In der Praxis setzen viele Institute dabei weniger auf formale Vorschriften als vielmehr auf das allgemeine Verständnis für eine gute Governance. Es erscheint jedoch ratsam, in den Richtlinien oder Geschäftsordnungen der Beteiligten (Geschäftsleitung, Au... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 Personelle Ausstattung

Rz. 58 Wegen der hohen Priorität der Sonderprüfungen muss die Interne Revision personell und sachlich in die Lage versetzt werden, diese kurzfristig umzusetzen. Gleichzeitig darf der übrige Prüfungsbetrieb, auch wenn Verschiebungen mancher Prüfungen erforderlich werden, nicht vollständig zum Erliegen kommen. Zwar kann im Einzelfall auf externe Spezialisten zurückgegriffen we... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.1 Mängelkategorien

Rz. 8 An die Berichterstattung über "wesentliche" und "schwerwiegende" Mängel werden also besondere Anforderungen gestellt. Der Abstufung der Mängel kommt insofern eine wichtige Bedeutung zu. Die deutsche Aufsicht hat daher entsprechende Hinweise gegeben. In den MaRisk wird für die Zwecke der Revisionstätigkeit zwischen "wesentlichen", "schwerwiegenden" und "besonders schwer... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Basis für die tägliche Revisionsarbeit

Rz. 97 Die frühzeitige Unterrichtung der Internen Revision erlaubt es ihr, die Informationen der Geschäftsleitung unmittelbar für ihre tägliche Prüfungstätigkeit oder ihre sonstigen Arbeiten zu nutzen. Somit ist gewährleistet, dass nicht nur die jeweils betroffenen Organisationseinheiten über die Weisungen oder Beschlüsse der Geschäftsleitung informiert sind (z. B. bedeutend... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Grenzen der turnusmäßigen Berichterstattung

Rz. 107 Die turnusmäßige Berichterstattung verfehlt ggf. ihren Zweck, wenn zwischen den Berichtsintervallen Ereignisse eintreten, die für das Institut von erheblicher Relevanz sind. Nach den MaRisk sind daher unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen unverzüglich an die Geschäftsleitung, die jeweiligen Verantwortlichen und ggf. die Interne Revision weiterzuleiten... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.1 Angespanntes Marktumfeld

Rz. 84 In einem angespannten Marktumfeld werden diese Unwägbarkeiten nochmals verstärkt. Unter einem "angespannten Marktumfeld" können nachteilige Entwicklungen im Vergleich zu den allgemein üblichen Bedingungen in diesem Markt verstanden werden. Diesbezüglich werden im Wesentlichen zwei Ursachen unterschieden: Entweder sieht sich das Institut selbst mit Problemen konfrontie... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Direktionsrecht der Geschäftsleitung

Rz. 9 Schließlich wird klargestellt, dass das Direktionsrecht der Geschäftsleitung zur Anordnung zusätzlicher Prüfungen der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Internen Revision selbstverständlich nicht entgegensteht. Zum einen verlangt es schon der Aufgabenbereich der Revision, jederzeit Sonderprüfungen, durch wen auch immer angestoßen, durchführen zu können (→ BT 2.3 T... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / III.1. Allgemeine Themen

Organisatorisch-strukturelle Fragen Im Hinblick auf die Kommunikation der Ergebnisse des MaRisk-Fachgremiums wird folgende Verfahrensweise vereinbart: es werden Protokolle zu jeder Sitzung erstellt, die auf den Internetseiten von BaFin und Bundesbank veröffentlicht werden. Da das MaRisk-Fachgremium an den "Arbeitskreis Basel II" angebunden ist, werden die Protokolle vorab dem ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5 Auslagerungen und Prüfungen

Rz. 162 Die zunehmende Bedeutung von Auslagerungen tangiert natürlich auch die Prüfer. Für den Prüfer des auslagernden Unternehmens stellt sich vor allem die Frage, ob sich aus der Ausgestaltung der (dienstleistungsbezogenen) Kontrollstrukturen beim Auslagerungsunternehmen Risiken ergeben können, die auf das zu prüfende Unternehmen durchschlagen. § 25b KWG kann bei Kredit- u... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.5.1 Vorgaben der zweiten Säule

Rz. 136 In der Finanzmarktkrise wurde möglicherweise nicht (hinreichend) bedacht, dass Risikomanagementsysteme versagen können und sich die Grundannahmen, auf denen sie beruhen, als falsch herausstellen können ("Fehler zweiter Art"). Das kritische Hinterfragen von komplexen Sachverhalten, Risiken, Prozessen und geschäftlichen Grundannahmen wird jedoch immer wichtiger.[1] Auc... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10.4 Beispiele für Inter-Risikokonzentrationen

Rz. 76 Die möglichen Auswirkungen von Inter-Risikokonzentrationen wurden den Instituten beim Ausbruch der Finanzmarktkrise drastisch vor Augen geführt. Damals sind die gravierenden Probleme im Subprimesegment in den USA auf die Verbriefungsmärkte übergeschwappt und haben zu unerwarteten Konzentrationen an illiquiden Vermögenswerten geführt sowie schließlich den Interbankenma... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Aufgaben der Konzernrevision

Rz. 104 Die Konzernrevision ist – entsprechend der Anforderung auf Ebene des einzelnen Institutes – ein "Instrument" der Geschäftsleitung des übergeordneten Unternehmens. Die Konzernrevision hat im Rahmen des Risikomanagements der Gruppe ergänzend zur Internen Revision der gruppenangehörigen Unternehmen tätig zu werden. Sie kann dabei auf die Prüfungsergebnisse der Revisione... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Zusätzlicher Informationsbedarf

Rz. 51 Über die regelmäßige risikoorientierte Prüfungsplanung hinaus, die eine sachgerechte Schwerpunktbildung bei den Prüfungen sicherstellen soll, kann im Einzelfall ein ad hoc auftretender Prüfungsbedarf entstehen. Er resultiert regelmäßig aus einem kurzfristig zu befriedigenden Informationsbedarf hinsichtlich bestimmter Prüfungsobjekte. So haben die Fachbereiche unter Ri... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.4 Einbindung der Internen Revision

Rz. 207 In den Überwachungsprozess ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch die Interne Revision eingebunden. So muss z. B. sichergestellt sein, dass kurzfristig notwendige Sonderprüfungen anlässlich deutlich gewordener Mängel oder bestimmter Informationsbedürfnisse jederzeit durchgeführt werden können (→ BT 2.3 Tz. 4). Die Interne Revision hat, im Gegensatz zur OpRisk-Einheit, di... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Literaturverzeichnis

Hinweis zur Benutzung des Literaturverzeichnisses: Sofern es sich bei den Autoren bzw. Herausgebern um Organisationen handelt, sind die aufgeführten Werke i. d. R. auf der Internetseite der jeweiligen Organisation verfügbar. Achtelik, Olaf, in: Herzog, Felix (Hrsg.), Geldwäschegesetz, 5. Auflage, München, 2023, § 24c KWG, § 25h KWG und § 6 GwG. ACI Deutschland e. V. – Arbeitsg... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / AT 4.4.3 Interne Revision

Rz. 1 Jedes Institut muss über eine funktionsfähige Interne Revision verfügen. Planung, Methoden und Qualität der Revision sind regelmäßig und anlassbezogen zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist der Internen Revision ein vollständiges und uneingeschränktes Informations- und Zugriffsrecht einzuräumen. Dies gilt auch bei der Begleitung wesent... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.9 Sicherstellung uneingeschränkter Informations- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Aufsichtsbehörden (lit. i)

Rz. 328 Der Gesetzgeber hat der BaFin, von ihr beauftragten Personen oder Einrichtungen (z. B. Wirtschaftsprüfern) sowie der Deutschen Bundesbank die Möglichkeit eingeräumt, umfassende Sachverhaltsermittlungen bei den Instituten zu betreiben. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG haben ein Institut und die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten auf Verlangen Auskünfte über... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Umfang der Prüfungsberichte

Rz. 12 Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen, der den Vorstellungen des DIIR zufolge richtig, objektiv, prägnant, klar, konstruktiv und vollständig sein muss. Die Prüfungsberichte enthalten regelmäßig den Prüfungsauftrag und die Auftragsdurchführung (Prüfungsziel, Prüfungsumfang, Prüfungsteam, Prüfungszeitraum, Prüfungsort, Prüfungsanlass und ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.1 Prüfungsturnus

Rz. 27 Die Prüfungen haben in angemessenen Abständen zu erfolgen, wobei grundsätzlich ein Turnus von drei Jahren unterstellt wird. Um eine risikoorientierte Prüfung zu ermöglichen, werden Abweichungen in beide Richtungen zugelassen. Wenn "besondere Risiken" bestehen, ist jährlich zu prüfen.[1] Bei unter Risikogesichtspunkten nicht wesentlichen Aktivitäten und Prozessen kann ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.5 Überlegungen zum Modell der vier Verteidigungslinien

Rz. 25 Einige Fachspezialisten haben sich seit dem Jahr 2010 mit einer Weiterentwicklung des traditionellen Modells der drei Verteidigungslinien aus einem anderen Blickwinkel beschäftigt.[1] Unter Berücksichtigung der identifizierten Schwachstellen dieses Modells sowie der Besonderheiten des Finanzsektors wurde z. B. die Erweiterung um eine vierte Verteidigungslinie vorgesch... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.5 Rückgriff auf andere Funktionen und Stellen

Rz. 69 Die Compliance-Funktion kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf andere Funktionen und Stellen zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist in den MaRisk nicht weiter eingeschränkt worden. Insofern ist es grundsätzlich möglich, dass die Compliance-Funktion bei der Planung und Durchführung ihrer Kontrolltätigkeit die Prüfungsplanung und Berichterstattung der Internen Revision ber... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.5 Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten (§ 25b Abs. 3 KWG)

Rz. 64 Die Auslagerung von Aktivitäten oder Prozessen auf andere Unternehmen darf eine effektive Überwachung des Institutes durch die Bankenaufsicht nicht behindern. Zur Durchsetzung des Aufsichtsrechtes ist die BaFin daher mit umfangreichen Auskunfts- und Prüfungsrechten sowie Kontrollmöglichkeiten ausgestattet.[1] § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG enthält umfassende Auskunftsrechte g... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4. Einzelthemen

a) Gruppenbegriff nach KWG bzw. MaRisk Nach AT 2.1 Tz. 1 der MaRisk hat das übergeordnete Unternehmen bzw. übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholdinggruppe oder eines Finanzkonglomerats ein Verfahren einzurichten, das "eine angemessene Steuerung und Überwachung der wesentlichen Risiken" auf Gruppenebene sicherstellt. Die jeweils maßgeblic... mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Vorsteuerabzug beim Erwerb ... / Hintergrund

Ein Unternehmer (Kläger) kaufte einen hochmotorisierten Luxussportwagen, ließ ihn auf sich zu und schloss anschließend einen Mietvertrag zur Vermietung des Fahrzeugs ab. Die Mehrwertsteuer (Vorsteuer), die beim Kauf sowie bei den laufenden Fahrzeugkosten angefallen war, machte er in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen gegenüber dem Finanzamt geltend. Im Rahmen einer Umsatzsteu... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Zur Steuerbefreiung für Lie... / a) Notwendige Einfuhr im Inland

Einfuhr als Voraussetzung? Ein wesentliches Problem war stets die Frage, ob die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG eine letztliche Einfuhr[7] der Ware im Inland voraussetzt oder nicht.[8] Teilweise wurde in Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen nämlich vertreten, ohne Einfuhr sei die Befreiung unanwendbar. Dies ergebe sich aus dem Normwortlaut, der nur Lieferungen "... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.3 Inrechnungstellung der Vorsteuer aufgrund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen

Rz. 65 Der Vorsteuerbetrag muss dem Unternehmer aufgrund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen berechnet worden sein. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass grundsätzlich nur für steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen[1] Rechnungen mit Steuerausweis gem. § 14 Abs. 4 UStG erteilt werden. Nach dem Sinn und Zweck des § 15 UStG berechtigen nur Steuerbeträ... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Grundsätze

Rz. 400 Der Vorsteuerabzug allgemein und das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG im Besonderen bereiten in der Praxis keine Schwierigkeiten, wenn ein Unternehmer entweder nur Umsätze tätigt, die voll zum Abzug berechtigen, oder nur solche, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Werden jedoch in einem Unternehmen sowohl Umsätze getätigt, die zum Vorsteuerabzug ber... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.3 Umsatzsteuersonderprüfung

Rz. 40 USt-Sonderprüfungen sind Außenprüfungen i. S. d. § 193 AO. Ihre Besonderheit besteht darin, dass allein die USt geprüft wird und sich die Prüfung häufig auf einzelne Voranmeldungszeiträume, einzelne Besteuerungsgrundlagen oder einzelne Sachverhalte beschränkt. Der Zweck von USt-Sonderprüfungen besteht darin, die jeweiligen Prüfungsgegenstände zeitnaher aufzuklären, al... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.3 Verwaltungsvorschriften

Rz. 30 Auch unter der Geltung der AO haben die in Bezug auf die Außenprüfung erlassenen Verwaltungsvorschriften zentrale Bedeutung für die Prüfungspraxis behalten. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass das Verfahren der Außenprüfung weitgehend von Ermessensentscheidungen beherrscht wird. Diese betreffen die Frage, ob eine nach dem Gesetz zulässige Prüfung über... mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.4 Besteuerung von Speisen- und Getränkelieferungen

Rz. 65 Nach der Verwaltungsauffassung ist ein – vor dem 1.7.2020 und in der Zeit v. 1.1.2024 bis 31.12.2025 dem allgemeinen Steuersatz unterliegender – "Vor-Ort-Umsatz" von einem – in allen Zeit dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden – "Außer-Haus-Umsatz" aufgrund der "Zweckabrede zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses" zu unterscheiden.[1] Danach ist insbesondere die Art u... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2 Vorbereitung einer Sonderprüfung

1.2.1 Prüfungsanordnung Bevor eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden kann, muss die Finanzbehörde eine schriftliche Prüfungsanordnung[1] erteilen. Diese muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Es ist bereits geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung keine... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1 Zweck und Vorbereitung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden. Die Prüfung soll sich jeweils auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Unabhängig von de... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.2 Umfang der Sonderprüfung

Da es sich bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung um eine Maßnahme handelt, die stark in die betriebliche Sphäre eingreift, sollte der Betroffene darauf achten, dass die Prüfung auf das Wesentliche abstellt und ihre Dauer auf das notwendige Maß beschränkt ist. Die Sonderprüfung sollte sich in erster Linie auf Sachverhalte beziehen, die zu endgültigen Steuerausfällen, zu unberech... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Zusammenfassung Begriff Unabhängig vom Turnus allgemeiner Außenprüfungen führt die Finanzverwaltung besondere Außenprüfungen in Form von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Dabei werden i. d. R. Einzelsachverhalte (z. B. Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung bei der Vermietung von Gebäuden) geprüft. Im Gegensatz zu einer regulären Betriebsprüfung wird keine sog. Vollprüfung ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.3 Durchführung der Sonderprüfung

Der Prüfer muss zu Beginn einer Prüfung unverzüglich und unaufgefordert seinen Dienstausweis zeigen, ansonsten ist der Unternehmer nicht verpflichtet, ihm den Zutritt zu gestatten. Der Prüfer soll den Unternehmer auch darauf hinweisen, dass Auskunftspersonen benannt werden können. Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / Zusammenfassung

Begriff Unabhängig vom Turnus allgemeiner Außenprüfungen führt die Finanzverwaltung besondere Außenprüfungen in Form von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Dabei werden i. d. R. Einzelsachverhalte (z. B. Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung bei der Vermietung von Gebäuden) geprüft. Im Gegensatz zu einer regulären Betriebsprüfung wird keine sog. Vollprüfung durchgeführt. D... mehr

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.1 Kriterien für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Grundsätzlich wird ein Unternehmer nicht "zufällig" einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterworfen. Die Finanzbehörde ordnet eine solche Prüfung an, wenn sie aufgrund bestimmter Merkmale und Informationen aus dem zu prüfenden Unternehmen dazu Anlass sieht. Das Finanzamt unterscheidet hier zwischen sog. Erstprüfungen und Bedarfsprüfungen. Unter Erstprüfung versteht das Finanzamt... mehr

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 2 Rechtsfolgen

Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung wirkt sich nur auf die geprüfte Steuerart (USt) und die geprüfte Steuerfestsetzung aus. Wurde z. B. bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung auch ein ertragsteuerlich relevanter Sachverhalt geprüft, ist die Finanzbehörde nicht gehindert, im Rahmen einer Außenprüfung[1] denselben Sachverhalt nochmals zu prüfen und aufgrund dieser Überprüfung die Fe... mehr

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.4 Ende der Prüfung

Die Sonderprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt. I. d. R. kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts[1] als abgeschlossen angesehen werden. Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung, hat der Unternehmer das Recht auf eine Schlussbesprechung.[2] Er muss dabei Gelegenheit erhalte... mehr

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 3 Abgrenzung zur Umsatzsteuer-Nachschau

Die Sonderprüfungen sind abgabenrechtlich wie reguläre Außenprüfungen einzuordnen. Sie unterscheiden sich deshalb von der Umsatzsteuer-Nachschau vor allem dadurch, dass sie nicht ohne eine vorherige Ankündigung (Prüfungsanordnung) durchgeführt werden dürfen. Außerdem muss der Prüfungsumfang immer konkret bestimmt sein. Nach § 27b Abs. 3 UStG kann im Anschluss an eine Umsatzs... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.1 Prüfungsanordnung

Bevor eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden kann, muss die Finanzbehörde eine schriftliche Prüfungsanordnung[1] erteilen. Diese muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Es ist bereits geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung keiner besonderen Begründung... mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Umsatzsteuer-Nachschau / 4.5 Übergang zur Außenprüfung

Wenn die Nachschau hierzu Anlass gibt, kann die Verwaltung unmittelbar (ohne vorherige Prüfungsanordnung) zu einer – regulären – Außenprüfung übergehen. Da die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, kann nach einem Übergang zu einer Außenprüfung nur die Umsatzsteuer geprüft werden. Somit kommt nur die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Betrac... mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Umsatzsteuer-Nachschau / Zusammenfassung

Begriff Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Bearbeiter Umsatzsteuer-Nachschauen nach § 27b UStG durchführen. Dabei dürfen sie, ohne sich vorher anzukündigen, Unternehmen aufsuchen und sich Informationen über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen. Zu diesem Zweck haben die Beamten Zugang zu Grundstüc... mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Umsatzsteuer-Nachschau / 3 Rechte des Betroffenen

Die Nachschau darf (ebenso wie eine Kassen-Nachschau[1]) unangekündigt durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass dem Unternehmer nicht mitgeteilt werden muss, wenn eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt werden soll. Der Betroffene erhält also vorher keine schriftliche Prüfungsanordnung. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt sich in dem einen oder anderen Fa... mehr