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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB / 4.5 Grundsatz der Bilanzidentität

Sarah Müller, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 31

Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität, die im Steuerrecht primär als Grundsatz des Bilanzzusammenhangs bezeichnet wird, müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Damit soll sichergestellt werden, dass sämtliche Geschäftsvorfälle in das neue Geschäftsjahr übertragen werden, ohne dass Erfolgsbeiträge aus der GuV eliminiert und damit den Anteilseignern vorenthalten werden können.[1] Die Regelung ist dabei Ausdruck des Stetigkeitsgebots sowie der Willkürfreiheit und dient einer periodengerechten Gewinnermittlung. Darüber hinaus wird argumentiert, dass nur so eine korrekte Darstellung des zumindest gedanklichen Totalgewinns der Unternehmung, der der Summe der Jahresüberschüsse und -fehlbeträge über alle Geschäftsjahre der gesamten Lebensdauer eines Unternehmens entspricht, erreicht werden kann und sich die Schwankungen der Wertansätze im Zeitverlauf ausgleichen.[2]

Allerdings handelt es sich bei dem Konstrukt des Totalgewinns lediglich um ein theoretisches Gebilde und etwa in den Übergangsvorschriften zum BilMoG (insbesondere Art. 67 EGHGB) wurde eine erfolgsneutrale Erfassung von Erträgen aus der Umstellung bei bestimmten Sachverhalten im Widerspruch zu dem Grundsatz der Bilanzidentität gefordert bzw. erlaubt.

 

Rz. 32

Da weder nach dem HGB noch den GoB eine Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz für jedes Geschäftsjahr besteht,[3] gilt buchhaltungstechnisch gesehen Folgendes: Das Geschäftsjahr hat höchstens 12 Monate (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Bilanz schließt die Buchführung des abgelaufenen Geschäftsjahrs ab. Dabei gehen die Salden der Bestandskonten in die Bilanzposten ein. Der Saldo der Bilanz ist das Kapital, in der steuerlichen G...

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