Fachbeiträge & Kommentare zu Sonderprüfung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Sondervorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 258 Abs. 1a AktG)

Rn. 75 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Sonderregelung in § 258 Abs. 1a AktG für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Kap.-Verwaltungsgesellschaften wurde – zunächst im Geltungsbereich beschränkt auf Kreditinstitute – durch das BankBiRiLiG in § 258 AktG eingefügt (vgl. zur Vorläuferregelung nach § 26b KWG ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 94). Im Zuge der Umsetzung der...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Fehlende oder unvollständige Angaben

Rn. 47 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Der Umfang der Berichtspflicht im Anhang ergibt sich aus den §§ 284ff. sowie hinsichtlich bestimmter rechtsformabhängiger Zusatzangaben aus den §§ 58 Abs. 2a, 131 Abs. 1 und 3, 152 Abs. 2f., 158 Abs. 1 und 160 AktG (vgl. im Einzelnen BeckOK-HGB (2021), § 284, Rn. 8ff.; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 911ff.). Allerdings ist zu beachten, dass einig...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 59 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Wie bei der JA-Prüfung steht auch bei der Sonderprüfung nach § 258 Abs. 2 Nr. 1 AktG die Überprüfung von Bewertungsansätzen und die Übereinstimmung der Bewertung im JA mit den gesetzlichen Vorschriften im Mittelpunkt der Prüfung. Die Sonderprüfung stellt jedoch auf die Einhaltung von Bewertungsuntergrenzen ab, während i. R.d. JA-Prüfung in gl...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 102 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Für die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Sonderprüfung ist keine Form oder Begründung vorgeschrieben. Auch lässt die vom Gesetzgeber gewählte Terminologie ("Entscheidung"; vgl. § 258 Abs. 3 Satz 2 AktG) offen, ob das Gericht durch Beschluss, Anordnung oder in anderer Weise entscheidet. Nach überwiegender Ansicht wird zutreffend ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Verständnis der Unterbewertung

Rn. 32 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Vom Antragsteller darf – abgeleitet aus den vorangegangenen Überlegungen – nicht gefordert werden, dass er einzelne VG oder Verbindlichkeiten als unterbewertet bezeichnet (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 5). Die Bezugnahme auf den jeweiligen Bilanzposten reicht aus. Jedoch ist der Antragsteller nicht gehindert, im Rahmen seines Antrags au...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Struktur des Sonderprüfungsinstrumentariums nach den §§ 258–261 AktG

Rn. 8 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Auf Antrag einer qualifizierten Minderheit bestellt das Gericht den Sonderprüfer, der zu überprüfen hat, ob eine nicht unwesentliche Unterbewertung von Bilanzposten vorliegt oder bestimmte Angaben im Anhang nicht oder nicht vollständig gemacht wurden (vgl. § 258 Abs. 1 AktG). Der Sonderprüfer hat nach § 259 AktG einen schriftlichen Bericht zu ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Anlass für die Annahme

Rn. 27 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern ist gemäß § 258 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 AktG abhängig von der Antragstellung durch Aktionäre der Gesellschaft (zur Antragsberechtigung vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 86). In Betracht kommt eine Sonderprüfung nur, wenn Anlass für die Annahme einer nicht unwesentlichen Unterbewertung besti...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Nicht unwesentliche Unterbewertung

Rn. 40 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Nicht jeder Anlass für die Annahme einer Unterbewertung rechtfertigt die Antragstellung; vielmehr muss die Unterbewertung von Bilanzpositionen "nicht unwesentlich" sein. Da Unwesentlichkeit ein geringerer Maßstab als Nicht-Wesentlichkeit ist, können an eine nicht unwesentliche Unterbewertung nicht so hohe Anforderungen gestellt werden wie an ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Qualifikationen (§ 258 Abs. 4 Satz 1 AktG)

Rn. 111 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Als vom Gericht zu bestellende Sonderprüfer kommen – anders als i. R.d. Sonderprüfung nach § 142 AktG (vgl. § 143 Abs. 1 AktG) – nur WP oder WPG in Betracht. Die Sonderprüfung nach den §§ 258ff. AktG ist mithin eine Vorbehaltsaufgabe der nach der WPO bestellten oder anerkannten Angehörigen des WP-Berufs (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 3 WPO). VBP ode...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Rechtspolitische Überlegungen

Rn. 23 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Das Sonderprüfungsverfahren führt in der Praxis ein Schattendasein. Praktische Fälle, in denen es zu einer Sonderprüfung nach den §§ 258ff. AktG gekommen ist oder in denen die Vorschrift zumindest in Rechtsstreitigkeiten eine Rolle gespielt hat, sind selten (vgl. etwa LG München, Urteil vom 30.12.2010, 5 HKO 21 707/09, BeckRS 2011, 19 893; OL...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Besondere Ausschlussgründe

Rn. 113 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Der Sonderprüfer soll nicht nur gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft, sondern auch gegenüber dem AP unbefangen und objektiv sein, denn im Ergebnis wird aufgrund der Arbeit des Sonderprüfers auch die Tätigkeit des AP einer kritischen Würdigung unterzogen (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 59). Demnach kann nach § 258 Abs. 4 Satz 3 (1. Alternativ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Auskunftsrecht gegenüber dem Abschlussprüfer

Rn. 119 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 258 Abs. 5 Satz 2 AktG hat der Sonderprüfer insoweit über die Befugnisse nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG hinausgehend auch das Recht, von dem AP der Gesellschaft Auskünfte einzuholen. Hat die Gesellschaft seit der Prüfung des streitbefangenen JA den AP gewechselt, so ist nur der für den streitbefangenen JA zuständige AP zur Auskunft verp...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Prüfungsgegenstand (i. e. S.)

Rn. 53 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Der Prüfungsauftrag ergibt sich aus der Entscheidung des Gerichts über den Sonderprüfungsauftrag i. V. m. den Regelungen nach § 258 Abs. 1 Satz 2f. AktG. Darüber hinaus hat der Sonderprüfer, wenn er eine nicht unwesentliche Unterbewertung von Bilanzposten bejaht, zu prüfen, mit welchem Wert die jeweiligen Aktivposten mindestens und die Passiv...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Prüfungsmaßstäbe

Rn. 70 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Prüfungsmaßstäbe ergeben sich aus den Regelungen in § 259 Abs. 2f. AktG. Aufgrund des inhaltlichen Bezugs zum Prüfungsauftrag soll jedoch bereits an dieser Stelle vorab auf die Prüfungsmaßstäbe eingegangen werden. Der Sonderprüfer hat im Rahmen seiner Erhebungen die Verhältnisse am Stichtag des JA zugrunde zu legen (vgl. § 259 Abs. 2 Satz...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Bilanzposten

Rn. 31 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Als Posten eines JA sind die in § 266 (Gliederung der Bilanz) genannten Positionen anzusehen (vgl. ebenso KK-AktG (2017), § 258, Rn. 20; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 13). Für diese Auffassung spricht insbesondere der Wortlaut des § 265 Abs. 5 Satz 1, der die Untergliederung von "Posten" des JA gestattet, die Positionen dieser Unterglied...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Mängel des Anhangs

1. Vorbemerkung Rn. 46 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist ein Sonderprüfer auch zu bestellen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass für den Anhang vorgeschriebene Angaben fehlen oder unvollständig sind. Es muss hinzukommen, dass die Mängel des Anhangs nicht durch eine adäquate Berichterstattung des Vorstands in der HV behoben wurden. Insoweit verla...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Entstehungsgeschichte und Konzeption des § 258 AktG

Rn. 10 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Das Recht der Sonderprüfung gemäß den §§ 258ff. AktG wurde i. R.d. Neufassung des Aktienrechts im Jahre 1965 erstmals in das AktG eingefügt, um die Durchsetzung der mit der Reform des Aktienrechts verfolgten Zielsetzungen sicherzustellen. Welchen Interessen das neue AktG gerecht werden sollte, war zunächst umstritten. Insbesondere musste ents...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Rechtsmittel (§ 258 Abs. 3 Satz 2 AktG)

Rn. 109 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist eine Beschwerde zulässig (vgl. § 258 Abs. 3 S. 2 AktG). Wenn das Gericht die Sonderprüfung anordnet, unabhängig davon, ob das Gericht vollständig oder nur teilweise dem Antrag folgt, steht der Gesellschaft das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Weist das Gericht den Antrag auf Sonderprüfung als unzulässig...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Fragestellung in der Hauptversammlung/Protokollverlangen

Rn. 50 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Mängel des Anhangs rechtfertigen den Antrag auf Sonderprüfung nur, wenn der Vorstand die fehlenden, unvollständigen oder falschen Angaben in der HV nicht nachgetragen oder richtiggestellt hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Ergänzung aufgrund einer Frage eines Aktionärs oder ohne derartigen Anlass erfolgt. Werden Mängel des Anhangs in...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 AktG

Rn. 125 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach den §§ 256 Abs. 5 Nr. 2, 125 AktG ist ein JA nichtig, wenn Bilanzposten unterbewertet sind und dadurch vorsätzlich die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft verschleiert oder unrichtig wiedergegeben wird. Die Nichtigkeit des JA kann mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Weitere Sonderposten der Passivseite

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vergütung und Auslagenersatz

Rn. 115 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Vergütung und Auslagenersatz des Sonderprüfers bestimmen sich gemäß § 258 Abs. 5 AktG nach der Sondervorschrift des § 142 Abs. 6 AktG. Diese Vorschrift entspricht § 318 Abs. 5 (Vergütung und Auslagenersatz bei gerichtlicher Bestellung des AP). Danach setzt das Gericht die dem Sonderprüfer zustehende Vergütung und die zu erstattenden Auslagen...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Unterbewertung bestimmter Bilanzposten

Rn. 30 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 258 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG kann ein Antrag auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern gestellt werden, wenn "Anlaß für die Annahme" einer nicht unwesentlichen Unterbewertung bestimmter Posten eines festgestellten JA besteht. 1. Bilanzposten Rn. 31 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Als Posten eines JA sind die in § 266 (Gliederung der Bilanz...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Vorbemerkung

Rn. 46 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist ein Sonderprüfer auch zu bestellen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass für den Anhang vorgeschriebene Angaben fehlen oder unvollständig sind. Es muss hinzukommen, dass die Mängel des Anhangs nicht durch eine adäquate Berichterstattung des Vorstands in der HV behoben wurden. Insoweit verlangt das Gesetz,...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Prüfungsbeendigung

Rn. 74 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Prüfungstätigkeit ist mit Übersendung des vom Sonderprüfer fertiggestellten, unterzeichneten Sonderprüfungsberichts an den Vorstand der Gesellschaft und das Gericht (Handelsregister) beendet (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 145 Abs. 4 Satz 3 AktG). Im Übrigen sind als Beendigungsgründe für den Sonderprüfungsauftrag insbesondere der To...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Literaturverzeichnis

Rn. 129 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Kirchhoff (1971), Die Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung nach §§ 258ff. AktG, München. Lutter (1988), Zur Abwehr räuberischer Aktionäre, in: FS 40 Jahre Der Betrieb, Stuttgart, S. 193–210. Poll/Fehlberg/Franke (2018), Die Bewertung von Krankenhäusern, 2. Aufl., Weil im Schönbuch.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Besitzzeit und Hinterlegung

Rn. 87 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Ferner müssen die Antragsteller glaubhaft machen, dass sie mindestens drei Monate vor dem Tag der HV Inhaber der Aktien waren (vgl. § 258 Abs. 2 Satz 4 AktG). Weiterhin müssen sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung des Sonderprüfers ihre Aktien hinterlegen oder eine Versicherung des Depotführenden vorlegen, da...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Antragsprüfung

Rn. 93 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Das Gericht prüft die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. I.R.d. Zulässigkeitsprüfung müssen die Einhaltung der Antragsform (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 89) und die Antragsberechtigung (hinreichendes Quorum, Aktienbesitzzeit und Hinterlegung; vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 86ff.), nicht indes die Antragsfrist geprüft werden. Die Einhaltu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Antragsfrist (§ 258 Abs. 2 Satz 1f. AktG)

Rn. 82 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers muss innerhalb eines Monats nach der HV über den JA gestellt werden. Fristauslösend ist die HV, die den von Vorstand und AR festgestellten JA entgegennimmt (vgl. § 175 AktG) oder die – soweit nach § 173 Abs. 1 AktG verfahren wird – den JA selbst feststellt (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 29; KK-...mehr

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Estland / 1. Aufgaben der Gesellschafterversammlung

Rz. 85 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der OÜ. Die Zuständigkeit umfasst nach § 168 Abs. 1 HGB:mehr

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Österreich / a) Durch die Gesellschafter

Rz. 213 Die Gesellschafter müssen jedem Gesellschafter ohne Verzug nach dessen Aufstellung den Jahresabschluss samt Lagebericht zusenden (§ 22 Abs. 2 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann innerhalb von 14 Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses einberufenen Versammlung in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Neben diesem Einsichtsrecht können die Ge...mehr

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Türkei / II. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 136 Mit der Gründung der GmbH entsteht zwischen der GmbH und den Gesellschaftern sowie den Gesellschaftern untereinander ein Rechtsverhältnis, aus dem sich verschiedene Teilhabe- und Mitwirkungsrechte, Schutzrechte und wirtschaftliche Rechte herleiten. Rz. 137 Die Teilhabe- und Mitwirkungsrechte betreffen das Recht, Einfluss auf die Unternehmenspolitik und die Geschäftsfü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.1 Steuerliche Prüfung

Rz. 198 In der Praxis bildete die Ankündigung von steuerlichen Ermittlungshandlungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe der Selbstanzeigeerklärung. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung als selbstständiger Ausschlussgrund in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO eingefügt, sodass der Ausschlussgrund des § 371...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.5 Selbstanzeige durch Teilnehmer der Steuerhinterziehung

Rz. 143 Die Selbstanzeigehandlung ist die "Richtigstellung" (Rz. 69, 118ff.), d. h. die Korrektur der Tathandlung nach § 370 AO, die zur Aufdeckung einer unbekannten Steuerquelle führt und die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit darstellt. Sind an der Tathandlung mehrere Personen als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter beteiligt, so muss jeder nach den in Rz. 85ff. ent...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
ABC der vereinbaren Tätigke... / 36 Weitere Prüfer (außer WP, vBp)

Dienen Prüfungen steuerlichen Zwecken – ggf. im weiteren Sinn –, richtet sich deren Vergütung nach der StBVV. Berufsangehörige sind jedoch auch zu Prüfungen befugt, die außerhalb des Anwendungsbereichs nach § 33 StBerG liegen, mithin die übliche Vergütung nicht den Regeln der StBVV entnommen werden kann. Hierzu zählen die freiwilligen Prüfungen, insbesondere die Abschlussprüf...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Basic
Bilanz Check-up 2022: Natio... / 5.2.6 Freiwillige inhaltliche Prüfung

Wird der Abschlussprüfer beauftragt, eine freiwillige inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts vorzunehmen, gelten die vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA), da es sich beim Vergütungsbericht um nach § 162 AktG geforderte vergangenheitsorientierte Finanzinformationen, einschließlich dazugehöriger Angaben, handelt. Die freiwillige...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Antrag auf Vornahme einer Außenprüfung

Rz. 181 [Autor/Stand] Der bloße Antrag auf Vornahme einer Außenprüfung, der keine näheren berichtigenden Angaben enthält, ist grundsätzlich keine hinreichende Berichtigungserklärung gem. § 371 Abs. 1 AO [2]. Beispiel 82 A war von 1977–1979 Geschäftsführer der B- und C-GmbH in D. Daneben betätigte er sich "als Handelsvertreter dieser GmbH" und erzielte in dieser Eigenschaft im ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Erscheinen eines Amtsträgers zur Nachschau (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e AO)

Rz. 542 [Autor/Stand] Durch das AOÄndG 2015[2] wurde der neue Sperrgrund der Nr. 1 Buchst. e in § 371 Abs. 2 Satz 1 AO eingeführt. Danach kann eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr abgegeben werden, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten ein Amtsträger der FinB zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, einer Lohnsteuer-Nachschau...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Sachlicher Umfang bei Außenprüfung

Rz. 494 [Autor/Stand] Im Falle einer Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) wird die sachliche Reichweite der Sperrwirkung für die Selbstanzeige durch den Inhalt der dem Betroffenen gem. § 197 AO bekannt zu gebenden Prüfungsanordnung (§ 196 AO) festgelegt. Das Erscheinen des Prüfers kann demnach nur bzgl. der von der Prüfungsanordnung umfassten Steuerarten eine Sperrwirkung begründen....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zweck des Erscheinens

Rz. 465 [Autor/Stand] Die Ausschlusswirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO greift nur ein, wenn der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. a) Erfordernis der Prüfungsabsicht Rz. 466 [Autor/Stand] Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO greift nur ein, wenn der Amtsträger mit seinem Erscheinen ernsthaft die Absicht verfolgt, eine Prü...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Berücksichtigung der Ergebnisse der Sonderprüfung bis in die Schlussphase der Abschlussarbeiten

Rn. 7 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Baumbach/Hueck ((1968), § 261 AktG, Rn. 3) stellen darauf ab, ob der JA schon festgestellt ist; sei dies noch nicht der Fall, solle auch nach bereits erfolgter AP eine Änderung unter Einbeziehung des höheren Ertrags und dessen Prüfung erforderlich sein. Auch Godin/Wilhelmi ((1971), § 261 AktG, Rn. 4) sind der Auffassung, dass, solange noch ein...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Übernahme der Ergebnisse der Sonderprüfung

Rn. 10 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 In dem nächsten JA sind grds. die Bilanzposten mit den von den Sonderprüfern festgestellten Werten oder Beträgen anzusetzen (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG). Insofern sind die Zahlen, so wie der Sonderprüfer sie nach § 259 Abs. 2 Satz 1 AktG festgestellt hat, vom Vorstand zu übernehmen. Die Unterbewertung muss in dem nächsten JA dadurch rückgä...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Vorbemerkungen

Rn. 1 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 § 259 AktG regelt die Berichtspflicht des Sonderprüfers, insbesondere die Verpflichtung zur Erstellung eines Prüfungsberichts und dessen wesentlichen Inhalt. Namentlich muss der Sonderprüfer die sog. abschließenden Feststellungen (vgl. § 259 Abs. 2, 3 und 4 AktG) treffen, mit denen er nähere Angaben zum Wert von Aktiv- und Passivposten sowie z...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Regelungsgegenstand und -zweck

Rn. 1 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 § 260 AktG behandelt das gerichtliche Verfahren nach Abschluss der Sonderprüfung. Dass überhaupt die Klärung von evtl. Mängeln der Sonderprüfung auf dem Wege eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich wird, soll seltene Ausnahme bleiben, da der Gesetzgeber davon ausging, dass die "Ergebnisse der Sonderprüfung vielfach von allen Beteiligten an...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. Bewertungswahlrechte

Rn. 17 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Abgesehen von den vorstehend erläuterten Korrekturen aufgrund veränderter Verhältnisse des § 261 Abs. 1 Satz 2 AktG verlangt § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG den Ansatz mit den von den Sonderprüfern festgestellten Werten oder Beträgen. Meinungsunterschiede bestehen insoweit zu der Frage, ob durch nachträgliche Änderungen der Bewertungsmethoden ein vo...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Maßgeblicher Zeitpunkt – erste Bilanz nach Unanfechtbarkeit

Rn. 5 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Auswirkungen der abschließenden Feststellungen, nämlich der "Ertrag aufgrund höherer Bewertung gemäß dem Ergebnis der Sonderprüfung", sind jeweils im ersten JA, der nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Sonderprüfer aufgestellt wird, zu berücksichtigen (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG; ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 3). Aus § 261 Abs. ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Stichtagsprinzip und anzuwendende Bewertungs- und Abschreibungsmethoden (§ 259 Abs. 2 Satz 2f. AktG)

Rn. 16 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Der Sonderprüfer hat bei der Prüfung einer Unterbewertung von Bilanzposten oder bei der Vollständigkeit und Richtigkeit des Anhangs die Verhältnisse zum BilSt zugrunde zu legen (vgl. § 259 Abs. 2 Satz 2 AktG). Diese Bestimmung hat insbesondere für die der Bewertung zugrunde liegende Prognoseentscheidung Bedeutung. Die zum Stichtag vertretbare...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Veränderung durch Abnutzung von Gegenständen

Rn. 12 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Veränderte Verhältnisse liegen insbesondere bei einem zwischenzeitlich eingetretenen planmäßigen Werteverzehr vor (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 8). So sind der Abnutzung unterliegende VG nach § 253 Abs. 3 Satz 1 abzuschreiben (vgl. BeckOK-HGB (2021), § 253, Rn. 4; HdR-E, HGB § 253, Rn. 128ff.). Sie können naturgemäß nicht mit den d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Keine Mängel des Anhangs (§ 259 Abs. 4 Satz 3 AktG)

Rn. 28 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Stellt der Sonderprüfer fest, dass der in dem Antrag auf Sonderprüfung und seinem Prüfungsauftrag bezeichnete Mangel des Anhangs nicht besteht, so hat er in einer abschließenden Feststellung ein Negativtestat zu erteilen. Nach dem Wortlaut des § 259 Abs. 4 Satz 3 AktG hat er in diesem Fall zu erklären, dass nach seiner pflichtgemäßen Prüfung ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Zwischenzeitliche Beseitigung der Unterbewertung

Rn. 16 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Im Gesetz nicht geregelt ist der Fall, dass die Gesellschaft in einem zwischenzeitlich festgestellten JA die Unterbewertung beseitigt hat (vgl. ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 9). Denkbar wäre etwa, dass die Gesellschaft den JA – wegen einer sich i. R.d. Sonderprüfung ergebenden Nichtigkeit – unter Beachtung zutreffender Bewertungsansätze neu auf...mehr