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Kapitel 18: Haftung für fehlerhafte Bilanzen / 2.1.1.2 Geltungsbereich

Dr. Falk Mylich
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Rz. 16

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Abschlussprüfer haftet gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB sowohl der Kapitalgesellschaft bzw. einer gem. § 264a HGB gleichgestellten Gesellschaft als auch einem verbundenen Unternehmen, wenn bei der Abschlussprüfung durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung Schäden verursacht worden sind. Die Vorschrift findet auch bei anderweitiger Bilanzprüfung Anwendung, soweit es sich um gesetzlich zwingend vorgeschriebene Prüfungen handelt. Da sind: Gründungsprüfung (§ 49 AktG), Sonderprüfung (§§ 144, 258 Abs. 5 Satz 1 AktG), Prüfung bei Unternehmensverträgen bzw. Eingliederung (§§ 293d Abs. 2, 320 Abs. 3 AktG), Bilanzprüfung bei der nominellen Kapitalerhöhung (§ 209 Abs. 4 Satz 2 AktG, § 57f Abs. 3 Satz 2 GmbHG), Gründungsprüfung gem. § 53 AktG oder Prüfungen bei Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG (§ 11 Abs. 2 UmwG).[1] Trotz fehlenden Verweises soll § 323 HGB auch bei der Verschmelzung mit Nachgründungscharakter und der Kapitalerhöhung bei Sacheinlagen einschlägig sein.[2] § 323 HGB soll hingegen nicht bei freiwilligen Abschlussprüfungen anwendbar sein (vgl. Tz. 37). Handelt es sich aber um eine prüfungspflichtige Gesellschaft, die gem. § 264 Abs. 3 HGB disponieren kann, bleibt die Vorschrift relevant, wenn nur auf Teile des zweiten Abschnitts vom dritten HGB-Buch für die verbleibende Prüfung verzichtet wird.[3] Die Anhebung der Haftungsgrenzen ist auch für gesetzlich zwingend vorgeschriebene Prüfungen relevant. Das führt z. T. zur Erhöhung von Versicherungsbeträgen, obwohl gerade derartige Prüfungen z. T. zu niedrigen Honoraren durchgeführt werden.[4]

[1] Ausführliche Übersichten bei ADS, § 323 HGB Rn. 6; Bormann, in: BeckOGK-HGB, § 323 HGB Rn. 20 ff.
[2] ADS, § 323 HGB Rn. 7; Bormann, in: BeckOGK-HGB, § 323 HGB Rn. 23.; ausführlich zu di...

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