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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau / 7 Rechtsnatur der Umsatzsteuer-Nachschau und Rechtsschutz

Dr. Martin Kemper
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Rz. 118

Die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau bewirkt zweifellos einen nachhaltigen Eingriff in die Rechte des davon betroffenen Steuerpflichtigen. Nach der überwiegenden Auffassung stellt deshalb die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau bereits mit dem sichtbar gewordenen Erscheinen der Prüfer einen mündlichen Verwaltungsakt dar.[1] Zu beachten ist, dass auch gegen einen mündlichen Verwaltungsakt lediglich einen Monat nach dessen Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann.[2] Bekanntgabezeitpunkt ist hier der Tag der Prüfung.

 

Rz. 119

Ob es für die Qualifizierung als Verwaltungsakt wirklich entscheidend darauf ankommt, ob der Betroffene zu einem Dulden veranlasst wird – so wie es die Verwaltungsanweisung vorsieht[3] –, kann m. E. dahingestellt bleiben, denn spätestens mit dem Betreten der Geschäfts- oder Wohnräume duldet der Betroffene – wenn auch nur konkludent – ein Handeln der Verwaltung[4], ab diesem Zeitpunkt liegt demnach nach jeder Auffassung ein Verwaltungsakt vor. Natürlich liegt auch dann ein Verwaltungsakt vor, wenn der betroffene Unternehmer die Finanzbeamten freiwillig seine Geschäftsräume oder gemischt genutzten Räume betreten lässt.

 

Rz. 120

Gegen diesen Verwaltungsakt kann dann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 AO vorgegangen werden. Dieser hat allerdings keine aufschiebende Wirkung[5] und hindert daher die Durchführung der Umsatzsteuer-Nachschau auch dann nicht, wenn er bereits bei deren Beginn vorgetragen wird.[6]

 

Rz. 121

Zu beachten ist, dass der Einspruch und auch eine eventuelle Anfechtungsklage mit Beendigung der Nachschau unzulässig werden[7]; hier bleibt dann nur noch die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nachträglich mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO festste...

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