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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kontrollmitteilung

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Stößt ein FA – oder sein beauftragter Prüfer – auf steuerliche Verhältnisse von Personen, die eine Überprüfung durch ein anderes FA angezeigt erscheinen lassen, teilen sich die beteiligten FÄ ihre Erkenntnisse behördenintern im Wege von schriftlichen Hinweisen mit, die als Kontrollmitteilungen (KM) bezeichnet werden. KM entstehen idR anlässlich einer > Außenprüfung, seltener im innerbehördlichen Betrieb. Das gilt zB für Zuwendungen aus beruflicher/betrieblicher Veranlassung ohne Gegenleistung, wenn diese vom Zuwendenden nicht durch > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen versteuert worden sind. Zunehmend gewinnen auch KM an das > Bundeszentralamt für Steuern oder unmittelbar an Steuerbehörden anderer Staaten an Bedeutung, mit denen ein solcher Austausch vereinbart ist (> Doppelbesteuerung Rz 103 ff; vgl AEAO zu § 194). Zu Besonderheiten bei Auslandsbezug > Spontanauskunft.

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Bei der Prüfung eines Betriebs darf das FA grundsätzlich auch die steuerlichen Verhältnisse Dritter in die Prüfung einbeziehen. Das gilt zumindest insoweit, als der "Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; und dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind" (§ 194 Abs 1 Satz 4 AO). Dies darf jedoch nicht der alleinige Zweck der Außenprüfung sein (BFH 183, 45 = BStBl 1997 II, 499). Darüber hinaus können die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern oder Mitgliedern eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats geprüft werden, wenn dies zweckmäßig ist (vgl § 194 Abs 2 AO). Ferner können Feststellungen ausgewertet werden, die für die Besteuerung weiterer Per...

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