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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3a Ort der sonstigen Le ... / 4.3.2.1 Vorbemerkung

Dr. Martin Kemper
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Rz. 120

Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und dessen Absicht zur unternehmerischen Verwendung der bezogenen sonstigen Leistung stellen die zwei wesentlichen Tatbestandsmerkmale für eine Festlegung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 2 UStG und des Eintritts der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Nr. 1 UStG dar[1]; sie haben auch Einfluss darauf, wie eine konkrete Leistung abzurechnen ist. Wenn diese Merkmale vorliegen, muss der leistende Unternehmer von § 3a Abs. 2 UStG Gebrauch machen, sofern keine andere (zwingende) Leistungsortsbestimmung eingreift (z. B. nach § 3a Abs. 3 UStG). Der Leistende hat insbesondere kein Wahlrecht, den Leistungsort etwa abweichend nach § 3a Abs. 1 UStG zu bestimmen. Eine andere Leistungsortsbestimmung muss er nur dann vornehmen, wenn es an einem der genannten Tatbestandsmerkmale fehlt, was z. B. der Fall sein dürfte, wenn ihm der Leistungsempfänger seine USt-IdNr. nicht nennt (Rz. 131). Bei unrichtigen Angaben des Leistungsempfängers oder eventuellen Unsicherheiten stellt sich dann die wichtige Frage, ob und inwieweit der Leistende auf die Angaben seines Leistungsempfängers vertrauen kann (Rz. 137f. und Rz. 151).

 

Rz. 121

Es handelt sich beim Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale also nicht nur um formale Fragen; hier liegen vielmehr konstitutive Merkmale des Ortes der Steuerbarkeit einer sonstigen Leistung vor. Demnach ist es für den leistenden Unternehmer immer mit einem gewissen Risiko verbunden, ob der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG oder z. B. nach § 3a Abs. 1 UStG zu bestimmen ist. Sollte sich erst im Nachhinein – also nach Ausführung der sonstigen Leistung, etwa nach Durchführung einer USt-Sonderprüfung – herausstellen, dass ein Leistungsort abweichend zu bestimmen war (mit der Folge eines anderen Leistung...

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