Fachbeiträge & Kommentare zu Sanierung

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Überprüfung der richtigen Zuordnung

Rz. 28 Die der Intensivbetreuung unterliegenden Engagements sind regelmäßig auf ihre weitere Behandlung hin zu überprüfen. Auf der Grundlage dieser Überprüfungen ist zu entscheiden, ob die Engagements in der Intensivbetreuung verbleiben sollen, eine Rückführung in die Normalbetreuung in Betracht kommt oder eine Abgabe an die Sanierung bzw. Abwicklung erforderlich wird. Rz. 2... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4.1.2.2 Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter

Rz. 77 Für eine angemessene Risikokultur ist es wesentlich, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Mitarbeiter ihr eigenes Verhalten am Wertesystem des Institutes ausrichten und dabei die Vorgaben zum Risikoappetit und zu den Risikolimiten berücksichtigen. Sie sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben wahrzunehmen, und sich bewusst sein, dass sie für ihre Handlungen ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Anforderungen an Aufbau- und Ablauforganisation im Handel

Rz. 2 Bereits in den Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH)[1] wurde der Organisation im Handelsgeschäft ein hoher Stellenwert eingeräumt. Aufbau- und ablauforganisatorische Anforderungen im Handelsgeschäft sind auch Gegenstand der MaRisk. Allerdings wurden die Anforderungen der MaH im Rahmen der Integration in die MaRisk deutlich flexibilisiert. D... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5 Drittinitiiertes Kreditgeschäft

Rz. 30 Die Institute können bestimmte, unter Risikogesichtspunkten festzulegende Arten von Kreditgeschäften oder Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Größenordnungen von der Anwendung des Verfahrens zur Früherkennung von Risiken ausnehmen (→ BTO 1.3.1 Tz. 3). Gleichzeitig besteht zwischen dem Verfahren zur Früherkennung von Risiken und der Intensivbetreuung bzw. der Problemk... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Risikoorientierter Ansatz

Rz. 17 In der Sondersitzung des MaRisk-Fachgremiums zur Compliance-Funktion am 24. April 2013 hat die BaFin klargestellt, dass die Compliance-Funktion nicht für die allgemeine Compliance im Sinne einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG zuständig ist.[1] Die Verantwortung dafür liegt ausschließlich bei der Geschäftsleitung (→ AT 3 Tz. 1). Darüber hin... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Aufgaben der Compliance-Funktion

Rz. 25 Die Compliance-Funktion ist zunächst dafür zuständig, regelmäßig die rechtlichen Regelungen und Vorgaben mit einem wesentlichen Compliance-Risiko zu identifizieren, d. h. deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Institutes führen kann. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Bes... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.3 Risikobeurteilung durch die Geschäftsleitung

Rz. 27 Die Geschäftsleiter werden ihrer Verantwortung für alle wesentlichen Elemente des Risikoma­nagements nur gerecht, wenn sie die Risiken beurteilen können und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Begrenzung entsprechend treffen. Die Beurteilung der Risiken setzt hierbei nicht notwendigerweise umfassende methodische Kenntnisse im Bereich einzelner Risikomanagementinstru... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Zielsetzung der Intensivbetreuung

Rz. 16 Die deutsche Aufsicht stellt zunächst klar, dass in der Intensivbetreuung in erster Linie das Ziel verfolgt werden soll, die Engagements wieder in die Normalbetreuung zu überführen. Anders ausgedrückt geht es darum, Sanierungs- oder gar Abwicklungsmaßnahmen zu vermeiden, die i. d. R. auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht die schlechtere Option für die Institute und ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Definition "inverser" Stresstests

Rz. 269 Im Unterschied zu den "klassischen" ereignisgetriebenen Stresstests (→ AT 4.3.3 Tz. 1), die zur Abgrenzung teilweise auch als "(Straight) Forward Stresstests" bezeichnet werden[1], geht man bei inversen Stresstests den umgekehrten Weg.[2] Sie werden deshalb als "inverse" Stresstests ("Reverse Stresstests") bezeichnet. Der Ausgangspunkt ist ein vordefiniertes Ergebnis... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Risikomanagement auf Gruppenebene

Rz. 2 Die zunehmende Arbeitsteilung sowie die Globalisierung haben dazu geführt, dass die Finanzmärkte immer mehr von Konzernen dominiert werden, deren Aktivitäten regelmäßig weit über ihr eigentliches Sitzland hinausgehen. Über Gruppenstrukturen lassen sich erhebliche Effizienzgewinne generieren. Wissen kann vernetzt, Synergien gehoben und die Produktivität gesteigert werde... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Verantwortung der Geschäftsleitung

Rz. 257 Seit Inkrafttreten des Trennbankengesetzes[1] haben die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Institutes gemäß § 25c Abs. 4a Satz 1 Nr. 1 KWG dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Institutes für jede wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Zie... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.3.3 Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten

Rz. 90 Hinweise darauf, wann es als "unwahrscheinlich" gilt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird, finden sich in Art. 178 Abs. 3 CRR: Das Institut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen. Das Institut erfasst eine erhebliche Kreditrisikoanpassung, weil sich die Bonität nach der Vergabe des Kredites... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Inhalte der Berichterstattung über Adressenausfallrisiken

Rz. 32 Im Risikobericht müssen insbesondere die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäftes enthalten sein. Zu diesem Zweck werden relevante gesamtgeschäfts- und kreditnehmerbezogene Informationen eingefordert und teilweise beispielhaft erläutert. Die Entwicklung des Kreditportfolios muss unter besonderer Berücksichtigung von Risikokonzentrationen kommentiert we... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5.3 Endgültige Verabschiedung der CRD IV

Rz. 55 Die endgültige Umsetzung der damaligen Fassung von Basel III in europäisches Recht durch das sogenannte "CRD IV-Paket"[1] erfolgte nach langwierigen Verhandlungen schließlich Ende Juni 2013 und damit zeitlich nach Veröffentlichung der vierten MaRisk-Novelle. Das CRD IV-Paket setzt sich aus der Bankenverordnung ("Capital Requirements Regulation", CRR)[2] und der Banken... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.5 Festlegung der Managementpuffer

Rz. 233 Da ein Institut auch bei Eintreten eines extremen Verlustes überlebensfähig bleiben soll, wird die Geschäftsleitung regelmäßig nicht das gesamte Risikodeckungspotenzial zur Abdeckung der Risiken verwenden. Insbesondere in der ökonomischen Perspektive schwanken das ökonomische Risikodeckungspotenzial und seine Auslastung durch die Risiken aufgrund der wertorientierten... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Kapitalherabsetzung

Rn. 457 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Bei einer Kapitalherabsetzung erfolgt die Rückzahlung von Nennkapital. Die Herabsetzung des Nennkapitals einer KapGes ist keine anteilige Veräußerung der Anteile an der KapGes iSd § 20 Abs 2 EStG (BMF v 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 92). Nennkapital ist das gesellschaftsrechtlich gebundene EK der KapGes: bei der A... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Gegensteuerungsmaßnahmen

Rz. 10 Die Identifizierung von Kreditnehmern, bei deren Engagements sich erhöhte Risiken abzuzeichnen beginnen, zieht bei Vermutung einer wesentlichen negativen Änderung der Risikoeinschätzung eine Überprüfung dieser Engagements einschließlich der Sicherheiten nach sich (→ BTO 1.2.2 Tz. 4). Auf Basis der Ergebnisse dieser Überprüfung kann ein Institut eine fundierte Entschei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Regelmäßige Berichterstattung

Rz. 31 Neben den einzelnen Revisionsberichten, die sich regelmäßig an die geprüften Bereiche sowie deren fachlich zuständige Geschäftsleiter richten (→ BT 2.4 Tz. 1), hat die Interne Revision der gesamten Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan prüfungsübergreifende Berichte vorzulegen, wobei zwischen den vier Quartalsberichten und einem Jahresbericht unterschieden wird. Der... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation

Rz. 3 Die besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Kredit-, Handels- und Immobiliengeschäft werden wie folgt unterteilt: geschäftsartenübergreifende Anforderungen, die insbesondere aufbauorganisatorische Aspekte der MaRisk zum Gegenstand haben (→ BTO), Anforderungen an das Kreditgeschäft (→ BTO 1), Anforderungen an das Handelsgeschäft ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6 Umsetzungsempfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht

Rz. 31 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht gibt in seinen Fortschrittsberichten zum Umsetzungsstand von BCBS 239 regelmäßig Empfehlungen für die Umsetzung der Grundsätze ab, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Diese Empfehlungen richten sich grundsätzlich an die Geschäftsleitung. Die Institute sollten demnach sicherstellen, dass sie über ein von der Geschäftsleitung ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Allgemeine Compliance nach § 25a Abs. 1 Satz 1 KWG

Rz. 1 Der aus dem angelsächsischen "to comply with" stammende Begriff "Compliance" bedeutet ein Handeln in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften. In der Literatur und in der Praxis wird der Compliance-Begriff sehr unterschiedlich verwendet. Zum Teil wird Compli­ance als die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen und Vorgaben des Wertpapieraufsichtsrecht... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.2 Aufgaben der NPE-Abwicklungseinheiten

Rz. 39 Bei der Gestaltung der NPE-Abwicklungseinheiten sind die Besonderheiten der eigenen NPE-Portfolios zu berücksichtigen, also z. B. die Spezifikationen im Privat- oder Firmenkundengeschäft (→ BTO 1.2.5 Tz. 1, Erläuterung). Dabei sollte auch auf die verschiedenen Arten der jeweils hauptsächlich verwendeten Sicherheiten geachtet werden, die ggf. verwertet werden müssen. H... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Leitlinien der EBA zum SREP

Rz. 68 Die EBA hat im Jahr 2014 erstmals Leitlinien für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) herausgegeben. Im Rahmen der Weiterentwicklung des SREP hat sie am 19. Juli 2018 überarbeitete SREP-Leitlinien veröffentlicht, die seitdem auch die Anforderungen an die aufsichtlichen Stresstests enthalten.[1] Mit di... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.7 Änderungen risikorelevanter Sachverhalte

Rz. 28 Zu den Kreditentscheidungen im Sinne der MaRisk zählen auch Änderungen risikorelevanter Sachverhalte, die dem Kreditbeschluss zugrunde lagen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn sich während der Laufzeit des Kredites neue Aspekte ergeben, denen unter Risikogesichtspunkten eine wichtige Bedeutung zukommt und die insoweit eine neue Kreditentscheidung erforderlich ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Einheitliches Regelwerk ("Single Rule Book")

Rz. 100 Bis zur Finanzmarktkrise verfolgte die EU-Kommission bei der europäischen Bankenregulierung den Ansatz der Mindestharmonisierung. Sie beschränkte sich grundsätzlich auf die Vorgabe von aufsichtsrechtlichen Mindeststandards, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen waren. Die Einführung von Mindeststandards ermöglichte die gegenseitige Anerkennung d... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6 Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe

Rz. 32 Die Kreditvergabe zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten wird als "ökologisch nachhaltige Kreditvergabe" bezeichnet und ist Bestandteil des umfassenden Konzeptes "nachhaltige Finanzierung", welches jegliche Finanzinstrumente oder Anlagen bezeichnet (inkl. Eigenkapital, Fremdkapital, Garantie oder Instrument des Risikomanagements), die im Gegen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.1 Rechtsrisiken

Rz. 20 Für Rechtsrisiken gab es zwar lange Zeit keine einheitliche Definition, dafür aber Ansätze zu deren Kategorisierung. So hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht klargestellt, dass Rechtsrisiken Bestandteil der operationellen Risiken sind. Eine entsprechende Zuordnung wird auch in Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 CRR verwendet. Demnach versteht man unter dem operationellen Ris... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 MaRisk als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift

Rz. 185 In Deutschland haben sich die von BaFin und Bundesbank im Jahr 2005 erstmals veröffentlichten MaRisk zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 25a Abs. 1 KWG und § 25b KWG bewährt. Bei dem Rundschreiben handelt es sich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die für die Institute rechtlich nicht verbindlich sind. Sie tragen jedoch als "Benc... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.3 Physische und transitorische Risiken

Rz. 41 Im Bereich Umwelt (inklusive Klima) können die ESG-Risiken wiederum in "physische Risiken" und "transitorische Risiken" unterteilt werden.[1] Rz. 42 Das "physische Risiko" bezeichnet gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52f CRR als Teil des Umweltrisikos die Gefahr von negativen finanziellen Auswirkungen auf das Institut, die sich aus den gegenwärtigen oder zukünftigen Auswirkungen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1.2 Rahmenvorgaben für das Finanzsystem

Rz. 344 Im Jahr 2012 wurde von der G20 für Maßnahmen gegen den Klimawandel erstmals der Begriff "Climate Finance" geprägt und eine eigene Studiengruppe mit diesem Namen gegründet. Im Oktober 2015 hat das UNEP in einem Bericht erläutert, in welcher Weise das Finanzsystem mit dem Nachhaltigkeitsbemühen in Einklang gebracht werden sollte.[1] Schließlich ist im Jahr 2016 von der... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5 Unternehmensbezogene Sanierung nach § 3a Abs. 1 und 2 EStG

Rz. 32 Nach § 3a Abs. 1 S. 1 EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass (nur) zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung i. S. d. § 3a Abs. 2 EStG (Sanierungsertrag) steuerfrei. Eine solche liegt vor, wenn der Stpfl. für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.2 Unternehmensbezogene Sanierung

Rz. 40 Auch der Begriff der unternehmensbezogenen Sanierung ist in § 3a EStG definiert. Nach § 3a Abs. 2 EStG liegt eine solche vor, wenn der Stpfl. für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweis... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 8 Unternehmerbezogene Sanierung nach § 3a Abs. 5 EStG

Rz. 84 Die Vorschrift des § 3a Abs. 5 EStG erscheint als eine Art "Kompromiss" der bisherigen Rechtslagen. Während § 3 Nr. 66 EStG a. F. noch eine unternehmerbezogene Schuldbefreiung kannte, war diese unter dem Regime des Sanierungserlasses nicht vorgesehen. Rz. 85 § 3a Abs. 5 EStG stellt auch Betriebsvermögensmehrungen bzw. Betriebseinnahmen in den Grenzen des § 3a Abs. 1 S.... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.2.4 Sanierungsabsicht

Rz. 50 Die Sanierungsabsicht der Gläubiger ist gegeben, wenn der Schuldenerlass nach ihren Vorstellungen erfolgt, um den Zusammenbruch des zu sanierenden Unternehmens zu verhindern und um auf Dauer gesehen dessen finanzielle Gesundung zu erreichen, wobei dieses Gläubigerinteresse im Zeitpunkt des Schuldenerlasses ein relevanter mitentscheidender Grund sein soll.[1] Rz. 50a Es... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.2.2 Sanierungsfähigkeit

Rz. 46 Das Unternehmen muss auch sanierungsfähig sein; dies ist es, wenn es nach der Sanierung wieder ertragsfähig werden kann.[1] Es soll genügen, wenn die Ertragsfähigkeit erstmals nach dem Sanierungserlass eintritt; das Unternehmen muss nicht bereits vor dem Sanierungserlass ertragsfähig gewesen sein.[2] Die Ertragsfähigkeit des Unternehmens muss – idealerweise – dauerhaft... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.1 Sanierungsertrag durch Schuldenerlass

Rz. 33 Der Begriff des Sanierungsertrags ist in § 3a Abs. 1 S. 1 EStG definiert. Hierunter fallen Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung nach § 3a Abs. 2 EStG. Rz. 34 Durch das Abstellen auf "Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass" kann abgeleitet werden, d... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.2.1 Sanierungsbedürftigkeit

Rz. 42 Die Sanierungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn das Unternehmen ohne die Sanierung nicht (dauerhaft) fortgeführt werden kann.[1] Rz. 43 Als Kriterien in diesem Zusammenhang dienen insbesondere die Ertragslage des zu sanierenden Unternehmens, Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, Möglichkeit zur Zahlung v... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.2.3 Sanierungseignung

Rz. 48 Die Sanierungseignung bedeutet, dass der Schuldenerlass – in Abhängigkeit von der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens – einen unverzichtbaren Beitrag zur Verhinderung des Unternehmenszusammenbruchs und zur (dauerhaften) Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit des Unternehmens leisten kann.[1] Der Schuldenerlass muss dies nicht allein, sondern kann dies auch zusammen m... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.3.2 § 3a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG

Rz. 58 Nach § 3a Abs. 1 S. 2 EStG sind steuerliche Wahlrechte im Sanierungsjahr und im Folgejahr im zu sanierenden Unternehmen gewinnmindernd auszuüben, wenn Sanierungserträge nach § 3a Abs. 1 S. 1 EStG steuerbefreit sind. Als Beispiel hierfür bestimmt § 3a Abs. 1 S. 3 EStG, dass insbesondere der niedrigere Teilwert, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG angeset... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 Aufgrund des Umstands, dass im Rahmen der Erlangung der Steuerfreiheit nach § 3a Abs. 1 S. 1 EStG durch den Verbrauch von Minderungspositionen ein gewisser "Preis" zu zahlen ist, sollten etwaige andere einschlägige Steuerbefreiungen, bei denen dies nicht der Fall ist, vorrangig zur Anwendung kommen.[1] Dies wird bereits im Hinblick auf Steuerfreistellungen auf der Gru... mehr

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Synopse GEG – GModG / § 89 Fördermittel

(1) 1Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. 2Gefördert werden können Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits ... mehr

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Synopse GEG – GModG / (7) EnVKG

EnVKG = Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz)[1] mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.2.5 Nachweis

Rz. 52 Die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 EStG sind vom Stpfl. zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Schuldenerlasses nachzuweisen[1]; der Stpfl. trägt damit die Feststellungslast.[2] Da es der Gesetzgeber (weitgehend) unterlassen hat, die Steuerbefreiung des § 3a EStG nicht von einem Antrag des Stpfl. abhängig zu machen, wird die Frage aufgeworfen, inwieweit hieraus ein fakti... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.3.1 Steuerfreiheit des Sanierungsertrags

Rz. 55 Ein nachgewiesener Sanierungsertrag ist nach § 3a Abs. 1 S. 1 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung erfolgt von Amts wegen[1], soweit keine etwaigen vorrangigen Konkurrenzregelungen zu beachten sind und kein Antrag nach § 52 Abs. 4a S. 2 EStG gestellt worden ist. Lediglich in den Fällen gem. § 52 Abs. 4a S. 3 EStG ist noch ein Antrag des Stpfl. für die Anwendung des ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.3.3 Minderung nach § 3a Abs. 3 S. 1 EStG

Rz. 63 § 3a Abs. 3 S. 1 EStG knüpft an § 3c Abs. 4 EStG an und bestimmt, dass nicht abziehbare Beträge im Sinne dieser Norm (z. B. Sanierungskosten, Besserungsaufwand und vergleichbare Aufwendungen, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag gem. § 3a EStG in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen), die in Vz vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetz... mehr

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Synopse GEG – GModG / § 89 Fördermittel

(1) 1Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. 2Gefördert werden können Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits ... mehr

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Synopse GEG – GModG / § 559f Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe

(1) 1Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. 2Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude nach 1996 e... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.3 Rechtsfolgen

Rz. 54 Es werden folgende Rechtsfolgen ausgelöst: Steuerfreiheit des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 S. 1 EStG; Pflicht zur ertragsmindernden Ausübung von steuerlichen Wahlrechten nach § 3a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG; Minderung des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 3 S. 1 EStG durch nicht abziehbare Beträge i. S. d. § 3c Abs. 4 EStG; Verbrauch von Verlustverrechnungspotenzial nach... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.3.4 Untergang von Verlustausgleichsvolumina nach § 3a Abs. 3 S. 2 EStG

Rz. 64 Anders als die gesetzliche Vorgängerregelung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. versucht § 3a EStG eine Doppelbegünstigung der Stpfl. in Form einer Steuerbefreiung ohne Verlustuntergang zu vermeiden. Hierzu werden die in § 3a Abs. 3 S. 3 EStG genannten Verrechnungspositionen bis zur Höhe des geminderten Sanierungsbetrags reduziert. Die vom Gesetz in diesem Zusammenhang vorgeg... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 5.3.5 Einbeziehung nahestehender Personen nach § 3a Abs. 3 S. 3 EStG

Rz. 75 Während der Katalog des § 3a Abs. 3 S. 2 EStG zunächst auf Verlustausgleichspositionen des zu sanierenden Unternehmen, des stpfl. Einzel- und Mitunternehmers und unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 3a EStG von dessen Ehegatten abstellt, erweitert § 3a Abs. 3 S. 3 EStG den Kreis noch auf nahestehende Personen bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen. Übersteigt demgem... mehr