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Verwaltung: Schadensersatz / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob die Verwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz schuldet, weil sie nicht alle Unterlagen eingeholt hat, die für die Erlangung von Fördermitteln erforderlich waren.

Fördermittel

Es ist streitig, ob die Verwaltung die Wohnungseigentümer namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über Fördermöglichkeiten, insbesondere im Bereich der energetischen Sanierung zu informieren und diese ggf. zu beantragen hat. Die Pflicht besteht jedenfalls, wenn die Wohnungseigentümer der Verwaltung entsprechende Pflichten auferlegt haben.

Verletzt die Verwaltung diese Pflichten, schuldet sie Schadensersatz. Dies sieht das AG anders, weil es meint, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. den Wohnungseigentümern sei trotz der Pflichtverletzung kein Schaden entstanden. Zur Begründung führt es an, die Fenster, deren Reparatur gefördert worden wäre, seien nicht ausgetauscht worden. Das überzeugt nicht. Werden die Fördermittel infolge Verschuldens nicht gewährt, kommt nach h. M. ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Fördermittel in Betracht (BGH, Urteil v. 29.2.1996, VII ZR 90/94; LG Köln, Urteil v. 15.12.2004, 4 O 201/04).

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

In vergleichbaren Fällen sollte die Verwaltung anders handeln. Weisen die Wohnungseigentümer die Verwaltung zu einem bestimmten Tun an, ist diese Pflicht grundsätzlich unverzüglich in die Tat umzusetzen. Es stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, auch wenn diese womöglich zu keinem Schaden führt, wenn eine von den Eigentümern bestimmte Pflicht schuldhaft nicht erfüllt wird.

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