Fachbeiträge & Kommentare zu Sacheinlage

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.9 Einbringungsgeborene Anteile bei Gründung einer Kapitalgesellschaft

Tz. 50 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Wenn bei der Gründung einer Kap-Ges die Einzahlungsverpflichtung auf das übernommene Nenn-Kap von den Gründungsgesellschaftern teils durch Bareinlage iHd Nominalbetrags (ohne oder mit unterwertigem Aufgeld) und teils durch Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG erfüllt wird, werden stille Reserven des Vermögens der Sacheinlage abgespalten, wenn d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3 Keine Anteile iSd § 21 UmwStG aus Einbringungs-/Umwandlungsfällen

Tz. 16 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Keine einbringungsgeborenen Anteile entstehen bei: einer Sacheinlage gem §§ 20 Abs 1, 23 UmwStG oder einem Formwechsel gem §§ 25 iVm 20 UmwStG zu Tw (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG im Umkehrschluss, s Tz 17; zum Formwechsel s Tz 18a), einer Sacheinlage einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG in eine Kap-Ges oder Genossenschaft iR eines Anteilst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Legaldefinition (§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG)

Tz. 9 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Der Begriff der einbringungsgeborenen Anteile an einer Kap-Ges ist in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG erläutert. Diese Legaldefinition ist maßgebend für die Anwendung aller Regelungen des § 21 UmwStG und der Regelungen in anderen Vorschriften des UmwStG (zB s §§ 5 Abs 4, 13 Abs 3) oder anderer St-Ges (zB s §§ 8b Abs 4 KStG aF, 3 Nr 40 S 3–4, 6b Abs 10 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3 Anteile aus der Einbringung einbringungsgeborener Anteile

Tz. 119 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Werden einbringungsgeborene Anteile veräußert, die ihrerseits aus der Einbringung gem §§ 20 Abs 1 S 2, 23 Abs 4 UmwStG von Anteilen iSd § 21 UmwStG stammen ("Ketteneinbringung"), ist für Zwecke der stlichen Beurteilung des VG zu prüfen, welcher Einbringungsvorgang dem erstmaligen Erwerb von einbringungsgeborenen Anteilen zugrunde lag. Stamme...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Kapitalerhöhungen

Rz. 101 [Autor/Zitation] Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln des assoziierten Unternehmens (§§ 207–220 AktG bzw. §§ 57c–57o GmbHG) führt zu keinen Änderungen des auf den Konzern entfallenden Anteils am Nettovermögen bzw. Eigenkapital des assoziierten Unternehmens, da dem assoziierten Unternehmen keine Mittel von außen zugeführt werden, sondern (variable) Kapital- un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.1 Überblick

Tz. 35 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges, an der einbringungsgeborene Anteile bestehen An einer Kap-Ges können einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG in der Hand des Einbringenden aus einer Sacheinlage vor Inkrafttreten des UmwStG idF des SEStEG, beim unentgeltlichen Erwerber einbringungsgeborener Anteile (s Tz 33), beim AE mitverstrickter (deriv...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3 Wegfall des steuerneutralen echten Tauschs ab 01.01.1999

Tz. 26 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Die Regelungen zum stneutralen Tausch von Anteilen in § 21 Abs 1 S 4 UmwStG sind durch das StEntlG 1999/2000/2002 ersatzlos aufgehoben worden (zur letztmaligen Anwendung des § 21 Abs 1 S 4 UmwStG s Tz 25). Der Ges-Geber versteht die Streichung des § 21 Abs 1 S 4 UmwStG als Folgewirkung zur Einführung des § 6 Abs 6 S 1 EStG mit dem StEntlG 19...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.4.2.1 Altanteile sind einbringungsgeborene Anteile

Tz. 40 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Hält der AE von Anteilen an einer Kap-Ges einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG, weil dieser die Beteiligung durch eine Sacheinlage vor Inkrafttreten des UmwStG idF des SEStEG zum Bw oder Zwischenwert erworben hat (Einbringender), einbringungsgeborene Anteile vom Einbringenden oder seiner Rechtsnachfolger unentgeltlich erworben hat (s T...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.1.2 Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung

Tz. 109 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Werden einbringungsgeborene Anteile, die durch eine Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG erworbenen worden sind, innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem stlichen Übertragungsstichtag der Sacheinlage (s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG) veräußert, ist eine St-Befreiung nach dem sog Halb-/Teileinkünfteverfahren (s §§ 3 Nr 40, 3c Abs 2 EStG) ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.2.3 Gegenstand des Antrags (maßgebende Anteile, stille Reserven und Zeitpunkt)

Tz. 149 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Inhaltlich bezieht sich der Antrag nur auf einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG (inkl derivative Anteile hinsichtlich der St-Verstrickungsquote, s Tz 141 und s Tz 149b Bsp 2). Hierzu gehören auch ("neu-einbringungsgeborene") Anteile an Kap-Ges oder Gen, die ab Inkrafttreten des UmwStG idF des SEStEG durch (Mit-)Einbringung vorgenann...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.3.2 Besteuerungsrecht "wird" ausgeschlossen

Tz. 153 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Ein Besteuerungsrecht für die Substanz der Anteile "wird" nur dann ausgeschlossen, wenn eine Besteuerungsmöglichkeit im Inl zunächst, dh zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile, vorhanden war (Rückschluss aus § 20 Abs 3 UmwStG aF; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 190; s Werneburg, in H/M/B, 5. Aufl, Anh § 21 UmwStG aF Rn 101 und ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Übersicht zur Existenz einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG

Tz. 15 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Einbringungsgeborene Anteile entstehen vor Inkrafttreten des UmwStG 1995 bei: Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils vor Geltung des (ersten) UmwStG (20.08.1969) unter Übernahme des BV zu Bw oder Zwischenwerten iRd Gründung der Kap-Ges oder der Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges nach damals geltender Rspr (s Tz 21–22), Einbringung eines...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.5.4.1 Beendigung der Stundung durch Veräußerung

Tz. 217 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Die Stundung wird gem § 21 Abs 2 S 5 UmwStG beendet, wenn die Anteile während des Stundungszeitraums veräußert werden. Der Zeitpunkt der Veräußerung, dh der Übergang des wirtsch Eigentums an den Anteilen, ist maßgebend. Der Begriff der Veräußerung ist unter Beachtung des besonderen Zwecks der Vorschrift zu verstehen. Dieser besteht darin, in...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Technischer passiver Unterschiedsbetrag

Rz. 101 [Autor/Zitation] Ein technischer passiver Unterschiedsbetrag entsteht aus der Konsolidierungstechnik (DRS 23.141). Entstehungsursachen können Gewinnthesaurierungen, stille Reserven bzw. verminderte stille Lasten oder Sacheinlagen und Tausch sein (DRS 23.147; § 301 Rz. 222 ff.). Rz. 102 [Autor/Zitation] Falls der Einbeziehungszeitpunkt nach dem Erwerbszeitpunkt liegt, we...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.8.1 Vorteilszuwendungen bei Gründungs- oder Kapitelerhöhungsvorgängen bis 31.12.2011

Tz. 47 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Die Vorgänge, die ertragstlich zum Überspringen stiller Reserven und somit zur Mitverstrickung von Gesellschaftsanteilen iSd § 21 UmwStG führen (s Tz 38ff und s Tz 50), können eine SchenkSt-Belastung auslösen. Die ertragstliche Beurteilung (ob zB stille Reserven aufgedeckt werden oder in den bereicherten Anteilen st-verstrickt sind) ist hier...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.2 Anteile aus der Einbringung eines Mitunternehmeranteils

Tz. 132b Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen gehört nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Anteile durch Einbringung eines MU-Anteils erworben worden sind und die Sacheinlage vor dem 01.01.2002 erfolgt ist. In diesem Fall hätte nämlich ein unterstellter Einbringungsgewinn nicht der GewSt unterlegen, weil der Gew...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2 Anschaffungskosten durch Einbringung

Tz. 77 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Beim Erwerb der einbringungsgeborenen Anteile durch Sacheinlage (s §§ 20 Abs 1, 23 und 25 iVm § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) wird die Höhe der AK durch den Wertansatz des eingebrachten Vermögens durch die Übernehmerin bestimmt. Durch die Bezugnahme auf "§ 20 Abs 4 UmwStG" in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ist aber nicht nur diese "Ausgangsgröße" für die Ermi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2 Anteile aus der Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Anteilstausch)

Tz. 115 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Werden einbringungsgeborene Anteile aus einem Anteilstausch iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG veräußert, ist der VG regelmäßig nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a oder b EStG (s Tz 106 und 108) stbefreit (Ausnahme s Tz 119). Zur Abgrenzung von Sacheinlagevorgän gen nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG gegenüber der "Betriebseinbringung" gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG in b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Anwendungsbereich (sachlich, persönlich und zeitlich)

Tz. 7 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Sachlich bezieht sich § 21 UmwStG auf die Entstrickung stiller Reserven (insbes durch Veräußerung) nur von sog einbringungsgeborenen Anteilen an Kap-Ges (dazu s Tz 9–12, 15). Dabei spielt keine Rolle, ob die einbringungsgeborenen Anteile vor oder nach Inkrafttreten des UmwStG 1995 (s § 27 Abs 1 UmwStG) entstanden (dazu s Tz 21) und/oder durch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.6 Praktische Probleme

Tz. 44 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Vordergründig wirkt sich die Rspr des BFH zum Überspringen stiller Reserven bei Kap-Erhöhung (s Tz 39ff) für den AE vorteilhaft aus, da die (endgültige) Realisierung und Versteuerung stiller Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen durch Mitverstrickung anderer Anteile weiter in die Zukunft verschoben wird. Bei einem Wertanstieg der An...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kapitalerhöhung ohne Änderung der Beteiligungsquote (proportionale Kapitalerhöhung)

Rz. 343 [Autor/Zitation] Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Rz. 340, [1]) hat für den Konzernabschluss keine Konsequenzen. Es ergibt sich weder ein Zugang zum Buchwert noch eine Veränderung des Eigenkapitals des TU. Eine Umschichtung von Eigenkapitalbestandteilen des TU, die bereits zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung vorhanden waren, führt nur zu Umgliederungen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Bewertung des Veräußerungspreises

Tz. 69 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Bei einer Geldforderung ist grds der Nennwert der Geldzahlung (dh Wert in EUR) maßgebend (bei Ratenzahlung oder Stundung s Tz 68). Ein nicht in EUR bezifferter Veräußerungspreis in Geld muss zum Zeitpunkt der Entstehung des Kaufpreisanspruchs (dh dem Stichtag der Anteilsveräußerung, s Tz 66) in EUR umgerechnet werden (s Urt des BFH v 24.01.2...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundlagen

Rz. 340 [Autor/Zitation] Bei Kapitalerhöhungen des TU lassen sich drei Fälle unterscheiden: Nur in den Fällen (2a) und (2b) erhöht sich auch der Beteiligungsbuchwert des MU. Nehmen das MU und die anderen Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungsquoten ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2.2 Unterschiedliche Steuerverstrickung eines zivilrechtlich einheitlichen Geschäftsanteils (quotale Mitverstrickung nach § 21 UmwStG)

Tz. 84 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Es stellt sich die Frage, ob die og Grundsätze der Bestimmbarkeit der veräußerten Anteile (s Tz 83) auch dann Anwendung finden, wenn ein zivilrechtlich einheitlicher Anteil (dazu s Tz 83, 83a) an einer Kap-Ges nur quotal nach § 21 UmwStG st-verstrickt ist (derivativ einbringungsgeborener Anteil, s Tz 35). Diese stliche Situation der differen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Erweiterte Definition

Tz. 11 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 "Umwandlungsgeborene" Anteile iSd § 21 UmwStG Die Definition der einbringungsgeborenen Anteile wird durch die §§ 15 Abs 1 S 1 iVm 13 und 13 Abs 3 UmwStG (aF) erweitert. Hier wird bestimmt, dass in den Fällen der Verschmelzung oder Spaltung (Auf- und Abspaltung) der Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Anteile eigener steuerlicher Qualität – verfahrensrechtliche Grundsätze bei nachträglicher Kenntnis

Tz. 13 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Einbringungsgeborene Anteile an Kap-Ges unterliegen den speziellen (und daher den Bestimmungen in den Einzel-St-Ges vorrangigen) Regelungen des § 21 UmwStG hinsichtlich der St-Verstrickung und der Aufdeckung der stillen Reserven (auch s Tz 2, s Tz 63ff). Dies gilt sowohl für Anteile im BV als auch im PV. Auch für die Versteuerung des Entstri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.1 Problemstellung

Tz. 82 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Fraglich ist die Gewinnrealisierung und die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, wenn der Gesellschafter die Anteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit vd AK erworben hat und/oder der AE sowohl einbringungsgeborene Anteile als auch nicht nach § 21 UmwStG st-verstrickte Anteile ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Gründung einer Holding: Transaktion unter gemeinsamer Beherrschung

Rz. 476 [Autor/Zitation] Die unter Rz. 457 ff. dargestellten Grundsätze gelten auch bei einer Verschmelzung durch Neugründung innerhalb des Konsolidierungskreises unterhalb des MU. Aus Konzernperspektive sind die bisherigen Konzernbuchwerte auf das neu gegründete Konzernunternehmen überzuleiten (vgl. Kirsch, Rechnungslegung, § 301 HGB Rz. 387 [3/2021]). Rz. 477 [Autor/Zitation...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.2.1 Grundsätze (Entstrickung und Besteuerung)

Tz. 143 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Eine Aufdeckung der stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen erfolgt gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG, wenn "der AE dies beantragt". Es treten gem § 21 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 UmwStG die Rechtsfolgen ein, als wenn der AE die Anteile mit Wirksamkeit des Antrags (s Tz 200–201) zum gW veräußert hätte. Im Unterschied zur entgeltlichen Ü...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Weitere Anwendungsfälle

Rz. 129 [Autor/Zitation] Beim Erwerb eines (Teil-)Konzerns unter wettbewerbsrechtlichen Auflagen (bspw. der Veräußerung von bestimmten Geschäftsbereichen) ist zu unterscheiden, welche Beteiligungen genau veräußert werden. Handelt es sich um eine bereits bestehende Mehrheitsbeteiligung des MU, so kann das Konsolidierungswahlrecht nicht angewandt werden. Handelt es sich hingege...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2 § 21 UmwStG im geltenden UmwSt-Recht

Tz. 1a Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Mit Novellierung des UmwStG iRd SEStEG ist (ab 13.12.2006) bei den Einbringungsvorschriften das Konzept der einbringungsgeborenen Anteile zugunsten einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns (s § 22 UmwStG nF) aufgegeben worden. Seit Anwendung der §§ 20, 21 UmwStG idF des SEStEG entstehen infolge dessen zwar keine neuen einbring...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2 Körperschaft als Anteilseigner

Tz. 130 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Bleibt der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile oder der Gewinn iSd § 21 Abs 2 S 1 UmwStG bei der Ermittlung des kstlichen Einkommens gem § 8b Abs 2 S 1 KStG außer Ansatz (s Tz 121), gilt diese (sachliche) St-Befreiung auch für Zwecke der GewSt (s § 20 UmwStG [SEStEG] Tz 286). Von der St-Befreiung bei der KSt ausg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.3.1.1 Grundsätze der Entstrickung und sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 152 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG sind die stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen aufzulösen und zu versteuern, "wenn das Besteuerungsrecht der B-Rep hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen wird". Der Tatbestand ist unabhängig von der Pers des AE und von der Tatsache, ob die einbringungsgeborene...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.1 Sonderregeln für die maßgebenden Anschaffungskosten

Tz. 75 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile sind gem der Gewinnermittlungsvorschrift des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG die "AK nach § 20 Abs 4 UmwStG" Gewinn mindernd in Abzug zu bringen. Es greifen demzufolge nicht die allg Grundsätze der Bestimmung von AK bei offenen Sacheinlagen (zB s Urt des BFH v 12.04.2...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Beurteilung

Rz. 396 [Autor/Zitation] Die multiplikative Methode ist aus einer Reihe von Gründen abzulehnen, bei deren Darstellung wir auf das obige Beispiel referenzieren: Nach dem Wortlaut des § 307 Abs. 1 ist "für nicht dem MU gehörende Anteile" ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter "in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital" auszuweisen. Der Anteil der anderen Ges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.4.3 Einlagenrückgewähr

Tz. 173 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Ein Veräußerungsersatztatbestand nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 3. Alt UmwStG ist erfüllt, wenn EK iSd § 27 KStG – auch außerhalb einer Liquidation oder Kap-Herabsetzung – ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird. Nur soweit die Bezüge die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG erfüllen, also Kap-Einnahmen darstellen, greift § 21 Abs 2 S 1 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Differenzen aus der Umrechnung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung

Rz. 100 [Autor/Zitation] Ein passiver Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist gem. DRS 25.64 stets dem in Fremdwährung bilanzierenden TU zuzurechnen und folglich in einer Nebenrechnung in Fremdwährung zu führen und jeweils neu in Euro umzurechnen (aA Leinen/Paulus in Haufe BilKomm.14, § 308a HGB Rz. 33, die die Regeln für den Geschäfts- oder Firmenwert entspreche...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkungen und Beispiel zur Konsolidierungstechnik

Rz. 240 [Autor/Zitation] Während die Erstkonsolidierung vergleichsweise detailliert im Gesetz geregelt ist, müssen die Grundsätze für die Folgekonsolidierungen aus der Konzeption der Erwerbsmethode unter Berücksichtigung des Einheitsgrundsatzes (§ 297 Abs. 3 Satz 1) sowie der allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. iVm. § 298 Abs. 1) entwickelt werden. Spezielle Regelu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Multiplikative Methode

Rz. 395 [Autor/Zitation] Die multiplikative Methode teilt Beteiligungsbuchwerte und konsolidierungspflichtiges Eigenkapital gemäß den durchgerechneten effektiven Anteilen auf das oberste MU sowie nicht beherrschende Anteilseigner auf. Damit führt sie die Konsolidierung für beide Gesellschafterklassen getrennt durch. Allerdings wird ein etwaiger GoF nur in Bezug auf das oberst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.2.4 Schätzung des gemeinen Werts

Tz. 188 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Liegt für die einbringungsgeborenen Anteile keine Börsennotierung vor (s Tz 187) und kann der Wert der Anteile auch nicht aus Verkäufen abgeleitet werden (s Tz 186ff), ist der gW nach Maßgabe der §§ 9 Abs 2, 11 Abs 2 BewG zu schätzen/ermitteln. Bewertungsstichtage vor dem 13.12.2006 (Inkrafttreten des SEStEG) Umstr ist, wie der gW für Entstri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2 Einlage von "Anteilen an einer Kapitalgesellschaft iSd § 21 Abs 1 UmwStG"

Tz. 236 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die besondere Bewertungsvorschrift des § 21 Abs 4 UmwStG gilt nur für einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (s Tz 9ff). Die Einlage von Anteilen an Kap-Ges, die zum stlichen Einlagestichtag nicht mehr der St-Verhaftung nach § 21 UmwStG unterliegen, ist nach allg Grundsätzen (zB § 6 Abs 1 Nr 5 S 1, Abs 5 EStG) zu beurteilen....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Additive Methode

Rz. 393 [Autor/Zitation] Eine mehrstufige Kapitalkonsolidierung ieS (nach anderer Diktion: "Konzernerweiterung nach unten") liegt vor, wenn ein vollkonsolidiertes TU eine zu konsolidierende Beteiligung EU erwirbt. Beispiel: (Fortführung von Rz. 391) TU erwerbe 80 % der Anteile an EU. Abweichend von Rz. 391 betragen die Anschaffungskosten nicht 160, sondern 260, um GoF-Effekte zu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Gewinnermittlung eigener Art

Tz. 63 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Für Zwecke der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile (und auch der Entstrickung nach den Veräußerungsersatztatbeständen, s Tz 181ff) enthält § 21 UmwStG eine eigene Ermittlungsvorschrift (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG). Diese spezielle Gewinnermittlung geht den allg Eink- oder Gewinnermittlungsvorschriften für de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Abgrenzung der Eigenkapitalposten

Rz. 24 [Autor/Zitation] Der Ausgleichsposten nach § 307 Abs. 1 entspricht bei der Erstkonsolidierung dem Anteil (Rz. 25) nicht beherrschender Anteilseigner am Eigenkapital in der HB II/HB III ("Neubewertungsbilanz") zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung (§ 301 Rz. 180). Zur Abgrenzung der anteilig zu übernehmenden und gerade nicht zu konsolidierenden Eigenkapitalposten d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Ansatzverbot für temporäre Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung (Satz 3)

Rz. 152 [Autor/Zitation] Der bei der Erstkonsolidierung aufgedeckte Geschäfts- oder Firmenwert entspricht dem Mehrwert, den der Erwerber aufgrund der zukünftigen Entnahmeerwartungen über das neubewertete Reinvermögen hinaus bereit ist zu bezahlen. Ein passiver Unterschiedsbetrag kann hingegen verschiedene Ursachen haben, was seinen "Charakter" und seine bilanzielle Folgebewer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.1 Grundlagen und Übersicht

Tz. 138 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Nach § 21 Abs 2 S 1 UmwStG werden bestimmte Vorgänge einer Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile gleichgestellt. Die Gleichbehandlung besteht darin, dass die Verwirklichung der aufgezählten Sachverhalte dieselben Rechtsfolgen wie eine Anteilsveräußerung auslöst. Hier wird einerseits dem AE eine Option eingeräumt, jederzeit und freiw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.2.4 Zweckmäßigkeit des Antrags

Tz. 150 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Der Antrag nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG ist ursprünglich in die Regelungen zur Besteuerung der einbringungsgeborenen Anteile aufgenommen worden, um dem der ESt unterliegenden AE die Möglichkeit zu verschaffen, seine Anteile endgültig aus der St-Verstrickung zu lösen und somit eine Versteuerung weiter anwachsender stillen Reserven zu verm...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.5.1 Rechtsanspruch auf Stundung

Tz. 210 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 In den Fällen der Gewinnrealisierung der Ersatztatbestände der § 21 Abs 2 UmwStG, in denen dem AE keine Mittel zur St-Entrichtung zufließen (Antragsbesteuerung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG, Ausschluss des inl Besteuerungsrechts gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG und verdeckte Einlage in eine Kap-Ges gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG), besteht die...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Passiver Unterschiedsbetrag (Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2)

Rz. 220 [Autor/Zitation] Ein passiver Unterschiedsbetrag entsteht, wenn der der Konsolidierung zugrunde zu legende Beteiligungsbuchwert niedriger ist als das neubewertete anteilige Eigenkapital; die Anschaffungskosten der Anteile begrenzen nicht die Neubewertung des Eigenkapitals (Rz. 27). Der passive Unterschiedsbetrag ist als "Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.9 Unentgeltliche Bezugsrechtsübertragung

Tz. 48a Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Das konkretisierte Bezugsrecht (s Tz 38) auf Teilnahme an einer Kap-Erhöhung kann nach den Regeln des § 15 Abs 3 und 4 GmbHG abgetreten werden. Verzichtet der AE von einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 UmwStG zugunsten einer Dritten Pers (idR Angehöriger) darauf, neue Anteile zu übernehmen, oder überträgt der AE ein entstandenes Bezugsr...mehr