Fachbeiträge & Kommentare zu Sacheinlage

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Anwendungsbereich (sachlich, persönlich und zeitlich)

Tz. 7 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Sachlich bezieht sich § 21 UmwStG auf die Entstrickung stiller Reserven (insbes durch Veräußerung) nur von sog einbringungsgeborenen Anteilen an Kap-Ges (dazu s Tz 9–12, 15). Dabei spielt keine Rolle, ob die einbringungsgeborenen Anteile vor oder nach Inkrafttreten des UmwStG 1995 (s § 27 Abs 1 UmwStG) entstanden (dazu s Tz 21) und/oder durch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Bewertung des Veräußerungspreises

Tz. 69 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Bei einer Geldforderung ist grds der Nennwert der Geldzahlung (dh Wert in EUR) maßgebend (bei Ratenzahlung oder Stundung s Tz 68). Ein nicht in EUR bezifferter Veräußerungspreis in Geld muss zum Zeitpunkt der Entstehung des Kaufpreisanspruchs (dh dem Stichtag der Anteilsveräußerung, s Tz 66) in EUR umgerechnet werden (s Urt des BFH v 24.01.2...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kapitalerhöhung ohne Änderung der Beteiligungsquote (proportionale Kapitalerhöhung)

Rz. 343 [Autor/Zitation] Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Rz. 340, [1]) hat für den Konzernabschluss keine Konsequenzen. Es ergibt sich weder ein Zugang zum Buchwert noch eine Veränderung des Eigenkapitals des TU. Eine Umschichtung von Eigenkapitalbestandteilen des TU, die bereits zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung vorhanden waren, führt nur zu Umgliederungen ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundlagen

Rz. 340 [Autor/Zitation] Bei Kapitalerhöhungen des TU lassen sich drei Fälle unterscheiden: Nur in den Fällen (2a) und (2b) erhöht sich auch der Beteiligungsbuchwert des MU. Nehmen das MU und die anderen Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungsquoten ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Weitere Anwendungsfälle

Rz. 129 [Autor/Zitation] Beim Erwerb eines (Teil-)Konzerns unter wettbewerbsrechtlichen Auflagen (bspw. der Veräußerung von bestimmten Geschäftsbereichen) ist zu unterscheiden, welche Beteiligungen genau veräußert werden. Handelt es sich um eine bereits bestehende Mehrheitsbeteiligung des MU, so kann das Konsolidierungswahlrecht nicht angewandt werden. Handelt es sich hingege...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Erweiterte Definition

Tz. 11 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 "Umwandlungsgeborene" Anteile iSd § 21 UmwStG Die Definition der einbringungsgeborenen Anteile wird durch die §§ 15 Abs 1 S 1 iVm 13 und 13 Abs 3 UmwStG (aF) erweitert. Hier wird bestimmt, dass in den Fällen der Verschmelzung oder Spaltung (Auf- und Abspaltung) der Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.1 Problemstellung

Tz. 82 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Fraglich ist die Gewinnrealisierung und die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, wenn der Gesellschafter die Anteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit vd AK erworben hat und/oder der AE sowohl einbringungsgeborene Anteile als auch nicht nach § 21 UmwStG st-verstrickte Anteile ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Anteile eigener steuerlicher Qualität – verfahrensrechtliche Grundsätze bei nachträglicher Kenntnis

Tz. 13 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Einbringungsgeborene Anteile an Kap-Ges unterliegen den speziellen (und daher den Bestimmungen in den Einzel-St-Ges vorrangigen) Regelungen des § 21 UmwStG hinsichtlich der St-Verstrickung und der Aufdeckung der stillen Reserven (auch s Tz 2, s Tz 63ff). Dies gilt sowohl für Anteile im BV als auch im PV. Auch für die Versteuerung des Entstri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.3.1.1 Grundsätze der Entstrickung und sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 152 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG sind die stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen aufzulösen und zu versteuern, "wenn das Besteuerungsrecht der B-Rep hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen wird". Der Tatbestand ist unabhängig von der Pers des AE und von der Tatsache, ob die einbringungsgeborene...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2 § 21 UmwStG im geltenden UmwSt-Recht

Tz. 1a Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Mit Novellierung des UmwStG iRd SEStEG ist (ab 13.12.2006) bei den Einbringungsvorschriften das Konzept der einbringungsgeborenen Anteile zugunsten einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns (s § 22 UmwStG nF) aufgegeben worden. Seit Anwendung der §§ 20, 21 UmwStG idF des SEStEG entstehen infolge dessen zwar keine neuen einbring...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2 Körperschaft als Anteilseigner

Tz. 130 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Bleibt der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile oder der Gewinn iSd § 21 Abs 2 S 1 UmwStG bei der Ermittlung des kstlichen Einkommens gem § 8b Abs 2 S 1 KStG außer Ansatz (s Tz 121), gilt diese (sachliche) St-Befreiung auch für Zwecke der GewSt (s § 20 UmwStG [SEStEG] Tz 286). Von der St-Befreiung bei der KSt ausg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2.2 Unterschiedliche Steuerverstrickung eines zivilrechtlich einheitlichen Geschäftsanteils (quotale Mitverstrickung nach § 21 UmwStG)

Tz. 84 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Es stellt sich die Frage, ob die og Grundsätze der Bestimmbarkeit der veräußerten Anteile (s Tz 83) auch dann Anwendung finden, wenn ein zivilrechtlich einheitlicher Anteil (dazu s Tz 83, 83a) an einer Kap-Ges nur quotal nach § 21 UmwStG st-verstrickt ist (derivativ einbringungsgeborener Anteil, s Tz 35). Diese stliche Situation der differen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Gründung einer Holding: Transaktion unter gemeinsamer Beherrschung

Rz. 476 [Autor/Zitation] Die unter Rz. 457 ff. dargestellten Grundsätze gelten auch bei einer Verschmelzung durch Neugründung innerhalb des Konsolidierungskreises unterhalb des MU. Aus Konzernperspektive sind die bisherigen Konzernbuchwerte auf das neu gegründete Konzernunternehmen überzuleiten (vgl. Kirsch, Rechnungslegung, § 301 HGB Rz. 387 [3/2021]). Rz. 477 [Autor/Zitation...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.2.1 Grundsätze (Entstrickung und Besteuerung)

Tz. 143 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Eine Aufdeckung der stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen erfolgt gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG, wenn "der AE dies beantragt". Es treten gem § 21 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 UmwStG die Rechtsfolgen ein, als wenn der AE die Anteile mit Wirksamkeit des Antrags (s Tz 200–201) zum gW veräußert hätte. Im Unterschied zur entgeltlichen Ü...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Beurteilung

Rz. 396 [Autor/Zitation] Die multiplikative Methode ist aus einer Reihe von Gründen abzulehnen, bei deren Darstellung wir auf das obige Beispiel referenzieren: Nach dem Wortlaut des § 307 Abs. 1 ist "für nicht dem MU gehörende Anteile" ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter "in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital" auszuweisen. Der Anteil der anderen Ges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.1 Sonderregeln für die maßgebenden Anschaffungskosten

Tz. 75 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile sind gem der Gewinnermittlungsvorschrift des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG die "AK nach § 20 Abs 4 UmwStG" Gewinn mindernd in Abzug zu bringen. Es greifen demzufolge nicht die allg Grundsätze der Bestimmung von AK bei offenen Sacheinlagen (zB s Urt des BFH v 12.04.2...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Differenzen aus der Umrechnung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung

Rz. 100 [Autor/Zitation] Ein passiver Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist gem. DRS 25.64 stets dem in Fremdwährung bilanzierenden TU zuzurechnen und folglich in einer Nebenrechnung in Fremdwährung zu führen und jeweils neu in Euro umzurechnen (aA Leinen/Paulus in Haufe BilKomm.14, § 308a HGB Rz. 33, die die Regeln für den Geschäfts- oder Firmenwert entspreche...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Gewinnermittlung eigener Art

Tz. 63 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Für Zwecke der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile (und auch der Entstrickung nach den Veräußerungsersatztatbeständen, s Tz 181ff) enthält § 21 UmwStG eine eigene Ermittlungsvorschrift (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG). Diese spezielle Gewinnermittlung geht den allg Eink- oder Gewinnermittlungsvorschriften für de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Multiplikative Methode

Rz. 395 [Autor/Zitation] Die multiplikative Methode teilt Beteiligungsbuchwerte und konsolidierungspflichtiges Eigenkapital gemäß den durchgerechneten effektiven Anteilen auf das oberste MU sowie nicht beherrschende Anteilseigner auf. Damit führt sie die Konsolidierung für beide Gesellschafterklassen getrennt durch. Allerdings wird ein etwaiger GoF nur in Bezug auf das oberst...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Abgrenzung der Eigenkapitalposten

Rz. 24 [Autor/Zitation] Der Ausgleichsposten nach § 307 Abs. 1 entspricht bei der Erstkonsolidierung dem Anteil (Rz. 25) nicht beherrschender Anteilseigner am Eigenkapital in der HB II/HB III ("Neubewertungsbilanz") zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung (§ 301 Rz. 180). Zur Abgrenzung der anteilig zu übernehmenden und gerade nicht zu konsolidierenden Eigenkapitalposten d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkungen und Beispiel zur Konsolidierungstechnik

Rz. 240 [Autor/Zitation] Während die Erstkonsolidierung vergleichsweise detailliert im Gesetz geregelt ist, müssen die Grundsätze für die Folgekonsolidierungen aus der Konzeption der Erwerbsmethode unter Berücksichtigung des Einheitsgrundsatzes (§ 297 Abs. 3 Satz 1) sowie der allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. iVm. § 298 Abs. 1) entwickelt werden. Spezielle Regelu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2 Einlage von "Anteilen an einer Kapitalgesellschaft iSd § 21 Abs 1 UmwStG"

Tz. 236 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die besondere Bewertungsvorschrift des § 21 Abs 4 UmwStG gilt nur für einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (s Tz 9ff). Die Einlage von Anteilen an Kap-Ges, die zum stlichen Einlagestichtag nicht mehr der St-Verhaftung nach § 21 UmwStG unterliegen, ist nach allg Grundsätzen (zB § 6 Abs 1 Nr 5 S 1, Abs 5 EStG) zu beurteilen....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.5 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Tz. 43 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Wird bei einer Kap-Ges, an der einbringungsgeborene Anteile bestehen, eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Umw von Rücklagen in Nennkap) vorgenommen, erfolgt keine Entstrickung der Anteile nach § 21 UmwStG. Der Übergang stiller Reserven auf die neuen Anteile ist weder Anteilsveräußerung nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, noch werden die Ersa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Additive Methode

Rz. 393 [Autor/Zitation] Eine mehrstufige Kapitalkonsolidierung ieS (nach anderer Diktion: "Konzernerweiterung nach unten") liegt vor, wenn ein vollkonsolidiertes TU eine zu konsolidierende Beteiligung EU erwirbt. Beispiel: (Fortführung von Rz. 391) TU erwerbe 80 % der Anteile an EU. Abweichend von Rz. 391 betragen die Anschaffungskosten nicht 160, sondern 260, um GoF-Effekte zu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.2.4 Schätzung des gemeinen Werts

Tz. 188 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Liegt für die einbringungsgeborenen Anteile keine Börsennotierung vor (s Tz 187) und kann der Wert der Anteile auch nicht aus Verkäufen abgeleitet werden (s Tz 186ff), ist der gW nach Maßgabe der §§ 9 Abs 2, 11 Abs 2 BewG zu schätzen/ermitteln. Bewertungsstichtage vor dem 13.12.2006 (Inkrafttreten des SEStEG) Umstr ist, wie der gW für Entstri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.4.3 Einlagenrückgewähr

Tz. 173 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Ein Veräußerungsersatztatbestand nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 3. Alt UmwStG ist erfüllt, wenn EK iSd § 27 KStG – auch außerhalb einer Liquidation oder Kap-Herabsetzung – ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird. Nur soweit die Bezüge die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG erfüllen, also Kap-Einnahmen darstellen, greift § 21 Abs 2 S 1 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Ansatzverbot für temporäre Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung (Satz 3)

Rz. 152 [Autor/Zitation] Der bei der Erstkonsolidierung aufgedeckte Geschäfts- oder Firmenwert entspricht dem Mehrwert, den der Erwerber aufgrund der zukünftigen Entnahmeerwartungen über das neubewertete Reinvermögen hinaus bereit ist zu bezahlen. Ein passiver Unterschiedsbetrag kann hingegen verschiedene Ursachen haben, was seinen "Charakter" und seine bilanzielle Folgebewer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1 Überführung aus dem Betriebsvermögen einer natürlichen Person in das Privatvermögen

Tz. 90 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Einbringungsgeborene Anteile aus dem BV einer natürlichen Pers werden in das PV entnommen, wenn (zB) die nicht zum notwendigen BV gehörenden Anteile ausgebucht werden (Entnahmehandlung) oder die Anteile an Angehörige verschenkt werden (s Tz 32). Zudem werden Anteile in einem Einzelunternehmen in das PV überführt, wenn der gesamte Betrieb unt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.3 "Einlage" in ein Betriebsvermögen

Tz. 237 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die Regelung in § 21 Abs 4 UmwStG betrifft die "Einlage" in ein BV. Dies setzt voraus, dass die einbringungsgeborenen Anteile bisher nicht Bestandteil des BV waren, dem sie nunmehr durch Einlage zugeführt werden. Der unmittelbare (Erst-)Erwerb einbringungsgeborener Anteile im BV des Einbringenden wird nicht von § 21 Abs 4 UmwStG erfasst, so...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Veräußerung – Begriff

Tz. 51 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 § 21 Abs 1 S 1 UmwStG fingiert einen Gewinn iSd § 16 EStG als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis abz der Veräußerungskosten und den AK, wenn einbringungsgeborene Anteile "veräußert" werden. Die Veräußerung löst also die Realisierung der stillen Reserven in den Anteilen (dh stille Reserven bei Sacheinlage zuz oder abz aller Wertveränder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5 Sonstige steuerliche Auswirkungen der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

Tz. 62a Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile hat keine nachträglichen Folgen für die Beurteilung der Sacheinlage, die zur Entstehung der Anteile iSd § 21 UmwStG geführt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerung alsbald nach der Einbringung erfolgt. Genauso wie die Sacheinlagevorschriften keine Behaltefrist für die übernehmende Gesells...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Für Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen TU, die nicht dem MU oder anderen einbezogenen Unternehmen gehören, ist in der Konzernbilanz ein Ausgleichsposten zu bilden. Die Anteile entfallen auf nicht beherrschende Anteilseigner; entsprechend ist der Ausgleichsposten seit BilRUG 2015 als "nicht beherrschende Anteile" (nbA), früher "unter e...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Veränderungen des Konsolidierungskreises

Rz. 119 [Autor/Zitation] Für Beteiligungstransaktionen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen wie bspw. (Teil-)Erwerbe, Verkäufe oder Einbringungen gelten die gleichen Grundsätze für die Eliminierung von Zwischenergebnissen wie bei allen anderen Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten. Die konsolidierungspflichtigen Anteile selbst sind nicht in die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.1 Grundsätze der Gewinnermittlung

Tz. 181 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 In den Fällen der Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 4 UmwStG treten die Rechtsfolgen des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG auch ohne Veräußerung der Anteile ein. Zu diesen Rechtsfolgen gehört auch die besondere Ermittlung des VG gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 16 EStG (s Tz 182). Da jedoch in den von § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 4 UmwStG erfasst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.1 Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Tz. 18 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Formwechsel mit Anmeldung zur Eintragung im HReg bis 12.12.2006 Nach § 25 S 1 UmwStG gilt "der achte Teil" (des UmwStG) im Fall des Formwechsels (s § 190 UmwG) einer Pers-Ges (KG, OHG oder Partnerschaftsgesellschaft) in eine Kap-Ges "entspr" (dh §§ 20 bis 22 UmwStG; § 23 UmwStG scheidet aus sachlichen Gründen aus, da sich der Formwechsel nur ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2.1 Zivilrechtlich eigenständige Geschäftsanteile

Tz. 83 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Die Frage der Bestimmung der übertragenen stlichen "Anteilskategorie" im Fall der Veräußerung nur des Teils einer Beteiligung, wenn beim Veräußerer Anteile mit und/oder ggf ohne St-Verhaftung nach unterschiedlichen St-Normen vorliegen, ist entsch für die Entstehung, Ermittlung und Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven (s Bsp ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7 Unentgeltliche Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen

Tz. 28 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Voll unentgeltliche Übertragung Werden einbringungsgeborene Anteile unentgeltlich übertragen, führt der Erwerber die St-Verstrickung der Anteile fort (s Tz 33). Der unentgeltliche Rechtsträgerwechsel ist nämlich regelmäßig kein Gewinnrealisierungstatbestand iSd § 21 UmwStG (Ausnahmen bei den Veräußerungsersatztatbeständen, s Tz 31), der zu ei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Passiver Unterschiedsbetrag (Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2)

Rz. 220 [Autor/Zitation] Ein passiver Unterschiedsbetrag entsteht, wenn der der Konsolidierung zugrunde zu legende Beteiligungsbuchwert niedriger ist als das neubewertete anteilige Eigenkapital; die Anschaffungskosten der Anteile begrenzen nicht die Neubewertung des Eigenkapitals (Rz. 27). Der passive Unterschiedsbetrag ist als "Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.1 Spezialgesetzliche Anwendung des § 21 UmwStG im Fall der Realisierung der stillen Reserven der Geschäftsanteile

Tz. 3 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 § 21 Abs 1 S 1 UmwStG bestimmt als Gewinn iSd § 16 EStG den Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungspreis für die einbringungsgeborenen Anteile abz der Veräußerungskosten und den AK. Die Regelungen des § 21 UmwStG betreffen nur die Substanz in den Anteilen, dh die Erfassung der stillen Reserven. Besteuert werden die stillen Reserven der Antei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.4 Rechtsfolgen: Ansatz der Einlage mit den Anschaffungskosten oder niedrigerem Teilwert

Tz. 241 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Werden einbringungsgeborene Anteile aus dem PV einer natürlichen Pers oder der Vermögensverw einer st-befreiten Kö oder jur Pers d öff Rechts in ein BV (Einzelunternehmen, Pers-Ges, BgA oder wG) eingelegt, so ist die Einlage mit den AK zu bewerten (s § 21 Abs 4 S 1 UmwStG). Der Ansatz mit den AK ist zwingend, wenn der Tw der Anteile im Zeit...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 [Autor/Zitation] § 301 zur "Kapitalkonsolidierung" ist im vierten Titel "Vollkonsolidierung" im zweiten Unterabschnitt über den "Konzernabschluss und Konzernlagebericht" verortet. Die Vollkonsolidierung enthält die Regelungen über die Konsolidierung von TU. Technischer Ausgangspunkt der Durchführung einer Vollkonsolidierung ist – nach ggf. einer Vereinheitlichung der S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.10 Zuordnung/Übergang von Anschaffungskosten bei Kapitalerhöhung

Tz. 49 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Bezugsrecht stammt von einbringungsgeborenen Anteilen Bestehen an einer Kap-Ges einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG und erfolgt eine Kap-Erhöhung gegen Bareinlage und angemessenes Aufgeld, werden die auf das Bezugsrecht übergehenden stillen Reserven (s Tz 38) vollständig entgolten. Die stillen Reserven bleiben in den einbringungsgebo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.5.5 Behandlung eines Gewinns nach der Einlage

Tz. 247 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Hinsichtlich eines Gewinns aus der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile nach Einlage in ein BV gelten die allg Grundsätze der §§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG, 3 Nr 40 EStG oder 8b KStG. Dies gilt auch, wenn stille Reserven nicht durch eine Veräußerung, sondern durch Ersatztatbestände gem § 21 Abs 2 S 1 UmwStG (zB Entstrickung auf A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5 Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG

Tz. 133 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Bei Veräußerungen von einbringungsgeborenen Anteilen des BV ab dem 01.01.1999 ist eine Anwendung des § 6b EStG auf den VG entfallen (s § 6b EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 und § 52 Abs 18 S 1 EStG). Denn die Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges ist nicht mehr von § 6b Abs 1 EStG erfasst. Wird demnach eine Beteiligung iSd § 21 UmwStG nach ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.2.2 Antragstellung (Form, Antragsteller und zuständige Behörde)

Tz. 144 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Im Ges finden sich keine Erläuterungen, unter welchen Umständen der Entstrickungsantrag gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG zu stellen ist. Die Form der Antragstellung ist daher aus dem Sinn der Vorschrift zu ermitteln. Nach dem Willen des Ges-Gebers ist der Antrag auf Versteuerung von stillen Reserven der einbringungsgeborenen Anteile in das Ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.1 Grundlagen und Übersicht

Tz. 138 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Nach § 21 Abs 2 S 1 UmwStG werden bestimmte Vorgänge einer Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile gleichgestellt. Die Gleichbehandlung besteht darin, dass die Verwirklichung der aufgezählten Sachverhalte dieselben Rechtsfolgen wie eine Anteilsveräußerung auslöst. Hier wird einerseits dem AE eine Option eingeräumt, jederzeit und freiw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.2.4 Zweckmäßigkeit des Antrags

Tz. 150 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Der Antrag nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG ist ursprünglich in die Regelungen zur Besteuerung der einbringungsgeborenen Anteile aufgenommen worden, um dem der ESt unterliegenden AE die Möglichkeit zu verschaffen, seine Anteile endgültig aus der St-Verstrickung zu lösen und somit eine Versteuerung weiter anwachsender stillen Reserven zu verm...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Konzeption und Bedeutung

Rz. 180 [Autor/Zitation] Die Verrechnung der dem MU gehörenden Anteile an einem einbezogenen TU mit dem auf diese Anteile entfallenden neubewerteten Eigenkapital des TU ist auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem das Unternehmen TU geworden ist (Abs. 2 Satz 1). Das ist der Zeitpunkt, an dem erstmals die Möglichkeit des beherrschenden Einflusses ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.5.1 Rechtsanspruch auf Stundung

Tz. 210 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 In den Fällen der Gewinnrealisierung der Ersatztatbestände der § 21 Abs 2 UmwStG, in denen dem AE keine Mittel zur St-Entrichtung zufließen (Antragsbesteuerung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG, Ausschluss des inl Besteuerungsrechts gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG und verdeckte Einlage in eine Kap-Ges gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG), besteht die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.1 Steuerverstrickung nach § 21 UmwStG zur Sicherstellung der Erfassung stiller Reserven

Tz. 1 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die Regelungen des § 21 UmwStG gehören zum achten Teil des UmwStG (Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen) und ergänzen das System der St-Vergünstigung von Einbringungsvorgängen nach § 20 Abs 1 UmwStG und § 23 UmwStG in Bezug auf die Besteuerung des AE. "Die Vorschrif...mehr