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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 11.3 "Einlage" in ein Betriebsvermögen

Joachim Patt
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Tz. 237

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Regelung in § 21 Abs 4 UmwStG betrifft die "Einlage" in ein BV. Dies setzt voraus, dass die einbringungsgeborenen Anteile bisher nicht Bestandteil des BV waren, dem sie nunmehr durch Einlage zugeführt werden. Der unmittelbare (Erst-)Erwerb einbringungsgeborener Anteile im BV des Einbringenden wird nicht von § 21 Abs 4 UmwStG erfasst, sondern erfolgt mit den AK der Anteile im Zeitpunkt der Sacheinlage.

Der Begriff der Einlage ist in § 21 Abs 4 S 1 UmwStG nicht definiert. Eine (schlichte) Einlage in ein BV liegt vor, wenn die Anteile bei einer natürlichen Pers im PV gehalten werden und der AE die Beteiligung gem § 4 Abs 1 S 8 EStG seinem Gew, freiberuflichen Betrieb oder l + f Betrieb zuführt. Gleiches gilt im Fall der Einlage einbringungsgeborener Anteile in das Gesamthandsvermögen oder Sonder-BV bei einer Pers-Ges, an der der AE als MU beteiligt ist (zur Frage, wann hier eine schlichte/verdeckte Einlage anzunehmen ist, s § 24 UmwStG Tz 56c, 56d). Zur Einlage, wenn die Beteiligung aus einem anderen BV des AE stammt, s Tz 238.

Einbringungsgeborene Anteile werden iSd Regelung des § 21 Abs 4 S 1 UmwStG "eingelegt", wenn es sich um eine Wertzuführung iSd § 4 Abs 1 S 8 EStG handelt. Eine Einlage idS ist auch die Übertragung einbringungsgeborener Anteile im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung.

 

Beispiel:

Die natürliche Pers A hat in 01 ihren Einzelgewerbebetrieb zu Bw in die A-GmbH umgewandelt. A hält seitdem einbringungsgeborene Anteile an der Kap-Ges von 100 % im PV. Im Jahre 08 ergibt sich im Betrieb der Kap-Ges zwingender Bedarf der Nutzung weiterer Grundstücke. Der Gesellschafter A tätigt entspr Investitionen und verpachtet das von der A-GmbH benötigte Grundstück an die Kap-Ges.

Ertragstlich begründet A eine Betriebsaufspaltung, da e...

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