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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 11.5.5 Behandlung eines Gewinns nach der Einlage

Joachim Patt
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Tz. 247

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Hinsichtlich eines Gewinns aus der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile nach Einlage in ein BV gelten die allg Grundsätze der §§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG, 3 Nr 40 EStG oder 8b KStG. Dies gilt auch, wenn stille Reserven nicht durch eine Veräußerung, sondern durch Ersatztatbestände gem § 21 Abs 2 S 1 UmwStG (zB Entstrickung auf Antrag) realisiert werden. Eine Besonderheit besteht jedoch, wenn der VG/Entstrickungsgewinn auch die stillen Reserven enthält, die bei Einlage gem § 21 Abs 4 S 2 UmwStG von lfd Gewinn des Betriebs (s Tz 244) abgezogen worden sind.

 

Beispiel (während Geltung des Halbeinkünfteverfahrens):

A hat durch Einbringung seines Betriebs in die A-GmbH (Wj = Kj) in 00 einbringungsgeborene Anteile erworben. Die Anteile an der Kap-Ges (100 %) hält er im PV. In 02 legt er die einbringungsgeborenen Anteile in sein neues Einzelunternehmen ein; die maßgebenden stlichen AK zum Einlagestichtag betragen 200 000 EUR. Die Einlage ist mit dem (niedrigerem) Tw iHv 120 000 EUR bewertet worden. Die Differenz zu den AK (= 80 000 EUR) hat A von dem lfden Gewinn 02 des Betriebs abgezogen. Zum 31.12.04 beträgt der Tw der Anteile 150 000 EUR. In 05 veräußert A 50 % der einbringungsgeborenen Anteile für 250 000 EUR. In 08 wird der Rest der Beteiligung für einen Preis von 300 000 EUR veräußert.

 

Beurteilung des Beispielssachverhalts:

04: In der Bil 04 ist die Beteiligung an der A-GmbH mit 150 000 EUR auszuweisen, was zu einem Gewinn iHv 30 000 EUR infolge der Tw-Zuschreibung führt. Nach der hier vertretenen Auff (str, s Tz 246) ist nämlich eine Wertaufholung gem § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 iVm Abs 1 Nr 1 S 4 EStG zwingend, wobei die Bewertungsobergrenze durch den Tw bei Einlage zuz der Gewinnminderung bestimmt wird (dh 120 000 EUR + 80 000 EUR = 200 ...

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