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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.1 Sonderregeln für die maßgebenden Anschaffungskosten

Joachim Patt
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Tz. 75

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile sind gem der Gewinnermittlungsvorschrift des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG die "AK nach § 20 Abs 4 UmwStG" Gewinn mindernd in Abzug zu bringen. Es greifen demzufolge nicht die allg Grundsätze der Bestimmung von AK bei offenen Sacheinlagen (zB s Urt des BFH v 12.04.2017, BFH/NV 2018, 58). Nach § 20 Abs 4 S 1 UmwStG, auf den § 21 Abs 1 S 1 UmwStG verweist, "gilt" nämlich als AK der einbringungsgeborenen Anteile der Wert, mit dem die Kap-Ges die eingebrachte betriebliche Sachgesamtheit (s § 20 Abs 1 S 1 UmwStG) oder die eingebrachte Kap-Beteiligung (s § 20 Abs 1 S 2 UmwStG) angesetzt hat (im Weiteren s Tz 77). Die AK der Beteiligung werden demnach durch eine Fiktion auf den Einbringungszeitpunkt bestimmt und für die Ermittlung des VG iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG als maßgebend festgeschrieben (s Urt des BFH v 08.11.2016, BStBl II 2017, 1002 unter Rn 25 und 27; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 129). Hierbei handelt es sich nicht etwa um "fiktive AK"; denn die Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist aus Sicht des Einbringenden eine vollentgeltliche Veräußerung und zugleich vollentgeltliche Anschaffung der neuen Anteile mit echten AK (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52–55 mwNachw zur BFH-Rspr). Nur die "Höhe" der durch den Einbringenden aufgewendeten AK wird durch eine Fiktion in § 20 Abs 4 UmwStG bestimmt. Dadurch wird sichergestellt, dass die zu diesem Zeitpunkt in den Anteilen gespeicherten, bei der Sacheinbringung seinerzeit nicht aufgedeckten (s § 20 Abs 1 und 2 UmwStG) stillen Reserven beim Einbringenden und jetzigen AE einer späteren Besteuerung unterliegen (System der Nachholung aufgeschobenen Besteuerung der Einbringung, s Tz 1 und s Urt des BFH v 29.03.2000, BSt...

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