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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.1.2.4 Zweckmäßigkeit des Antrags

Joachim Patt
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Tz. 150

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Der Antrag nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG ist ursprünglich in die Regelungen zur Besteuerung der einbringungsgeborenen Anteile aufgenommen worden, um dem der ESt unterliegenden AE die Möglichkeit zu verschaffen, seine Anteile endgültig aus der St-Verstrickung zu lösen und somit eine Versteuerung weiter anwachsender stillen Reserven zu vermeiden (s Tz 143a). Durch die Änderungen in der Anteilsbesteuerung mit der UnternehmensSt-Reform hat diese Vorschrift ihren eigentlichen Sinn verloren (s Patt, EStB 2001, 182). Mit Absenkung der "Wesentlichkeitsgrenze" hinsichtlich der Beteiligung an einer Kap-Ges des PV in § 17 EStG auf zunächst 10 % ab 1990 (s § 17 Abs 1 S 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002) und dann auf 1 % ab 2002 (s § 17 Abs 1 S 1 EStG idF des StSenkG) ist es nicht mehr möglich, durch einen Antrag gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG die Anteile endgültig zu entstricken und somit die Besteuerung weiterer stiller Reserven in Anteilen des PV zu verhindern (ab 2009 ist jeglicher Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges stpfl – quasi als Auffangtatbestand als Eink aus KapV, s § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG idF des URefG 2008). Selbst wenn ein Antrag noch in 2001 erfolgt wäre und die Beteiligung weniger als 10 % betragen würde, wüchsen die Anteile ab 2002 (erneut) in die St-Verhaftung nach § 17 EStG hinein. Der Besteuerung unterliegen hier aber nicht die stillen Reserven, die ab 2002 als Wertsteigerung der Anteile hinzugekommen sind. Vielmehr sind die historischen AK (dh der gW bei Antragstellung, s Tz 207) maßgebend.

Die Bedeutung des Antrags liegt nunmehr darin, dass dem AE eine ges Möglichkeit gegeben wird, abw von den allg ertragstlichen Grundsätzen zu einem beliebigen Zeitpunkt nicht realisierte Gewinne und damit verbunden AK-/Bw...

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