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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Additive Methode

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 393

[Autor/Zitation]

Eine mehrstufige Kapitalkonsolidierung ieS (nach anderer Diktion: "Konzernerweiterung nach unten") liegt vor, wenn ein vollkonsolidiertes TU eine zu konsolidierende Beteiligung EU erwirbt.

Beispiel:

(Fortführung von Rz. 391)

TU erwerbe 80 % der Anteile an EU. Abweichend von Rz. 391 betragen die Anschaffungskosten nicht 160, sondern 260, um GoF-Effekte zu zeigen.

Bei der Konsolidierung nach der additiven Methode werden jeweils die direkten Beteiligungsverhältnisse zugrunde gelegt. In Abb. 27 wird bei der Konsolidierung von EU und TU daher der Beteiligungsbuchwert von TU an EU (260) mit dem neubewerteten konsolidierungspflichtigen Eigenkapital der EU (160) verrechnet, so dass ein GoF von 100 entsteht.

Abb. 27: Kapitalkonsolidierung nach der additiven Methode

Die nicht beherrschenden Anteilseigner von EU erbringen (wie zuvor bereits die nicht beherrschenden Anteilseigner TU) eine Sacheinlage (Rz. 243) in Höhe ihres Anteils am neubewerteten Eigenkapital der EU iHv. 40 (20 % × 200 "Delta Konsolidierungskreis") in den Konzern. Dieser Betrag gehört entsprechend DRS 23.192 nicht zum konsolidierungspflichtigen Eigenkapital; das bedeutet, dass sie auf nachfolgenden Konsolidierungsstufen (hier: TK TU auf MU) ungeschmälert in den KA übernommen werden. Nur der auf MU entfallende Anteil am TK TU (180 = 30 + 150) wird im Beispiel ohne einen weiteren GoF mit dem Anteilsbuchwert von MU verrechnet.

 

Rz. 394

[Autor/Zitation]

Etwas anderes gilt jedoch bei verschachtelten Konzernstrukturen, soweit die aus Sicht des TK TU nicht beherrschenden Anteilseigner der EU dem MU oder einem anderen einbezogenen Unternehmen gehören. Dann liegt tatsächlich kein Ausgleichsposten für andere (aus Sicht des Gesamt-KA) Gesellschafter vor, sondern ein Ausgleichsposten für Anteile "verbundener G...

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