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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.7 Unentgeltliche Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen

Joachim Patt
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Tz. 28

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

  • Voll unentgeltliche Übertragung

Werden einbringungsgeborene Anteile unentgeltlich übertragen, führt der Erwerber die St-Verstrickung der Anteile fort (s Tz 33). Der unentgeltliche Rechtsträgerwechsel ist nämlich regelmäßig kein Gewinnrealisierungstatbestand iSd § 21 UmwStG (Ausnahmen bei den Veräußerungsersatztatbeständen, s Tz 31), der zu einer "Enthaftung" der Anteile nach § 21 UmwStG führen würde. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, nach dem der Veräußerer von einbringungsgeborenen Anteilen die stillen Reserven auch dann zu realisieren hat, wenn er selbst zwar keine Sacheinlage erbracht hat, aber die Anteile unentgeltlich vom Rechtsvorgänger erworben hat. Die unentgeltliche Rechtsnachfolge in die St-Verhaftung der Anteile sichert die Besteuerung der bei einer st-neutralen oder st-begünstigten Einbringung nicht realisierten stillen Reserven, indem die in den einbringungsgeborenen Anteilen "gespeicherten" stillen Reserven (unter Durchbrechung des Subjekt-St-Prinzips, s Tz 33 aE) nunmehr in Pers des/der unentgeltlichen Erwerber bei einem Realisationsakt "nachgeholt" wird (s Tz 1).

Die Qualität der Anteile als einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG wird mit jeder weiteren unentgeltlichen Übertragung fortgeführt. Dies gilt

  • ohne zeitliche Beschränkung,
  • ungeachtet der Tatsache, dass die Beteiligung bereits mehrfach unentgeltlich übertragen worden ist und
  • auch bei Teilung der Beteiligung durch unentgeltliche Übertragung an vd Rechtsnachfolger (zB Übergang im Wege der Erbfolge auf eine Erbengemeinschaft oder Schenkung von Teilanteilen an mehrere Kinder).

Eine unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn die Anteile nach dem Willen der Vertragsparteien ohne Gegenleistung übertragen werden. Dies ist der Fall bei e...

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