Fachbeiträge & Kommentare zu Rücktritt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Entspr historischen Vorbildern erlaubt das BGB dem Erblasser, sich den Rücktritt vom Erbvertrag vorzubehalten. Der Vorbehalt macht den Erbvertrag nicht zu einem Testament. Ähnliche Wirkungen können durch eine auflösende Bedingung (§ 158 II) erreicht werden (FA-ErbR/Krause Kap 2 Rz 133). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtliche Behandlung.

Rn 5 Die einzelnen Teilschulden bzw Teilforderungen bleiben trotz der Teilung in gewisser Hinsicht miteinander verbunden. Anfechtung, Rücktritt u Minderung können nur gemeinsam ausgeübt, das Zurückbehaltungsrecht (§ 320 I 2) nur einheitlich geltend gemacht werden. Im Prozess sind Teilschuldner u -gläubiger einfache Streitgenossen (§ 59 ZPO). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung zu verwandten Rechtsfiguren.

Rn 5 Wie bei der Wahlschuld ist auch bei der Gattungsschuld der Leistungsgegenstand zunächst relativ unbestimmt, doch wählt der Schuldner bei der Gattungsschuld aus einer Menge gleichartiger Gegenstände, bei der Wahlschuld hingegen aus einer Menge verschiedener, individuell bestimmter Gegenstände aus (Grüneberg/Grüneberg § 262 Rz 4; Staud/Bittner/Kolbe § 262 Rz 4; ausf Wiese... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübung/Widerruf.

Rn 3 Die Aufhebung kann ausdrücklich, aber auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser neue widersprechende Verfügungen trifft (Soergel/Wolf Rz 2) oder Regelungen in einem neuen Testament bewusst nicht mit aufnimmt (Köln FamRZ 93, 242). Der Rücktritt nach § 2297 ist wie jedes Testament widerruflich. Mit Widerruf treten aufgehobene Verfügungen wieder in Kraft. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgeleitetes Leistungsverweigerungsrecht ggü dem Unternehmer.

Rn 4 Dem Verbraucher muss gg seinen Partner aus dem anderen Vertrag ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dieses kann eine Einwendung oder eine Einrede darstellen (der Wortlaut von I 1 ist ungenau, MüKo/Habersack Rz 37). Ein Gestaltungsrecht (zB zur Anfechtung) genügt nicht, solange es nicht ausgeübt worden ist. Rn 5 Im Rahmen der Mängelhaftung bei Kauf- und Werkvertrag i... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Gesetzliche Voraussetzung ist zunächst ein wirksames Verlöbnis – s dazu § 1297 Rn 3–7. Rn 3 Darüber hinaus sind §§ 1298, 1299 analog anwendbar im Fall eines zB nach § 138 I nichtigen Verlöbnisses (Schlesw FamRZ 14, 1846), oder dann, wenn ein minderjähriger oder gutgläubiger Partner auf die Gültigkeit eines wegen fehlender Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unwirksame... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wertberechnung.

Rn 9 Auszugehen ist vom objektiven Marktwert und nicht vom Nutzen der Leistung gerade für den Gläubiger; insoweit bleibt der Wertersatz also ggf unter dem Schadensersatz. Für Modifikationen bei Rückabwicklung nach Widerruf s § 357 Rn 28. Rn 10 Eine Sonderregelung trifft II 2 Alt 1 für den Fall, dass der durch den Rücktritt beendete Vertrag eine Gegenleistung bestimmt hat (daz... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausschluss und Verweisung auf Dritte (Nr 8b aa).

Rn 55 Nr 8b aa Var 1 verbietet den Ausschluss gesetzlicher Gewährleistungsrechte nach §§ 437, 634. Mit Nr 8b aa vereinbar ist die Beschränkung der Gewährleistung auf Rücktritt unter Ausschluss der Minderung (BGH NJW-RR 90, 1141 [BGH 16.05.1990 - VIII ZR 245/89]; München NJW 94, 1661 [OLG München 30.09.1993 - 29 U 1781/93]), nicht aber der umgekehrte Fall (MüKo/Wurmnest § 309... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. § 283; § 326 V.

Rn 3 Man ist geneigt, die an versteckter Stelle in § 326 V und § 283 für Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung inhaltsgleich geregelten Ausnahmetatbestände zu übersehen. Dabei behandeln sie einen besonders naheliegenden Fall der entbehrlichen Bestimmung einer Nacherfüllungsfrist. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Nacherfüllung nicht erfolgen kann, wenn sie obje... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Mangelhaftigkeit trotz Nacherfüllung (Nr 2).

Rn 5 Gem Nr 2 ist die Fristsetzung bei erfolgloser Nacherfüllung entbehrlich, wenn der Unternehmer den Versuch der Nacherfüllung unternommen hat, die Ware aber weiterhin mit demselben oder einem neuen, im Zuge der Nacherfüllung aufgetretenen (insoweit abw zu § 440; krit HP/Faust Rz 17: Weil der Begriff des Mangels iSv § 434 I an den Gefahrübergang anknüpft, kommt die Einbezi... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 IGgs zu den vorangegangenen Vorschriften findet § 475d auf alle Verbrauchsgüterkäufe Anwendung und nicht nur auf solche über Waren mit digitalen Elementen. Er modifiziert die im allg Schuldrecht geregelten Voraussetzungen für Rücktritt und Schadensersatz für Verbrauchsgüterkaufverträge ab dem 1.1.22. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge gilt die alte Rechtslag... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wirtschaftliche Bedeutung.

Rn 7 Der Erbvertrag ermöglicht den Schutz einer in Aussicht gestellten Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage, indem durch die vertragliche Bindung die Testier- und Widerrufsfreiheit des Erblassers bzgl seiner vertragsmäßigen Verfügungen beschränkt wird. Vertrauen auf erbrechtliche Verfügungen des Erblassers, zB auf die Einsetzung zum Vertragserben zu Lebzeit... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fixgeschäft, II Nr 2.

Rn 31 Nach § 361 aF sollte der Gläubiger ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt sein, wenn die Leistung ›genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist‹ bewirkt werden sollte. Dieses ›Fixgeschäft‹ kehrt jetzt mit etwas anderer Formulierung in II Nr 2 wieder (dazu Dubovitskaya AcP 215, 581). Danach muss die Leistung nicht bloß frist- oder termi... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beseitigung.

Rn 4 Die vertragsmäßige Bindung des Erbvertrags wird beseitigt durch Anfechtung (§§ 2281 ff), Aufhebung (§§ 2290 ff) oder gesetzlichen Rücktritt (§§ 2293 ff). Sie wird gegenstandslos infolge Vorversterbens, Ausschlagung (§§ 2279 I iVm §§ 1942 ff), Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff) oder Erbverzichts (§§ 2346 ff) des Zuwendungsempfängers (Schumann § 1941 Rz 72 ff). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertragslösung.

Rn 35 Eine Lösung vom Vertrag liegt vor, wenn der Kunde ausdrücklich (zB durch Rücktritt, Kündigung oder Widerruf) oder konkludent (gleich ob berechtigt oder nicht) erklärt, dass er den Vertrag nicht zu erfüllen gedenkt (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 6 Rz 12). Nr 6 greift auch, wenn die Vertragsverletzung derart ist, dass eine weitere Fortsetzung des Vertrages nach Lage des Falles ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verweigerungsrecht des Unternehmers (Abs 3).

Rn 7 Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie objektiv unmöglich ist – § 275 I. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 635 III, der nur auf § 275 II, III verweist, liegt aber in der Natur der Sache, weil für den gleichgerichteten Nacherfüllungsanspruch nichts anderes gelten kann als für den Erfüllungsanspruch. Dem gleichgestellt ist gem § 275 I die subjektive Unm... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wirkung.

Rn 5 Die erfasste vertragsmäßige Verfügung wird unwirksam. Der Rücktritt ist grds unwiderruflich. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Ist dem Erblasser eine Bindung an den Erbvertrag nicht mehr zumutbar und eine Belohnung des Bedachten unverdient, ermöglich ihm das G einen Rücktritt von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden; nach dessen Tod gilt § 2297 mit Verweis in 2 auf § 2336 II–IV. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. condictio ob causam finitam – § 812 I 2 Alt 1.

Rn 35 § 812 I 2 Alt 1 stellt den späteren Wegfall des im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Rechtsgrundes seinem anfänglichen Fehlen gleich. Die condictio ob causam finitam umfasst deshalb va die Tatbestände des vorläufigen Erwerbs, insb also die Herausgabepflicht beim Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines vertraglichen Endtermins (BGH NJW 52, 1171; MDR 59, 658 [BG... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unerhebliche Pflichtverletzung (Abs 1 S 2).

Rn 7 Anders als der Rücktritt steht die Minderung auch bei unerheblichen Pflichtverletzungen zur Verfügung (BTDrs 14/6040, 235). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 1 Die Minderung ist das zum Rücktritt alternative Mängelrecht des Käufers (I). Sie setzt daher regelmäßig Fehlschlagen der Nachbesserung voraus (§ 437 Rn 15). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Handlungsoptionen.

Rn 3 Im Fall des I 1 kann der Veranstalter dem Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn (I 4) eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist entweder das Angebot zur Preiserhöhung annimmt (S 2 Nr 1) oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt (S 2 Nr 2). Wahlweise kann der Veranstalter nach II 1 eine ›Ersatzrei... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 47 Zentraler Anwendungsbereich des Schadensersatzes statt der Leistung sind vertragliche Ansprüche aus § 280 I, und zwar typischerweise solche aus gegenseitigem Vertrag. Soweit in § 311a II zu Unrecht eine Anspruchsgrundlage gesehen wird (s § 276 Rn 17), kommen die Regeln auch dort zur Anwendung. Auch bei Leistungspflichten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen kann das Er... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Das o Rn 1 Gesagte ergibt Anhaltspunkte für den Anwendungsbereich von § 324: Dieser deckt sich im Wesentlichen mit einem Teilbereich der inzwischen überholten positiven Vertragsverletzung, nämlich demjenigen außerhalb der Schlechtleistung (die jetzt unter § 323 fällt, § 323 Rn 14). Auch bei § 324 ist aber kein Vertretenmüssen nötig. Die Vorschrift tritt jedoch hinter § ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beschränkung auf Nacherfüllung (Nr 8b bb).

Rn 59 Nach Nr 8b bb erfordert die (partielle) Beschränkung der Gewährleistungsrechte aus §§ 437 Nr 1, 634 Nr 1 auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung (›ein Recht auf Nacherfüllung‹) den ausdrücklichen Vorbehalt von Minderung und Rücktrittsrecht für den Fall des Fehlschlagens. Der Nacherfüllungsanspruch muss umfassend sein und darf keine Einschränkungen enthalten, die das Ges... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausschluss des Rücktrittsrechts.

Rn 27a Das Rücktrittsrecht ist bei (konkludentem) Verzicht auf den bereits erklärten Rücktritt ausgeschlossen (LG Köln BeckRS 21, 11628 Rz 30 ff: so bei späterer Kaufpreiszahlung, obw diese ›ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung‹ erfolgte). mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. WKRL.

Rn 4 § 440 wurde durch die Umsetzung der RL nicht verändert. Die Fälle, in denen gem Art 13 IV WKRL auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt oder Schadensersatz übergegangen werden kann, sind nunmehr für den Verbrauchsgüterkauf in § 475d normiert, da wegen der zB von § 323 abweichenden Vorgaben der WKRL die Anwendung des § 440 in diesem Bereich nicht mehr ausreichend ist. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. §§ 281 II, 323 II.

Rn 5 § 323 II nennt für den Rücktritt drei Tatbestände, nach denen die Bestimmung einer Nacherfüllungsfrist ausnw entbehrlich ist. Entsprechendes gilt über § 637 II 1 und § 638 I 1 auch für Selbstvornahme und Minderung. Der wichtigste ist in § 323 II Nr 1 niedergelegt und findet sich für den Schadensersatz statt der Leistung in § 281 II wieder. Danach ist eine Fristsetzung i... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Schuldrecht ist das Recht der durch Pflichten zwischen Personen konstituierten und gestalteten Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen. Das durch das SchRModG neugestaltete Schuldrecht baut deshalb folgerichtig für Störungen, dh nicht dem Pflichtenplan entspr Entwicklungen, auf dem zentralen Begriff der ›Pflichtverletzung‹ auf (s Rn 5–8). Die Gliederung folgt dann d... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das Eigentum vo... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht.

Rn 4 Dogmatisch folgt aus der Vereinheitlichung des Leistungsstörungsrechts die Erkenntnis, dass die Herstellung eines mangelhaften Gewerkes als Unterfall der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages zu behandeln ist. Das ändert freilich nichts daran, dass die im Werkvertragsrecht verbliebenen, vertragsspezifischen Vorschriften zum Mängelhaftungsrecht abschließende Sonderre... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rückgabeanspruch.

Rn 5 Wie der Anspruch aus § 368, so ist auch derjenige aus § 371 ein verhaltener Anspruch, der nur bei Geltendmachung durch den Schuldner fällig wird. Es handelt sich um eine Nebenleistungspflicht des Gläubigers (Stuttg OLGR 01, 317). Rn 6 Die Anspruchsberechtigung steht grds dem Schuldner zu. Bei der Bürgschaft kann der Schuldner nach deren Erledigung Rückgabe an den Bürgen,... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vollunmöglichkeit.

Rn 7 § 326 I 1 Hs 1 lässt, wenn der Schuldner wegen der Unmöglichkeit nicht leistet, dessen Anspruch auf die Gegenleistung ohne weiteres entfallen (wenn nicht III wegen § 285 Abweichendes anordnet). Nach Spezialvorschriften gelten aber Ausnahmen, wenn der Gläubiger beim Eintritt der Unmöglichkeit bereits die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) trägt. Das meint die Gefahr, die... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung der Aufhebung des Erbvertrags (Abs 3).

Rn 3 Aufhebung durch Rücktritt (§§ 2293 ff) vom gesamten Erbvertrag oder durch Vertrag von allen vertragsmäßigen Verfügungen (§ 2290) bewirkt, dass auch die einseitigen Verfügungen des Erblassers, nicht auch die des anderen Teils (NK/Seiler Rz 9), außer Kraft treten, wenn sein Wille nicht entgegensteht. Entspr gilt, wenn er alle vertragsmäßigen Verfügungen nach § 2290 I aufh... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 326 I 1 erfasst die Fälle der Nichtleistung und (quantitativen) Teil-Nichtleistung durch den Schuldner wegen Unmöglichkeit. Dagegen enthält I 2 eine Ausnahme für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung; hier ergibt sich die Rechtsfolge aus V. Zahlreiche Sondervorschriften gehen I vor (§§ 536, 615, 616, 645 I, 651c ff, 651j) oder en... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Anfechtungsrecht.

Rn 1 Einseitige Verfügungen und Testamente können vom Erblasser widerrufen werden (§§ 2299 II 1, 2253 ff). Für den Widerruf wechselseitiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Ehegatten verweist § 2271 I auf den Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2296); nach dem Tod eines Ehegatten gelten die §§ 2281–2285 analog (RGZ 87, 95; BGH NJW 62, 1913 [BGH 04.0... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen (Nr 5).

Rn 26 Nr 5 dient dem Schutz des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots (BGH NJW 77, 382 [BGH 10.11.1976 - VIII ZR 115/75]; 70, 32 [BGH 08.10.1969 - VIII ZR 20/68]). Ist der Inhalt der Klausel nach Nr 5 nicht zu beanstanden, ist § 307 Prüfungsmaßstab (BGH NJW-RR 01, 343 [BGH 30.11.2000 - III ZR 151/00]). Unter Nr 5 fallen Schadensersatzansprüche aller Art, insb solche... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abstrakte Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt, Abs 2.

Rn 3 Konsequent stellt II 1 die abstrakten Sicherungsrechte wie insb Sicherungszession und Sicherungsübereignung den akzessorischen gleich. Nicht akzessorische Sicherheit idS ist auch die Sicherungsgrundschuld (§ 1192 Ia). Vertraglich können entspr Sicherheitsgestaltungen begründet werden (BGH NJW 00, 1331 f [BGH 17.02.2000 - VII ZR 51/98]; 17.9.13 – XI ZR 507/12: zu § 233).... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion der §§ 320 ff.

Rn 1 Am wichtigsten unter den seit § 311 behandelten vertraglichen Schuldverhältnissen sind diejenigen aus gegenseitigen Verträgen (u. Rn 3). Bei diesen verspricht jede Partei ihre Leistung, damit auch die andere Partei die Gegenleistung verspricht. Leistung und Gegenleistung stehen hier also in einem auch als Synallagma bezeichneten Zusammenhang. Rn 2 Dieser Zusammenhang zei... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Kritik.

Rn 28 Der Rückgewährgläubiger ist primär nur daran interessiert, den geleisteten Gegenstand nach dem Rücktritt unversehrt und pünktlich zurückzuerhalten. Hierdurch wird der Inhalt der Pflicht des Schuldners bestimmt. Daher ist es konsequent, mit der Ansicht von Rn 26 die Pflichtverletzung bei der mangelhaften Rückgewähr zu suchen. Für die Verzögerung der Rückgewähr ist das n... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. VOB/B.

Rn 29 Gem § 4 VII VOB/B kann der Besteller auch schon vor der Abnahme Mangelbeseitigung verlangen und – nach erfolglosem Fristablauf und Auftragsentziehung – nach § 8 III Nr 2 VOB/B die Selbstvornahme erzwingen oder den Nichterfüllungsschaden erstattet verlangen. Darüber hinaus erhält er einen evtl weitergehenden Schaden ersetzt. Den Rücktritt vom Vertrag sieht die VOB/B nic... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 507 (halbzwingend, § 512 1) enthält besondere Bestimmungen für Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 III). Zum Teilzahlungsgeschäft bei Maklerleistungen BGHZ 194, 150 Rz 12; WM 14, 159 Rz 20. Grds sind die in § 506 I aufgeführten Vorschriften (§§ 358–360 u §§ 491a – 502 mit Ausnahme des § 492 IV) anwendbar. Dazu gehört auch Art 247 EGBGB über vorvertragliche Informationen. I 1... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Nach der Auseinandersetzung.

Rn 44 Nach der Auseinandersetzung haftet jeder Erbe auch mit seinem Eigenvermögen. Ist die Erbengemeinschaft beendet, kann sie weder durch Vertrag geändert (Ddorf Rpfleger 52, 244) noch durch Rücktritt vom Auseinandersetzungsvertrag oder Erbteilübertragung nach erfolgter Auseinandersetzung (RGZ 134, 296) wiederaufleben (Staud/Löhnig § 2042 Rz 66). Allerdings können alle oder... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Minderung.

Rn 27 Rn 24 u 25 gelten entspr, dh der Verkäufer kann gem § 218 I der Geltendmachung der Minderung die Verjährung des Anspruchs auf Nacherfüllung entgegenhalten und der Käufer kann gem IV 2 in Höhe eines noch nicht gezahlten Kaufpreises im Umfang einer gerechtfertigten Minderung die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigern. Ein Verweis auf IV 3 ist entbehrlich, da die do... mehr