Fachbeiträge & Kommentare zu Rücktritt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rücktrittserklärung (Abs 2).

Rn 2 Die Rücktrittserklärung (II 1) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sich durch Auslegung einer notariellen Erklärung ergeben (BGH FamRZ 85, 919). Sie muss jedem der anderen Vertragspartner zugehen (§ 349; BGH aaO; NJW 21, 1455 Rz 12) und notariell beurkundet sein (II 2); Protokollierung im Prozess genügt (§ 127a). Zustellung durch den GV (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Herausgabeanspruch (Abs 2).

Rn 13 II regelt ausdrücklich, dass der Verkäufer wegen des Besitzrechts des Käufers (Rn 15) den Vindikationsanspruch (§ 985) ausschl nach Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 323, 324) geltend machen kann (Schulze/Kienle NJW 02, 2842 f [BGH 20.11.2001 - IV ZR 77/00]; zum Rücktritt in der Insolvenz M. Huber NZI 04, 57 ff). Zum weitgehenden Ausschluss der Abdingbarkeit s Rn 5. §§ 216...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verweigerung der ordnungsgemäßen Nacherfüllung (Nr 4).

Rn 8 Nr 4 enthält die Rechtsfolge bei Verweigerung der ordnungsgemäßen Nacherfüllung durch den Unternehmer. Dabei kommt die berechtigte (gem § 439 IV o § 275 I, II) und die unberechtigte Verweigerung in Betracht. IRd Nr 4 steht dem Verbraucher in beiden Fällen ein Rücktrittsrecht zu (BTDrs 19/27424, 38). Die unberechtigte Verweigerung muss nicht den Anforderungen des § 323 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rücktrittsrecht des Verkäufers (Abs 4 S 3).

Rn 26 Damit der Verkäufer nicht gem IV 2 die Kaufsache und den Anspruch auf den Kaufpreis verliert, kann er im Anschluss an die Erhebung der Rücktrittseinrede durch den Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dann hat er Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache gegen Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises (BTDrs 14/6857, 26 f, 60; BRHP/Faust Rz 57).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 348 BGB – Erfüllung Zug-um-Zug.

Gesetzestext 1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift will die Abwicklung der sich aus dem Rücktritt ergebenden Pflichten regeln. Dabei handelt es sich um Pflichten aller Art, nicht nur die um Rückgewähr von Leistung und Gegenleistung....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 7 Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den angebotenen Leistungsteil anzunehmen; ihm steht also ein Zurückweisungsrecht zu (hM: Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 10; Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 2; MüKoBGB/Krüger § 266 Rz 18). Macht der Gläubiger von seinem Zurückweisungsrecht Gebrauch, treten für den Schuldner die Nichterfüllungsfolgen in vollem Umfang ein. Der Gläubiger kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur, Wahlrecht.

Rn 5 Die Minderung ist – wie der Rücktritt – ein Gestaltungsrecht (BTDrs 14/6040, 234 f). Ihre Ausübung führt daher unmittelbar zur Umgestaltung des Schuldverhältnisses und zum Erlöschen des Wahlrechts des Käufers zwischen Rücktritt (MüKo/Westermann Rz 4 mwN) bzw Schadensersatz statt der Leistung (BGH NJW 18, 2863 Rz 19 ff; KG BeckRS 10, 12001; aA Stöber NJW 18, 2834; Stuttg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Das Gebrauchsrecht des Schuldners.

Rn 29 Für das Recht des Schuldners, den empfangenen Gegenstand zu gebrauchen und damit möglicherweise zu verschlechtern oder zu gefährden, ist zwischen dem vertraglichen und dem gesetzlichen Rücktrittsrecht zu unterscheiden. Rn 30 Beim vertraglichen Rücktrittsrecht muss sich durch Auslegung des die Überlassung regelnden Vertrages ergeben, was der Schuldner tun darf. Insb kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 27 Mit wirksam erklärtem Rücktritt hat der Käufer das Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung (Kobl NJW-RR 15, 1192 [OLG Hamm 26.03.2015 - 22 U 147/14] Rz 11; aA Derleder NJW 03, 998, 1003: wenn Verkäufer disponiert hat) und das Recht auf Nacherfüllung (s § 439 Rn 9) verloren. Einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche ist der Ort, an dem sich die Kaufsac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweitmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Ausschlüsse des Erfüllungsanspruchs.

Rn 33 Außer § 275 kennt das Gesetz eine ganze Reihe weiterer Fälle, in denen der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen ist. Dies gilt zum einen für die Fälle des Erlöschens und der Beendigung von Schuldverhältnissen. Erlischt der Anspruch des Gläubigers etwa durch Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung oder Selbsthilfeverkauf oder finden Erlass, Konfusion, Novation oder Aufhebungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Wirkung.

Rn 1 Zurückzutreten oder zu mindern ist kein Anspruch gegen einen anderen als Schuldner (§ 194 I), sondern als einseitige Befugnis ein Gestaltungsrecht (§ 194 Rn 6). Erst durch Ausübung des Rücktrittsrechts (§ 349) wandelt sich das bisherige Vertragsverhältnis in ein Rückgewähr- oder Abwicklungsschuldverhältnis, entsteht also zB der Anspruch aus § 346 I, der seinerseits nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkungen der Schuldrechtsmodernisierung.

Rn 2 Durch das SchRModG ist dem Gläubiger die Lösung vom Vertrag teils erheblich erleichtert worden. Außerdem hat die Neufassung der §§ 323 ff sich überwiegend auf den Rücktritt konzentriert und die Regelung von Schadensersatzansprüchen den §§ 280 ff überlassen. In Bezug auf den Rücktritt bestehen die wichtigsten Änderungen in Folgendem: Rn 3 (1.) Nach § 323 setzt das Rücktri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 634a ist Art 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach gilt neues Verjährungsrecht auch für bereits vor dem 1.1.02 geschlossene Verträge, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gem Art 229 § 6 I 2 Alt 1 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 323 passt nicht für alle Fälle des Ausbleibens der Leistung, nämlich nicht für die Unmöglichkeit. Denn erstens ist dort die in § 323 vorgesehene Fristsetzung sinnlos: Die Leistung wird ja idR auch während des Fristablaufs nicht möglich. Und zweitens fehlt wegen § 275 der erst durch den Rücktritt des Gläubigers zu beendende Erfüllungsanspruch; der Gläubiger hat also ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zeitlich.

Rn 9 Wie das Mängelrecht insgesamt (§ 437 Rn 3, 4) entsteht das Recht auf Nacherfüllung für Sachmängel erst nach Gefahrübergang und für Rechtsmängel erst nach Eigentumsübergang. Es erlischt mit wirksamer (Naumbg NJW-RR 15, 1399 [OLG Naumburg 09.04.2015 - 2 U 127/13]) Erklärung von Rücktritt (Celle NJW-RR 07, 353, 354 [OLG Celle 28.06.2006 - 7 U 235/05]) oder Minderung; zum R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinbartes Rücktrittsrecht.

Rn 3 Die Mietvertragsparteien können bestimmen, dass jeder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein soll. Entspr Regelungen sind wirksam. In Betracht kommt auch ein allein vom Willen des Vermieters oder von zusätzlichen Voraussetzungen abhängiges, hingegen kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Rn 4 Der Vermieter kann sich gem § 572 I nach Überlassung aber nicht auf dieses Rückt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rücknahme der Kaufsache.

Rn 13 Es genügt jede mängelrechtliche Rücknahme der Kaufsache durch den Letztverkäufer (zu § 478 aF: Lepsius AcP 207, 340, 350 f), unabhängig davon, ob sie auf (1) Rücktritt iVm §§ 440, 437 Nr 1 Alt 1, (2) Nacherfüllung (§ 439 V; zu aF str, s Anwk/Büdenbender Rz 23 ff) oder (3) Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281, 280, 440, 437 Nr 3 Alt 1) gestützt ist. Der Rücknahme e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Rücktrittseinrede‹ (Abs 4 S 2, §§ 218 II, 214 II).

Rn 25 Nach allg Verjährungsrecht wäre der Käufer bei mangelhafter Lieferung gem § 215 bei Verjährung seines Anspruchs auf Nacherfüllung nur berechtigt, im Umfang eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts gem § 320 die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. IV 2 gewährt ihm das zusätzliche Recht, bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen iÜ die Zahlung des Kaufpreises vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflichtverletzungen.

Rn 9 Insb Pflichtverletzungen können einen wichtigen Grund darstellen. Das setzt § 314 II voraus: Dann sollen nach II 1 eine erfolglose Fristsetzung oder eine erfolglose Abmahnung Voraussetzung für die Kündigung sein. Die in II 2 bestimmte entspr Anwendung von § 323 II bedeutet, dass in den dort genannten Fallgruppen Fristsetzung oder Abmahnung unnötig (weil nicht erfolgvers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Im Zuge der vollständigen Renovierung des Verjährungsrechts mit Einführung der Schuldrechtmodernisierung ist auch die werkvertragliche Verjährung der Mängelansprüche in § 634a neu geregelt worden. Die hierdurch bedingten Abweichungen von § 638 aF sind erheblich. Anstelle der Fristenstaffelung des § 638 aF (6 Monate/1 Jahr – Grundstücke, 5 Jahre – Bauwerke) betragen die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schwerwiegender Mangel (Nr 3).

Rn 7 Der Verbraucher kann gem Nr 3 ohne Fristsetzung u -ablauf zurücktreten, wenn der Mangel derart schwerwiegt, dass ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist. Wann von einem schwerwiegenden Mangel auszugehen ist, ist iRe Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BTDrs 19/27424, 37). Richtlinienübergreifend kann insoweit zur Orientierung auf DIRL Erw 65 zur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Die Anerkennung eines Rücktrittsgrundes.

Rn 5 Das Gesetz möchte durch einen nach den §§ 1037, 1038 erfolgten Rücktritt des Schiedsrichters oder eine Parteivereinbarung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes nicht zugleich konkludent das Vorliegen der jeweiligen Rücktrittsgründe präjudizieren. Da ein solches Verständnis einer konkludenten Anerkennung des jeweiligen Rücktrittsgrundes nahe liegt, hat Abs 2 festge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechts- oder Sachmängel des Ersatzes.

Rn 13 Die Überlassung eines Ersatzstücks begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, auf das bei Rechts- oder Sachmängeln des gelieferten Ersatzstücks die Vorschriften über den Kauf (§§ 437 ff BGB) anwendbar sind (Zö/Herget Rz 11), soweit die Besonderheiten der Austauschpfändung dem nicht entgegenstehen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 15)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gefahren der Vertragsdurchführung.

Rn 51 Ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Maklers bleiben nachträgliche Geschehnisse mit Wirkungen auf den Hauptvertrag. Die Parteien des Hauptvertrags können sich dem Vergütungsanspruch insb nicht dadurch entziehen, dass sie den Vertrag einvernehmlich aufheben (BGH NJW-RR 93, 248 [BGH 11.11.1992 - IV ZR 218/91]; 02, 50 [BGH 27.09.2001 - III ZR 318/00]). Gleiches gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wirksamkeit des Hauptvertrags.

Rn 46 Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Maklers ist neben dem Vertragsschluss in Bezug auf den Hauptvertrag auch dessen Wirksamkeit. Der Makler trägt damit das Risiko der im Vertrag angelegten Unvollkommenheit (BGH NJW 01, 966 [BGH 14.12.2000 - III ZR 3/00]). Das betrifft alle rechtshindernden Einwendungen, insb die Formnichtigkeit, Gesetzes- und Sittenwidrigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Pauschalreisevertrag (I).

Rn 26 Er ist formfrei möglich und nach Art 2 Nr 3 der RL (Rn 1) ›ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen‹, wobei sich durch ihn nach I 1 der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden (Rn 13) die Gesamtheit von Reiseleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ansprüche aus vollzogenem Mängelrecht.

Rn 7 Nach dem eindeutigen Wortlaut von IV u § 218 I verjähren Ansprüche aus vollzogenem Rücktritt und vollzogener Minderung nicht nach § 438, sondern nach §§ 195 ff (BGH NJW 07, 674, 677; BGH NJW 15, 2105 Rz 15 für Rücktritt; Kobl ZGS 06, 117, 118; Saarbr BauR 14, 1795, 1796 offengelassen für Minderung; BRHP/Faust Rz 50; aA Peters NJW 08, 119 ff). S allg § 437 Rn 20.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kausalgeschäft.

Rn 12 Der Erbverzicht als abstraktes Rechtsgeschäft (Rn 2) bedarf eines Verpflichtungsgeschäfts als Rechtsgrund, um kondiktionsfest zu sein (BGH NJW 97, 653 [BGH 29.11.1996 - BLw 16/96]; Staud/Schotten Rz 115). Die Rechtsgeschäfte sind in ihrem Bestand jedoch voneinander unabhängig (BayObLG ZEV 06, 209, 210; NK/Beck/Kroiß). Analog § 2348 bedarf auch das Kausalgeschäft der no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 3 Vertragsmäßige Verfügungen des Zurücktretenden werden unwirksam, soweit der Rücktritt reicht. Einseitige Verfügungen treten nach § 2299 III (§ 2299 Rn 3) im Zweifel außer Kraft. Vertragsmäßige Verfügungen des anderen Vertragschließenden werden nur bei vorbehaltenem Rücktritt unwirksam, § 2298 II 1, III (BGH NJW 21, 1455 [BGH 27.01.2021 - XII ZB 450/20] Rz 11). Bei der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abdingbarkeit.

Rn 5 Bis auf III ist § 449 dispositiv, auch beim Verbrauchsgüterkauf (e contrario § 476 I 1; Bülow 429, 430 f) mit Ausn des durch AGB unabdingbaren Grundsatzes ›keine Rücknahme ohne Rücktritt‹ von II (BGH NJW-RR 08, 818 [BGH 19.12.2007 - XII ZR 61/05] Rz 40 ff; ebenso ggü Unternehmern Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Für Teilzahlungskäufe ordnet § 508 II 5 zwingend an, dass jede ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schadensersatz statt der Leistung (Abs 2).

Rn 10 II erweitert die Ausnahmen vom Erfordernis der Frist(-setzung) auf die entspr Fälle iRe Begehrens nach Schadensersatz statt der Leistung u stellt somit den Gleichlauf der Voraussetzungen für Rücktritt und Schadensersatz sicher (BTDrs 19/27424, 39). Demnach bedarf es der nach § 281 I grds erforderlichen Fristsetzung in den in I genannten Fällen ebenfalls nicht. Schadens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 346 I umfasst ausdrücklich vertragliche und gesetzliche Rücktrittsrechte. Nur einige Spezialvorschriften betreffen lediglich den vertraglich vorbehaltenen (§§ 350, 353) oder den gesetzlichen Rücktritt (§§ 346 III Nr 3, 347 I 2). Der maßgebliche Unterschied besteht darin, dass die Beteiligten idR mit einem vorbehaltenen Rücktritt rechnen können, mit einem gesetzlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss der Ersatzpflicht.

Rn 13 Die Verpflichtung des vom Verlöbnis zurückgetretenen Verlobten zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund zum Rücktritt gegeben war (III). Ein solcher Grund liegt vor, wenn sich Tatsachen ergeben, die den Zurücktretenden bei verständiger Würdigung von der Verlobung abgehalten hätten (MüKo/Roth Rz 10). Auf ein Verschulden des anderen Verlobten kommt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 3 Nach § 336 I gilt die Hingabe einer Draufgabe ›als Zeichen des Abschlusses des Vertrags‹. Das meint aber nur eine widerlegliche Vermutung; der Vertragsschluss kann auch anders bewiesen werden. Die Vereinbarung einer Draufgabe bedeutet gleichfalls keine Formabrede mit der Folge von § 126. Rn 4 Da die Draufgabe im Zweifel nicht als Reugeld gelten soll (§ 336 II), führt sie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vorrang der Nacherfüllung (Nr 1).

Rn 15 Das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung (BTDrs 14/6040, 220; BVerfG ZGS 06, 470, 472; die folgenden Zitate) und den darin liegenden Vorrang der Nacherfüllung ggü den Rechten des Käufers auf Aufhebung der Leistungsbeziehung, durch Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung, und Minderung gem Nrn 2 u 3 hat der Gesetzgeber bewusst nicht ausdrücklich geregelt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelheiten.

Rn 24 V bedeutet eine Rechtsgrundverweisung auf § 323 (m Ausn der dort regelmäßig geforderten Fristsetzung oder Abmahnung). Folglich ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit die Voraussetzungen von § 323 VI vorliegen (vgl § 323 Rn 46 ff). Auch kommt ein Totalrücktritt nur dann in Betracht, wenn ein Interesse des Gläubigers an der schon erhaltenen Teilleistung fehlt (§ 323 V ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Konkurrenzen.

Rn 17 Die zahlreichen Sonderregelungen für eine außerordentliche Kündigung (etwa §§ 490, 543, 569, 626, 723 BGB, 89a, 133 HGB, 297 AktG) schließen den allgemeineren § 314 aus (BTDrs 14/6040, 177; MüKo/Gaier Rz 17 ff; Grüneberg/Grüneberg Rz 4; zu seiner Erweiterung Grunsky/Kupka FS Medicus [09], 155). Zur Anwendung im Reiserecht Köln MDR 21, 1453 [OLG Köln 25.08.2021 - 16 U 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wirkung und Schutzzweck des Widerrufsrechts, I 1.

Rn 1 Infolge eines fristgerechten (dazu Rn 11) Widerrufs sind der Verbraucher und der Unternehmer ›an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden‹, I 1 (dazu Petersen FS Leenen [12], 219). Damit geht das Gesetz entgegen der früher hM davon aus, der Vertrag sei zunächst wirksam zustande gekommen. Beide Parteien können also vorerst Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichtvornahme der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist (Nr 1).

Rn 4 Fristbeginn ist die Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher (Lorenz NJW 21, 2065, 2071; s aber Eckhoff/Bubinger RAW 22, 16, 21; Jaensch jM 22 134, 138: Beim Bestehen eines Wahlrechts iSd § 439 I muss sich der Käufer zunächst für eine Art der Nacherfüllung entscheiden, um die Frist in Gang zu setzen; aA BeckOKBGB/Faust Rz 12: Maßgeblich ist die Geltendmachung des Na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen.

Rn 2 Im Ausgangspunkt enthält § 637 I eine Selbstverständlichkeit. Natürlich steht es dem Besteller frei, etwaige Mängel des abgenommenen Werks selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift betrifft also eigentlich (nur) die Frage, wer die hierdurch bedingten Kosten zu tragen hat. Die allg tatbestandlichen Voraussetzungen für diesen Aufwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. WKRL.

Rn 3 § 441 entspricht der unionsrechtlichen Vorgabe von Art 13 IV, 15 WKRL, dass der Verbraucher bei erfolgloser Nacherfüllung ein Recht auf Minderung hat, und zwar e-contrario Art 13 V auch für geringfügige Vertragswidrigkeiten. Str war, ob § 441 der Anforderung gem Art 3 V 3. Spiegelstrich VerbrGKRL genügte, dass der Verbraucher zu Rücktritt oder Minderung auch dann berech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rückgewähr.

Rn 3 Der Rücktritt verändert nur den Schuldvertrag und hat keine dingliche Wirkung hinsichtlich der schon erbrachten Leistungen (zum Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs Jaeger AcP 215, 533). Wenn die Leistung in einer Übereignung bestanden hat, ist also neben der Rückgabe eine Rückübereignung nötig; für gezahltes Geld ist eine gleiche Summe zurückzuzahlen. BGHZ 87, 104, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erlöschen nicht erfüllter Pflichten.

Rn 2 Die nächstliegende Wirkung des Rücktritts wird als selbstverständlich in § 346 nicht eigens ausgesprochen: Die noch nicht erfüllten Primärleistungspflichten erlöschen, so dass Erfüllung nicht mehr verlangt werden kann. Schon entstandene Sekundäransprüche (zB auf Ersatz von Begleit- oder Verzugsschäden, differenzierend aber Herresthal JuS 07, 798 ff) bleiben dagegen idR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vollunmöglichkeit.

Rn 7 § 326 I 1 Hs 1 lässt, wenn der Schuldner wegen der Unmöglichkeit nicht leistet, dessen Anspruch auf die Gegenleistung ohne weiteres entfallen (wenn nicht III wegen § 285 Abweichendes anordnet). Nach Spezialvorschriften gelten aber Ausnahmen, wenn der Gläubiger beim Eintritt der Unmöglichkeit bereits die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) trägt. Das meint die Gefahr, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 47 Zentraler Anwendungsbereich des Schadensersatzes statt der Leistung sind vertragliche Ansprüche aus § 280 I, und zwar typischerweise solche aus gegenseitigem Vertrag. Soweit in § 311a II zu Unrecht eine Anspruchsgrundlage gesehen wird (s § 276 Rn 17), kommen die Regeln auch dort zur Anwendung. Auch bei Leistungspflichten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen kann das Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertragslösung.

Rn 35 Eine Lösung vom Vertrag liegt vor, wenn der Kunde ausdrücklich (zB durch Rücktritt, Kündigung oder Widerruf) oder konkludent (gleich ob berechtigt oder nicht) erklärt, dass er den Vertrag nicht zu erfüllen gedenkt (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 6 Rz 12). Nr 6 greift auch, wenn die Vertragsverletzung derart ist, dass eine weitere Fortsetzung des Vertrages nach Lage des Falles ...mehr