Fachbeiträge & Kommentare zu Rücktritt

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Ausschluss des Anspruchs

Rz. 12 Der Erblasser kann sich im Erbvertrag vorbehalten, Schenkungen zu machen,[45] oder mit dem Vertragserben vereinbaren, dass der Anspruch aus § 2287 BGB ausgeschlossen wird;[46] ein Ausschluss ist dann anzunehmen, wenn der überlebende Ehegatte frei über das gesamte Vermögen verfügen darf,[47] nicht dagegen, wenn sich der Erblasser den Rücktritt vorbehalten hat; solange ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Nichtigkeit des Erbvertrages

Rz. 5 Da die vertragsmäßigen Verfügungen zumindest rein äußerlich in einem Erbvertrag getroffen werden, sind sie zunächst nur wirksam, wenn auch der Erbvertrag wirksam ist.[16] Ist der Erbvertrag jedoch nichtig, z.B. wegen Formmangels, dann sind die einseitigen Verfügungen nicht automatisch unwirksam; sie sind auch nicht im Zweifel unwirksam, weil Abs. 3 die Nichtigkeit des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Höchstpersönlichkeit

Rz. 2 Der Erblasser kann den Rücktritt nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), anfechten (§ 2282 Abs. 1 S. 1 BGB), bestätigen (§ 2284 S. 1 BGB) oder aufheben kann (§ 2290 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Vertretung – auch die gesetzliche Vertretung – ist ausgeschlossen;[1] daher kann der geschäftsunfähige Erblasser vom Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Berechtigter

Rz. 6 § 2293 BGB sieht den Rücktritt nur für den Erblasser höchstpersönlich vor, nicht auch für den Vertragspartner; dieser kann aber die gemachten Zuwendungen ausschlagen. Hat sich aber der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Erbvertrag schuldrechtlich verpflichtet, dann kann er mit dem Erblasser ein schuldrechtliches Rücktrittsrecht zu seinen Gunsten vereinbaren; für d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 6 Eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erbvertrages oder einer vertragsmäßigen Verfügung ist zulässig (vgl. die Erläuterungen zu § 2286 BGB und § 2293 BGB). Zwar verweist § 2294 BGB nicht auf § 2336 Abs. 3 BGB; nach den allg. Beweislastgrundsätzen hat aber derjenige den Rücktritt zu beweisen, der sich darauf beruft. Der Erblasser ist daher beweispflichtig für...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Aufhebung der Verpflichtung

Rz. 4 Die Verpflichtung muss vor dem Tod des Erblassers aufgehoben worden sein; darunter fällt aber nicht nur die vertragliche Vereinbarung über die Aufhebung zwischen dem Erblasser und dem Bedachten, sondern auch der nachträgliche Wegfall, unabhängig vom Rechtsgrund,[8] z.B. dadurch, dass die Leistung nachträglich unmöglich geworden ist (§ 275 BGB)[9] oder der Bedachte von ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 7 Ist der Erblasser nicht sicher, ob der Vertragspartner noch lebt, dann kann er notariell beurkundet den Rücktritt erklären, die Rücktrittserklärung ggf. öffentlich zustellen (§ 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. ZPO) und zugleich vorsorglich ein Aufhebungstestament errichten, § 2297 BGB. § 2296 BGB ist zwingend, so dass andere Formen des Rücktritts nicht wirksam vereinba...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag auflösen, anfechten oder von ihm zurücktreten. § 2293 BGB gibt nur dem Erblasser die Möglichkeit, vom Erbvertrag z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abgrenzung

Rz. 3 Hat sich der Erblasser den Rücktritt nicht vorbehalten und greift auch kein gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 2294, 2295 BGB), dann kann der Erblasser im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner den Vertrag aufheben (§§ 2290 ff. BGB) oder anfechten (§ 2281 BGB). 1. Änderungsvorbehalt Rz. 4 Der Rücktrittsvorbehalt ist von einem Änderungsvorbehalt zu unterscheiden, bei dem si...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Berechtigter

Rz. 3 § 2294 BGB sieht den Rücktritt nur für den Erblasser höchstpersönlich, nicht für seine Erben, auch nicht für den Vertragspartner, vor. Er kann auf dieses Recht im Voraus nicht verzichten, § 2302 BGB.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Der Erblasser, der sich auf einen wirksamen Rücktritt beruft, hat diesen zu beweisen (vgl. auch die Ausführungen zu § 2293 BGB).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Norm regelt die vertragliche, also regelmäßig einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichts, einschließlich des Pflichtteilsverzichts. Zu anderen Arten der Aufhebung vgl. § 2346 Rdn 11 f. (Bedingung, Befristung), Rdn 44–49 (Anfechtung), Rdn 50–60 (Inhaltskontrolle), Rdn 63 (Rücktritt). Zur Anwendung beim Zuwendungsverzicht vgl. § 2352 Rdn 22.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung

Rz. 2 Nach Abs. 1 hat die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen vertragsmäßigen Verfügung die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrages zur Folge, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Es müssen beide Vertragsschließenden als Erblasser vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag getroffen haben; die nach dem Willen der Vertragsschließenden von...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Der Erblasser kann den Rücktritt vom gesamten Erbvertrag oder auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen erklären (zum Umfang des Rücktrittsrechts vgl. die Ausführungen zu den einzelnen Rücktrittsvorschriften, §§ 2293–2295 BGB); die Wirksamkeit der übrigen vertragsmäßigen Verfügungen richtet sich nach §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB, beim zweiseitigen Erbvertrag nach ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht mehr möglich; § 2297 BGB macht nun deutlich, dass das Rücktrittsrecht nach dem Tod des Vertragspartners grundsätzlich nicht erlischt; eine Ausnahme gilt im Zweifel für die zweiseitigen Erbverträge nach § 2298 Abs. 2 S. 2 BGB. Für alle anderen Fälle ändert § 2297 BGB nur die Rücktrittsf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Angrenzende Rechtsgebiete und -fragen (Rechtsschutzversicherung)

Rz. 28 Rechtliche Auseinandersetzungen aus dem Verkauf eines Erbteils werden i.R.d. Rechtsschutzversicherung nicht von dem Risikoausschluss der "Streitigkeiten aus dem Bereich des Erbrechts" gem. Nr. 3.2.10. ARB 2021 der Musterbedingungen des GDV[66] erfasst.[67] Von diesem Ausschlusstatbestand werden nur solche Ansprüche erfasst, die spezifisch erbrechtlicher Natur sind. Au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Unterschiede zum Erbvertrag

Rz. 14 In der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament wesentlich vom Erbvertrag. Dort kann eine Vertragspartei ihre vertragsmäßigen Verfügungen auch zu Lebzeiten grds. nicht mehr frei widerrufen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB).[37] Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs vertragsmäßiger Verfügungen zu Lebzeiten kann aber auch i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ausschlagung

Rz. 5 Der Überlebende kann sein (vorbehaltenes) Rücktrittsrecht durch Ausschlagung des ihm Zugewendeten aufrechterhalten. Das setzt zunächst voraus, dass der überlebende durch den verstorbenen Vertragsschließenden bedacht worden ist; ist das nicht der Fall, dann kann er auch nichts ausschlagen; Abs. 2 S. 3 ist dann nicht anwendbar. Ist ein Dritter bedacht worden und hat er d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Schwere Verfehlungen des Vertragserben

Rz. 10 Bei Schenkungen des Erblassers als Reaktion auf schwere Verfehlungen des Vertragserben ist die Beeinträchtigungsabsicht offensichtlich und daher ein billiges Eigeninteresse des Erblassers zu verneinen. Der Erblasser hat die Möglichkeit, nach § 2294 BGB (Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten) vom Erbvertrag zurückzutreten.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zusammenhang

Rz. 3 Die vertragsmäßigen Verfügungen zugunsten des Bedachten müssen "mit Rücksicht" auf seine schuldrechtliche Verpflichtung getroffen worden sein, das bedeutet, dass zwischen beiden ein Zusammenhang bestehen muss: Der Erblasser trifft die vertragsmäßigen Verfügungen, weil der Bedachte sich verpflichtet hat, eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung i.S.d. § 2295 BGB zu überne...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zustimmung

Rz. 4 Weil die Zustimmung empfangsbedürftig ist, kann sie nach dem Tod des Erblassers nicht mehr erklärt werden;[5] das Zustimmungsrecht steht nur dem Vertragspartner des Erbvertrages zu, nicht auch seinen Erben. Stimmt der Vertragspartner zu, dann wird die Wirksamkeit der Zustimmung nicht dadurch beeinflusst, dass er vor Zugang der Erklärung stirbt, § 130 Abs. 2 BGB. Die Zu...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / I. Abgrenzung zum Erbvertrag

Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche Testament stets Verfügungen beider Ehegatten enthalten muss, besteht doch Einigkeit darüber, dass es sich dabei nicht um einen Vertrag handelt, sondern um eine andere Art des Testaments.[18] Der Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Im Gegensatz hierzu gilt für das gemeinschaftliche Testament die freie Formwahl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Sonstige Fälle der Beschwerdeberechtigung

Rz. 155 Zur Beschwerdeberechtigung gegen die Auswahl des Nachlasspflegers siehe Rdn 46. Für Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung siehe Rdn 112. Gegen einen Entlassungsbeschluss ist der Nachlasspfleger beschwerdebefugt.[442] Hebt das Beschwerdegericht die Entlassung auf, so ist der Nachlasspfleger rückwirkend (ex tunc) im Amt geblieben und muss nicht wieder neu bestell...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Nicht verfügen

Rz. 9 Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist "Verfügung", da es ohne weiteres auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt (siehe zunächst Rdn 5). Die (bloße) schuldrechtliche Verpflichtung ist keine Verfügung, da jene noch nicht unmittelbar auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt. Es gibt jedoch auch im Bereich des Schuldrechts Erklärungen, die unmittelbar ein Schuldverhäl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Geltungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2064 BGB bezieht sich lediglich auf die letztwillige Verfügung in Form eines Testaments. Sie gilt sowohl für das Einzel- als auch für das gemeinschaftliche Testament.[3] Gleichlautende Vorschriften finden sich jedoch auch für den Erbvertrag (§ 2274 BGB) sowie eingeschränkt für den Erbverzicht (§ 2347 Abs. 2 BGB). Da es sich beim Testament um eine e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Alt. 1 (Rechtssurrogation): aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts

Rz. 3 § 2041 S. 1 Alt. 1 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Zum Begriff des Nachlasses siehe § 2032 Rdn 3. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruchs i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst (siehe § 2038 Rdn 34). Aber a...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / II. Vertragliche Bindung

Rz. 3 Durch die Einigung der Vertragsparteien entsteht hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen eine vertragliche Bindung; sowohl frühere als auch spätere letztwillige Verfügungen sind, soweit der vertragsmäßig Bedachte beeinträchtigt wird, unwirksam (§ 2289 Abs. 1 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament ergibt sich die Bindungswirkung dagegen erst durch die Wechselbezüg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Änderungsvorbehalt

Rz. 4 Der Rücktrittsvorbehalt ist von einem Änderungsvorbehalt zu unterscheiden, bei dem sich der Erblasser vorbehält, später abweichende Verfügungen von Todes wegen zu errichten. In diesem Falle ist der Erblasser an die entsprechende vertragsmäßige Verfügung von vornherein erbvertraglich nicht gebunden, so dass er insoweit anderweitige widersprechende letztwillige Verfügung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auseinandersetzung

Rz. 54 Nach der Auseinandersetzung haften die Erben unbeschränkt auch mit ihrem Eigenvermögen als Gesamtschuldner, §§ 2058, 2059 BGB (zur Frage, wann eine Teilung des Nachlasses i.S.v. § 2059 BGB – schon – vorliegt, siehe § 2059 Rdn 4 ff.). Rz. 55 Mit Beendigung der Erbengemeinschaft ist die Gesamthandsgemeinschaft beendet und kann auch nicht durch Vertrag wieder begründet we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Form

Rz. 3 Die Anfechtung durch den Erblasser – bzw. durch seinen Betreuer (Abs. 2) – bedarf der notariellen Beurkundung. Das dient zum einen dem Schutz des Erblassers vor Übereilung, zum anderen der Rechtsklarheit, auch für den Vertragspartner.[4] Die notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn die Anfechtungserklärung durch den Erblasser gegenüber dem Nachlassgerich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Gestaltungsrechte

Rz. 30 Bei der Frage der Vererblichkeit von Gestaltungsrechten gilt, dass diese grundsätzlich auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Mit dem jeweiligen Rechtsverhältnis gehen nach § 1922 BGB das Recht auf Wandlung und Minderung (§ 437 BGB) und das Recht auf Kündigung und Rücktritt auf die Erben über. Das Vorkaufsrecht kann nach § 473 BGB vererblich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben. (2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 10 Eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erbvertrages oder einer vertragsmäßigen Verfügung ist generell zulässig, sowohl als Klage des Erblassers als auch des Vertragspartners.[12] Entsprechend den allg. Beweistragungsregeln hat der Erblasser, der sich auf einen wirksamen Rücktritt beruft, diesen zu beweisen.[13] Ist der Erblasser aufgrund eines entsprechenden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nichtiger Vertragsinhalt

Rz. 2 Zunächst einmal sind die (schuldrechtlichen) Verträge nichtig, die den in § 2302 BGB genannten Inhalt haben. Da aber § 2302 BGB generell Verträge verbieten will, durch die sich der Erblasser unter Umgehung der Vorschriften zum Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament erbrechtlich bindet, sind auch Verträge nichtig, durch die sich der Erblasser verpflichtet, eine le...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Erben. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder tes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ausübung des Rücktrittsrechts

Rz. 4 Der Erblasser kann vom gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zurücktreten. Rücktrittsgründe brauchen nicht angegeben zu werden, weil auf § 2336 Abs. 2 BGB anders als in § 2297 BGB (Rücktritt durch Testament nach dem Tod des Vertragspartners) nicht verwiesen wird.[5]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erlöschen des Rücktrittsrechts

Rz. 4 Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod eines Vertragsschließenden, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes gewollt haben (Abs. 3). So können die Vertragsschließenden im Erbvertrag – auch stillschweigend[8] – vereinbaren, dass das Rücktrittsrecht nicht erlöschen soll; sie eröffnen damit dem Überlebenden die Möglichkeit, die vertragsmäßigen Verfügungen durch ein A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verfügung gegenüber der Erbengemeinschaft

Rz. 6 § 2040 Abs. 1 BGB gilt auch entsprechend für Verfügungen gegenüber der Erbengemeinschaft, obgleich dies vom Wortlaut nicht ausdrücklich umfasst ist. Es folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken des § 2040 Abs. 1 BGB: Würde bspw. lediglich ein Miterbe auf Auflassung eines Grundstückes im Wege der Klage in Anspruch genommen und verurteilt werden, so nützt dem Gläubiger das rec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verbindung mit dem Ehevertrag

Rz. 7 Die Verbindung in einer Urkunde ist ausreichend, ein innerer Zusammenhang ist nicht erforderlich.[15] Der Ehevertrag kann den gesetzlichen oder bisherigen Güterstand abändern oder zur Behebung von Zweifeln auch nur bestätigen.[16] Es gilt die Form des Ehevertrages. Auf die Formen des Erbvertrages kann nicht zurückgegriffen werden, z.B. durch Übergabe einer verschlossen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Der Erblasser kann den Rücktritt nur insoweit erklären, als eine vertragsmäßige Verfügung "mit Rücksicht" auf die schuldrechtliche Verpflichtung getroffen worden ist; die Wirksamkeit der übrigen vertragsmäßigen Verfügungen richtet sich nach §§ 2279 Abs. 1, 2085 BGB, beim zweiseitigen Erbvertrag nach § 2298 Abs. 2 S. 1 BGB, für einseitige Verfügungen gilt § 2299 Abs. 3 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 8 Für einseitige Verfügungen gilt gem. Abs. 2 S. 1 das Testamentsrecht; sie sind damit jederzeit frei widerruflich. Sie können auch durch einen Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird, §§ 2290, 2299 Abs. 2 S. 2 BGB. Werden vertragsmäßige Verfügungen aufgehoben, so ist hinsichtlich der Wirksamkeit der einseitigen Verfügungen zu u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auflösende Bedingung

Rz. 5 Statt eines Rücktritts kann auch eine auflösende Bedingung vereinbart werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des Erblassers. Tritt die Bedingung ein, dann wird die vertragsmäßige Verfügung von selbst unwirksam, § 158 Abs. 2 BGB; eines Rücktritts bedarf es dann nicht mehr. Haben die Ehegatten eine Wiederverheiratungsklausel in ihren Erbvertrag aufgenommen, dan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Abs. 1

Rz. 2 Erforderlich ist Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch nacheinander einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) oder nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen (siehe auch § 2038 Rdn 10 sowie unten Rdn 7 f. für die Fälle, in denen keine gemeinschaftliche Verfügung vorliegt). Verfügung ist ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 11 Der Abkömmling trachtet einer der genannten Personen nach dem Leben (Abs. 1 Nr. 1), wenn er den ernsthaften Willen hat, deren Tod herbeizuführen, und diesen Willen auch betätigt.[35] Ob er dies als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Anstifter tut, spielt keine Rolle;[36] selbst straflose Vorbereitungshandlungen können genügen.[37] Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte in e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Leistungsstörung

Rz. 39 Leistungsstörungen kommen hinsichtlich des kausalen Verpflichtungsgeschäfts in Betracht. Verstirbt der Verzichtende vor dem potentiellen Erblasser, ändert das nichts an der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Dies ist ein Risiko des Geschäfts. Wurde das Verpflichtungsgeschäft wirksam abgeschlossen und weigert sich der Verzichtende, die Verpflichtung zur Erklärung d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wegfall nach Testamentserrichtung

Rz. 11 Der Bedachte muss nach Testamentserrichtung weggefallen sein. Wegfall ist ein Ereignis, welches den Anfall der Zuwendung verhindert, aber die Verfügung als solche nicht unwirksam macht.[32] Als wichtigster Fall des § 2069 BGB ist der Wegfall des Bedachten durch Tod zwischen Testamentserrichtung und Erbfall anzusehen. § 2069 BGB gilt auch für den Fall, dass ein eingese...mehr