Fachbeiträge & Kommentare zu Rücktritt

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Direktvertriebsvertrag / 4 Widerrufsrecht

Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es für das Widerrufsrecht nur darauf an, dass der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt ist. Auf eine konkrete Überraschung oder Überrumpelung kommt es nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, dass die" Überrumpelungssituation" im konkreten Fall kausal zum Vertragsschluss durch den Verbraucher geführt hat.[1] Widerrufsrechte... mehr

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Berufsausbildungsvertrag: S... / 3.1 Weiterarbeitsklauseln

Der Ausbildende ist ohne entsprechende kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Regelung grundsätzlich nicht verpflichtet, mit dem Auszubildenden nach Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Vereinbarungen über den Verbleib des Auszubildenden im Betrieb für die Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung, sind unzulässig gemäß § 12 BBiG. Hierz... mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 3 Amtszeit

Die reguläre Amtszeit des Sprecherausschusses beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit der zuletzt regulär im Jahr 2022 gewählten Sprecherausschüsse endet damit grundsätzlich am 31.5.2026. Vorzeitig endet die Amtszeit des Sprecherausschusses, wenn er auf Antrag des Arbeitgebers oder mindestens eines Viertels der leitenden Angestellten wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichte... mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.1.2.3 Verhalten gegenüber dem Verwaltungsbeirat

Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags droht, wenn der Verwalter den Beiratsvorsitzenden als klassisch-psychologischen Fall bezeichnet[1]; grundlos ein Beiratsmitglied zum Rücktritt auffordert[2]; die Abberufung des Verwaltungsbeirats grundlos betreibt[3]; den Verwaltungsbeirat unangemessen verbal angreift[4]; dem Verwaltungsbeirat Unterlageneinsicht verweigert[5]; sich wei... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rücktritt

Rz. 3 Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf. Den Grund des Rücktritts muss die Rücktrittserklärung nicht enthalten, weil § 2296 BGB anders als § 2297 BGB (Rücktritt nach dem Tod des Vertragspartners) nicht auf § 2336 Abs. 2 BGB verweist, wonach der Grund der Entziehung in der Verfügung angegebe... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt

Gesetzestext Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat. A. Allgemeines Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Gesetzestext Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre. A. Allgemeines Rz... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung

Gesetzestext Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. A. Allgemei... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Anfechtung und Rücktritt

Rz. 9 Die Anfechtung ist von dem Rücktritt zu unterscheiden. Das Rücktrittsrecht muss sich der Erblasser grundsätzlich im Vertrag vorbehalten (§ 2293 BGB); zu den gesetzlichen Rücktrittsrechten vgl. §§ 2294, 2295 BGB. Eine Umdeutung der Rücktrittserklärung in eine Anfechtung (und umgekehrt) ist möglich. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Rücktritt

Rz. 7 Beim Rücktritt oder der Aufhebung durch Vertrag möchten sich die Vertragsschließenden bewusst von dem "ganzen" Erbvertrag, und damit im Zweifel auch von den einseitigen Verfügungen, lösen, Abs. 3. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, Abs. 3 a.E., die Vertragsschließenden können also ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbaren. Die Vermutung des A... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Rücktritt

Rz. 63 Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können. Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder es ergibt sich, weil die Abfindungsleist... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rücktritt

1. Wirkung des Rücktritts Rz. 3 Tritt ein Vertragsschließender aufgrund vorbehaltenen Rücktrittsrechts zurück, dann gilt im Zweifel der ganze Erbvertrag als aufgehoben, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Abs. 2 gilt nur für den vorbehaltenen Rücktritt; erfolgt der Rücktritt aufgrund der §§ 2294, 2295 BGB, dann richtet sich die Wirksa... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2297 Rücktritt durch Testament

Gesetzestext 1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht me... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Rücktritt nach § 2294 BGB

Rz. 5 Im Gegensatz zu § 2296 BGB enthält § 2297 BGB für den Rücktritt nach § 2294 BGB wegen Verfehlungen des Bedachten eine Verweisung auf § 2336 Abs. 2 und 3 BGB. Das bedeutet zunächst, dass der Rücktrittsgrund zum einem zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen muss, zum anderen, dass dieser in der Verfügung anzugeben ist, § 2336 Abs. 2 BGB. Aufgrund der Verweisung ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Widerruf des Rücktritts

Rz. 8 Ein Widerruf des Rücktritts ist nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Wirkung des Rücktritts

Rz. 3 Tritt ein Vertragsschließender aufgrund vorbehaltenen Rücktrittsrechts zurück, dann gilt im Zweifel der ganze Erbvertrag als aufgehoben, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Abs. 2 gilt nur für den vorbehaltenen Rücktritt; erfolgt der Rücktritt aufgrund der §§ 2294, 2295 BGB, dann richtet sich die Wirksamkeit des Erbvertrags nac... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Ausübung des Rücktritts

Rz. 5 § 2295 BGB sieht das Rücktrittsrecht nur für den Erblasser vor; die Rücktrittserklärung bedarf nach § 2296 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Ein formnichtiger Aufhebungsvertrag, der sich daraus ergibt, dass nicht beide Vertragsschließenden gleichzeitig, sondern zunächst nur der Erblasser allein die Aufhebung des Erbvertrages vor dem Notar erklärt, kann in eine Rü... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

Gesetzestext (1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Allgemeines Rz. 1 Für die Form des Rücktritts ist entscheidend, ob der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt, § 2296 BGB, oder nach dessen Ableben, § 22... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ein Widerruf des Rücktritts ist grundsätzlich nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist. Durch den Widerruf leben die vertragsmäßigen Verfügungen wieder auf;[9] das gilt nicht bei der nachträglichen Verzeihung, weil § 2297 BGB nicht auf... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verfehlung

Rz. 2 Nach § 2294 BGB kann der Erblasser zurücktreten, wenn sich der vertragsmäßig Bedachte (der bedachte Vertragspartner oder auch ein Dritter) einer Verfehlung i.S.d. Pflichtteilsrechts nach § 2333 BGB schuldig gemacht hat. Gehört der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, dann wird er wie ein Abkömmling behandelt, Hs. 2; § 2294 BGB gilt dagegen nicht bei Verfehlu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rücktrittsvorbehalt

Rz. 2 Der Erblasser kann sich den Rücktritt von dem gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen vorbehalten; einseitige Verfügungen kann er dagegen jederzeit widerrufen, § 2299 Abs. 2 BGB. In der Ausgestaltung des Rücktrittsvorbehalts sind die Vertragsschließenden grundsätzlich frei, so kann der Vorbehalt befristet werden, bedingt sein oder v... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rücktrittsgrund

Rz. 3 Der Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB ist möglich, soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, S. 1. Dabei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen für den Rücktritt bereits zu Lebzeiten des Vertragspartners bestanden.[3] mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rücktrittserklärung

Rz. 4 Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern komm... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Tritt der Erblasser vom gesamten Erbvertrag zurück, dann werden alle vertragsmäßigen, im Zweifel auch die einseitigen Verfügungen (vgl. § 2299 Abs. 3 BGB) aufgehoben. Beim Rücktritt von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen richtet sich die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen nach §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; beim zweiseitigen Erbvertrag ist aber § 2298 Abs. 2 S. 1 BGB zu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Das Rücktrittsrecht kann nur zu Ungunsten desjenigen ausgeübt werden, der sich der Verfehlung schuldig gemacht hat, nicht dagegen gegenüber den übrigen Bedachten; die vertragsmäßigen Verfügungen bleiben insoweit bestehen.[6] Tritt der Erblasser vom gesamten Erbvertrag zurück, dann werden alle vertragsmäßigen, im Zweifel auch die einseitigen Verfügungen (vgl. § 2299 Abs... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Form des Rücktritts ist entscheidend, ob der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt, § 2296 BGB, oder nach dessen Ableben, § 2297 BGB. Nach § 2296 BGB muss der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber durch den Erblasser höchstpersönlich erklärt werden. Zu Beweiszwecken und aufgrund der Belehrungspflicht des Notars nach § 17 Beu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 § 2298 BGB gilt nur für vertragsmäßige Verfügungen; nur diese gelten im Falle der Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 1) oder des Rücktritts von einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 2 S. 1) im Zweifel als aufgehoben; für einseitige Verfügungen gelten im Fall der Nichtigkeit aller vertragsmäßigen Verfügungen oder des Rücktritts von einzelnen vertragsmäßig... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Höchstpersönlichkeit

Rz. 2 Der Erblasser kann den Rücktritt nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), anfechten (§ 2282 Abs. 1 S. 1 BGB), bestätigen (§ 2284 S. 1 BGB) oder aufheben kann (§ 2290 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Vertretung – auch die gesetzliche Vertretung – ist ausgeschlossen;[1] daher kann der geschäftsunfähige Erblasser vom Er... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Berechtigter

Rz. 6 § 2293 BGB sieht den Rücktritt nur für den Erblasser höchstpersönlich vor, nicht auch für den Vertragspartner; dieser kann aber die gemachten Zuwendungen ausschlagen. Hat sich aber der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Erbvertrag schuldrechtlich verpflichtet, dann kann er mit dem Erblasser ein schuldrechtliches Rücktrittsrecht zu seinen Gunsten vereinbaren; für d... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 6 Eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erbvertrages oder einer vertragsmäßigen Verfügung ist zulässig (vgl. die Erläuterungen zu § 2286 BGB und § 2293 BGB). Zwar verweist § 2294 BGB nicht auf § 2336 Abs. 3 BGB; nach den allg. Beweislastgrundsätzen hat aber derjenige den Rücktritt zu beweisen, der sich darauf beruft. Der Erblasser ist daher beweispflichtig für... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Aufhebung der Verpflichtung

Rz. 4 Die Verpflichtung muss vor dem Tod des Erblassers aufgehoben worden sein; darunter fällt aber nicht nur die vertragliche Vereinbarung über die Aufhebung zwischen dem Erblasser und dem Bedachten, sondern auch der nachträgliche Wegfall, unabhängig vom Rechtsgrund,[8] z.B. dadurch, dass die Leistung nachträglich unmöglich geworden ist (§ 275 BGB)[9] oder der Bedachte von ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des... mehr

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / 1. Phase des Getrenntlebens

Befindet sich der zukünftige Erblasser in der Phase des Getrenntlebens, kann er seine Nachfolge durch Errichtung eines Einzeltestaments regeln und so den Expartner von der Erbfolge ausschließen – vorbehaltlich existenter Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteilsgefahr kann nur durch einen entsprechenden (wechselseitigen) notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzicht (§ 2346 ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rücktrittsrecht

Rz. 2 Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Rücktritt nach § 2296 BGB nicht mehr erklärt werden, insbesondere ist die Erklärung gegenüber den Erben unwirksam.[1] Das Rücktrittsrecht erlischt aber nicht, es ändert sich nur die Rücktrittsform: Der Erblasser kann die vertragsmäßigen Verfügungen durch Testament einseitig aufheben, S. 1. Eine Ausnahme hiervon gilt im Zweifel... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Höchstpersönlichkeit

Rz. 2 Der Erblasser kann die Anfechtung nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), bestätigen (§ 2284 BGB), aufheben (§ 2290 BGB) oder den Rücktritt vom Erbvertrag erklären kann (§ 2296 BGB). Die Vertretung ist ausgeschlossen. Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser bedurfte bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Ausschluss des Anspruchs

Rz. 12 Der Erblasser kann sich im Erbvertrag vorbehalten, Schenkungen zu machen,[45] oder mit dem Vertragserben vereinbaren, dass der Anspruch aus § 2287 BGB ausgeschlossen wird;[46] ein Ausschluss ist dann anzunehmen, wenn der überlebende Ehegatte frei über das gesamte Vermögen verfügen darf,[47] nicht dagegen, wenn sich der Erblasser den Rücktritt vorbehalten hat; solange ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Nichtigkeit des Erbvertrages

Rz. 5 Da die vertragsmäßigen Verfügungen zumindest rein äußerlich in einem Erbvertrag getroffen werden, sind sie zunächst nur wirksam, wenn auch der Erbvertrag wirksam ist.[16] Ist der Erbvertrag jedoch nichtig, z.B. wegen Formmangels, dann sind die einseitigen Verfügungen nicht automatisch unwirksam; sie sind auch nicht im Zweifel unwirksam, weil Abs. 3 die Nichtigkeit des ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 7 Ist der Erblasser nicht sicher, ob der Vertragspartner noch lebt, dann kann er notariell beurkundet den Rücktritt erklären, die Rücktrittserklärung ggf. öffentlich zustellen (§ 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. ZPO) und zugleich vorsorglich ein Aufhebungstestament errichten, § 2297 BGB. § 2296 BGB ist zwingend, so dass andere Formen des Rücktritts nicht wirksam vereinba... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag auflösen, anfechten oder von ihm zurücktreten. § 2293 BGB gibt nur dem Erblasser die Möglichkeit, vom Erbvertrag z... mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Die Ausübung von Gestaltungsrechten

Rz. 178 Der Verwalter ist in der Regel nicht berechtigt, ohne Beschluss der Wohnungseigentümer, Gestaltungsrechte auszuüben, da die Erklärung eines Widerrufes, Rücktritts, der Aufrechnung usw. i.d.R. keine untergeordnete Bedeutung haben.[147] Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn es zur Wahrung der Frist ausnahmsweise erforderlich ist, dass der Verwalter eine solche Erklä... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Norm regelt die vertragliche, also regelmäßig einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichts, einschließlich des Pflichtteilsverzichts. Zu anderen Arten der Aufhebung vgl. § 2346 Rdn 11 f. (Bedingung, Befristung), Rdn 44–49 (Anfechtung), Rdn 50–60 (Inhaltskontrolle), Rdn 63 (Rücktritt). Zur Anwendung beim Zuwendungsverzicht vgl. § 2352 Rdn 22. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abgrenzung

Rz. 3 Hat sich der Erblasser den Rücktritt nicht vorbehalten und greift auch kein gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 2294, 2295 BGB), dann kann der Erblasser im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner den Vertrag aufheben (§§ 2290 ff. BGB) oder anfechten (§ 2281 BGB). 1. Änderungsvorbehalt Rz. 4 Der Rücktrittsvorbehalt ist von einem Änderungsvorbehalt zu unterscheiden, bei dem si... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Berechtigter

Rz. 3 § 2294 BGB sieht den Rücktritt nur für den Erblasser höchstpersönlich, nicht für seine Erben, auch nicht für den Vertragspartner, vor. Er kann auf dieses Recht im Voraus nicht verzichten, § 2302 BGB. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Der Erblasser, der sich auf einen wirksamen Rücktritt beruft, hat diesen zu beweisen (vgl. auch die Ausführungen zu § 2293 BGB). mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung

Rz. 2 Nach Abs. 1 hat die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen vertragsmäßigen Verfügung die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrages zur Folge, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Es müssen beide Vertragsschließenden als Erblasser vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag getroffen haben; die nach dem Willen der Vertragsschließenden von... mehr