Fachbeiträge & Kommentare zu Rücktritt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 I legt fest, wann es bei einem Rücktritt keiner Fristsetzung seitens des Verbrauchers bedarf u dieser damit iRd Gewährleistung von Nacherfüllungsverlangen zu Rücktritt und Minderung übergehen kann (BTDrs 19/27424, 36). § 475d I spricht ausdr zwar nur vom Rücktritt, aufgrund der Akzessorietät (vgl § 441 I 1 ›statt‹) gelten die Regelungen aber mittelbar auch für das Minde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Herausgabeanspruch (Abs 2).

Rn 13 II regelt ausdrücklich, dass der Verkäufer wegen des Besitzrechts des Käufers (Rn 15) den Vindikationsanspruch (§ 985) ausschl nach Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 323, 324) geltend machen kann (Schulze/Kienle NJW 02, 2842 f [BGH 20.11.2001 - IV ZR 77/00]; zum Rücktritt in der Insolvenz M. Huber NZI 04, 57 ff). Zum weitgehenden Ausschluss der Abdingbarkeit s Rn 5. §§ 216...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Schadensersatz statt der Leistung.

Rn 3 Der Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 III, 281–283, 311a II) ist richtigerweise nach der Differenzmethode zu berechnen (vgl § 281 Rn 36): Zu ersetzen ist nur die Differenz zwischen dem vollen Erfüllungsinteresse und dem Wert der wegen des Rücktritts nicht mehr zu erbringenden oder zurückzuerstattenden Gegenleistung (etwa Gsell JZ 04, 643, 645; MüKo/Ernst Rz 7; G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 352 BGB – Aufrechnung nach Nichterfüllung.

Gesetzestext Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt. Rn 1 § 352 erweitert die Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389). Diese Erweiterung ist nötig, weil durch den (zeitlich früheren) Rücktritt die nicht er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 14 Das Verlöbnis endet durch, Rücktritt oder einverständliche Entlobung, durch anderweitige Verlobung oder Heirat sowie durch den Tod eines der Verlobten. Mündet das Verlöbnis nicht nach einem angemessenen Zeitraum in die Ehe, wird von seiner Beendigung auszugehen sein. Rn 15 Rücktritt ist, wie aus der speziellen Regelung in §§ 1298, 1299 abzuleiten ist, die einseitige Erk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Rechtsbehelfe.

Rn 51 Der Gläubiger kann aber nach Ablauf der dem Schuldner gesetzten Frist (vgl Rn 15 ff) auch zunächst von einem Rücktritt absehen und auf seinem Leistungsanspruch bestehen; hierin liegt kein Verzicht auf das Rücktrittsrecht (Rn 49 und MüKo/Ernst Rz 291). Neben den Leistungsanspruch treten dann Ansprüche auf Ersatz von Verzugs- und Begleitschäden sowie auf Verzugszinsen. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 346 ff BGB

Rn 1 Der Rücktritt bedeutet die Ausübung eines Gestaltungsrechts: Dieses verwandelt den Inhalt eines Vertrages derart, dass dieser in ein Abwicklungsschuldverhältnis übergeht. Die §§ 346 ff regeln va diese Rückabwicklung. Dagegen sagen sie nichts über den Grund des Rücktritts: Dieser kann auf Vereinbarung oder auf Gesetz beruhen. Wichtige gesetzliche Anwendungsfälle finden s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Ausschlüsse des Erfüllungsanspruchs.

Rn 33 Außer § 275 kennt das Gesetz eine ganze Reihe weiterer Fälle, in denen der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen ist. Dies gilt zum einen für die Fälle des Erlöschens und der Beendigung von Schuldverhältnissen. Erlischt der Anspruch des Gläubigers etwa durch Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung oder Selbsthilfeverkauf oder finden Erlass, Konfusion, Novation oder Aufhebungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen fest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 36 Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung ist zunächst die Ersatzfähigkeit des betreffenden Schadens, sobald der Gläubiger diesen nach § 281 IV (s Rn 25) verlangt. Bei dessen Berechnung sind die vom Gläubiger bereits erbrachten (Gegen-)Leistungen mit einzubeziehen, so dass der Anspruch insoweit mit § 346 I konkurriert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verweigerung der ordnungsgemäßen Nacherfüllung (Nr 4).

Rn 8 Nr 4 enthält die Rechtsfolge bei Verweigerung der ordnungsgemäßen Nacherfüllung durch den Unternehmer. Dabei kommt die berechtigte (gem § 439 IV o § 275 I, II) und die unberechtigte Verweigerung in Betracht. IRd Nr 4 steht dem Verbraucher in beiden Fällen ein Rücktrittsrecht zu (BTDrs 19/27424, 38). Die unberechtigte Verweigerung muss nicht den Anforderungen des § 323 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wirkung.

Rn 6 Die vertragsmäßigen Verfügungen, auf die sich der vorbehaltene Rücktritt bezieht, werden mit Ausübung unwirksam. Andere im Vertrag enthaltene vertragsmäßige Verfügungen bleiben im Zweifel wirksam (§ 2279 I iVm § 2085). Werden alle vertragsmäßigen Verfügungen aufgehoben, gilt für die einseitigen § 2299 III. Vertragsmäßige Verfügungen vTw des Vertragspartners werden im Zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schadensersatz statt der ganzen Leistung.

Rn 52 Als Sonderfall des Schadensersatzes statt der Leistung kennt das Gesetz in §§ 281 I 2 u 3, V, 283 2 und richtigerweise in § 282 den Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Um einen solchen Schadensersatz geht es immer dann, wenn der verlangte Schadensersatz über das Maß der Pflichtverletzung hinaus auf das Schuldverhältnis ausgreift (s Schlechtriem/Schmidt-Kessel Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichtverletzung durch Verletzung der Rückgewährpflicht.

Rn 26 Die dritte Ansicht stellt nicht primär auf eine Beeinträchtigung des Gegenstandes der Rückgewährpflicht ab. Vielmehr sieht sie die Pflichtverletzung darin, dass der Schuldner die Rückgewähr ›nicht oder nicht wie geschuldet‹ (§ 281 I 1) leistet. Insoweit kommt es also nicht darauf an, wann der Grund für die Nicht- oder Schlechtleistung entstanden ist. Vielmehr spielt da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rücktrittsrecht des Verkäufers (Abs 4 S 3).

Rn 26 Damit der Verkäufer nicht gem IV 2 die Kaufsache und den Anspruch auf den Kaufpreis verliert, kann er im Anschluss an die Erhebung der Rücktrittseinrede durch den Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dann hat er Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache gg Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises (BTDrs 14/6857, 26 f, 60; HP/Faust Rz 57).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich.

Rn 6 Statt der Rückgewähr oder Herausgabe kommt nach II 1 Wertersatz in drei Fallgruppen in Betracht (Döll, Rückgewährstörungen beim Rücktritt, 11; Bartels AcP 215, 203): (1.) Die Natur des Erlangten schließt eine Rückgewähr oder Herausgabe aus, Nr 1. Das trifft zB zu für Dienstleistungen, Unterlassungen oder manche Werkleistungen, auch für die bloße Nutzung einer Sache, vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rücktrittserklärung (Abs 2).

Rn 2 Die Rücktrittserklärung (II 1) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sich durch Auslegung einer notariellen Erklärung ergeben (BGH FamRZ 85, 919). Sie muss jedem der anderen Vertragspartner zugehen (§ 349; BGH aaO; NJW 21, 1455 Rz 12) und notariell beurkundet sein (II 2); Protokollierung im Prozess genügt (§ 127a). Zustellung durch den GV (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift setzt die Mangelhaftigkeit des Werkes iSd § 633 II voraus und nennt in Form einer zentralen Verweisungsnorm die einzelnen Mängelrechte des Bestellers, ohne sie näher zu definieren. Nach der Rspr des BGH setzen alle Rechte nach § 634 grds die Abnahme (§ 640) voraus; vorher bestehen der allgemeine Erfüllungsanspruch d § 631 I und ggf Rechte aus dem allg Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 348 BGB – Erfüllung Zug-um-Zug.

Gesetzestext 1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift will die Abwicklung der sich aus dem Rücktritt ergebenden Pflichten regeln. Dabei handelt es sich um Pflichten aller Art, nicht nur die um Rückgewähr von Leistung und Gegenleistung....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausschluss.

Rn 8 Der Reisende muss keine Entschädigung zahlen, wenn am oder in der Nähe des Bestimmungsorts Umstände iSv Rn 9 auftreten, die die Durchführung erheblich beeinträchtigen (III 1; Einzelheiten: Ullenboom RRa 21, 155; Binger RRa 21, 207). Der Veranstalter wird durch das Auftreten unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer Preism...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 7 Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den angebotenen Leistungsteil anzunehmen; ihm steht also ein Zurückweisungsrecht zu (hM: Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 10; Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 2; MüKoBGB/Krüger § 266 Rz 18). Macht der Gläubiger von seinem Zurückweisungsrecht Gebrauch, treten für den Schuldner die Nichterfüllungsfolgen in vollem Umfang ein. Der Gläubiger kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur, Wahlrecht.

Rn 5 Die Minderung ist – wie der Rücktritt – ein Gestaltungsrecht (BTDrs 14/6040, 234f). Ihre Ausübung führt daher unmittelbar zur Umgestaltung des Schuldverhältnisses und zum Erlöschen des Wahlrechts des Käufers zwischen Rücktritt (MüKo/Westermann Rz 4 mwN) bzw Schadensersatz statt der Leistung (BGH NJW 18, 2863 Rz 19 ff; KG BeckRS 10, 12001; aA Stöber NJW 18, 2834; Stuttg ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rückgewähr.

Rn 3 Der Rücktritt verändert nur den Schuldvertrag und hat keine dingliche Wirkung hinsichtlich der schon erbrachten Leistungen (zum Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs Jaeger AcP 215, 533). Wenn die Leistung in einer Übereignung bestanden hat, ist also neben der Rückgabe eine Rückübereignung nötig; für gezahltes Geld ist eine gleiche Summe zurückzuzahlen. BGHZ 87, 104, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 27 Mit wirksam erklärtem Rücktritt hat der Käufer das Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung (Kobl NJW-RR 15, 1192 [OLG Hamm 26.03.2015 - 22 U 147/14] Rz 11; aA Derleder NJW 03, 998, 1003: wenn Verkäufer disponiert hat) und das Recht auf Nacherfüllung (s § 439 Rn 9) verloren. Einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche ist der Ort, an dem sich die Kaufsac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweitmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Das Gebrauchsrecht des Schuldners.

Rn 29 Für das Recht des Schuldners, den empfangenen Gegenstand zu gebrauchen und damit möglicherweise zu verschlechtern oder zu gefährden, ist zwischen dem vertraglichen und dem gesetzlichen Rücktrittsrecht zu unterscheiden. Rn 30 Beim vertraglichen Rücktrittsrecht muss sich durch Auslegung des die Überlassung regelnden Vertrages ergeben, was der Schuldner tun darf. Insb kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Grds setzt der Rücktritt einen geschlossenen Reisevertrag voraus. Nicht erfasst sind öffentlich-rechtliche Verträge (OVG Münster NJW 88, 1872; VG Berlin NJW 00, 2040 [VG Berlin 28.01.2000 - 3 A 559.99]; VerwG Saarl 1 K 21/05: jeweils zur Klassenfahrt). Rn 3 Die Rücktrittserklärung des Reisenden muss vor Beginn der Reise, dh bevor der Reisende die erste Reiseleistung weni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Wirkung.

Rn 1 Zurückzutreten oder zu mindern ist kein Anspruch gg einen anderen als Schuldner (§ 194 I), sondern als einseitige Befugnis ein Gestaltungsrecht (§ 194 Rn 6). Erst durch Ausübung des Rücktrittsrechts (§ 349) wandelt sich das bisherige Vertragsverhältnis in ein Rückgewähr- oder Abwicklungsschuldverhältnis, entsteht also zB der Anspruch aus § 346 I, der seinerseits nach §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einschränkungen.

Rn 5 Bei Rücktritt des Erblassers wegen nicht ordnungsgemäßer Pflichterfüllung kann nach Treu und Glauben eine vorherige Abmahnung erforderlich sein (Hamm DNotZ 99, 142f), zB wenn der Vertragserbe den Erblasser nicht pflichtgemäß pflegt (BGH MDR 67, 993; Ddorf FamRZ 95, 58). Duldet der Erblasser (stillschweigend) das pflichtwidrige Verhalten und tritt nicht zurück, wird der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Pauschalreisevertrag (I).

Rn 26 Er ist formfrei möglich und nach Art 2 Nr 3 der RL (Rn 1) ›ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen‹, wobei sich durch ihn nach I 1 der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden (Rn 13) die Gesamtheit von Reiseleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 323 passt nicht für alle Fälle des Ausbleibens der Leistung, nämlich nicht für die Unmöglichkeit. Denn erstens ist dort die in § 323 vorgesehene Fristsetzung sinnlos: Die Leistung wird ja idR auch während des Fristablaufs nicht möglich. Und zweitens fehlt wegen § 275 der erst durch den Rücktritt des Gläubigers zu beendende Erfüllungsanspruch; der Gläubiger hat also ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abdingbarkeit.

Rn 5 Bis auf III ist § 449 dispositiv, auch beim Verbrauchsgüterkauf (e contrario § 476 I 1; Bülow Rz 429, 430f) mit Ausn des durch AGB unabdingbaren Grundsatzes ›keine Rücknahme ohne Rücktritt‹ von II (BGH NJW-RR 08, 818 [BGH 19.12.2007 - XII ZR 61/05] Rz 40 ff; ebenso ggü Unternehmern Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Für Teilzahlungskäufe ordnet § 508 II 5 zwingend an, dass jed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rücknahme der Kaufsache.

Rn 13 Es genügt jede mängelrechtliche Rücknahme der Kaufsache durch den Letztverkäufer (zu § 478 aF: Lepsius AcP 207, 340, 350f), unabhängig davon, ob sie auf (1) Rücktritt iVm §§ 440, 437 Nr 1 Alt 1, (2) Nacherfüllung (§ 439 V; zu aF str, s Anwk/Büdenbender Rz 23 ff) oder (3) Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281, 280, 440, 437 Nr 3 Alt 1) gestützt ist. Der Rücknahme en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Rücktrittseinrede‹ (Abs 4 S 2, §§ 218 II, 214 II).

Rn 25 Nach allg Verjährungsrecht wäre der Käufer bei mangelhafter Lieferung gem § 215 bei Verjährung seines Anspruchs auf Nacherfüllung nur berechtigt, im Umfang eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts gem § 320 die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. IV 2 gewährt ihm das zusätzliche Recht, bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen iÜ die Zahlung des Kaufpreises vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss der Ersatzpflicht.

Rn 13 Die Verpflichtung des vom Verlöbnis zurückgetretenen Verlobten zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund zum Rücktritt gegeben war (III). Ein solcher Grund liegt vor, wenn sich Tatsachen ergeben, die den Zurücktretenden bei verständiger Würdigung von der Verlobung abgehalten hätten (MüKo/Roth Rz 10). Auf ein Verschulden des anderen Verlobten kommt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schadensersatz statt der Leistung (Abs 2).

Rn 10 II erweitert die Ausnahmen vom Erfordernis der Frist(-setzung) auf die entspr Fälle iRe Begehrens nach Schadensersatz statt der Leistung u stellt somit den Gleichlauf der Voraussetzungen für Rücktritt und Schadensersatz sicher (BTDrs 19/27424, 39). Demnach bedarf es der nach § 281 I grds erforderlichen Fristsetzung in den in I genannten Fällen ebenfalls nicht. Schadens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 3 Vertragsmäßige Verfügungen des Zurücktretenden werden unwirksam, soweit der Rücktritt reicht. Einseitige Verfügungen treten nach § 2299 III (§ 2299 Rn 3) im Zweifel außer Kraft. Vertragsmäßige Verfügungen des anderen Vertragschließenden werden nur bei vorbehaltenem Rücktritt unwirksam, § 2298 II 1, III (BGH NJW 21, 1455 [BGH 27.01.2021 - XII ZB 450/20] Rz 11). Bei der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 346 I umfasst ausdrücklich vertragliche und gesetzliche Rücktrittsrechte. Nur einige Spezialvorschriften betreffen lediglich den vertraglich vorbehaltenen (§§ 350, 353) oder den gesetzlichen Rücktritt (§§ 346 III Nr 3, 347 I 2). Der maßgebliche Unterschied besteht darin, dass die Beteiligten idR mit einem vorbehaltenen Rücktritt rechnen können, mit einem gesetzlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gefahren der Vertragsdurchführung.

Rn 51 Ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Maklers bleiben nachträgliche Geschehnisse mit Wirkungen auf den Hauptvertrag. Die Parteien des Hauptvertrags können sich dem Vergütungsanspruch insb nicht dadurch entziehen, dass sie den Vertrag einvernehmlich aufheben (BGH NJW-RR 93, 248 [BGH 11.11.1992 - IV ZR 218/91]; 02, 50 [BGH 27.09.2001 - III ZR 318/00]). Gleiches gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wirksamkeit des Hauptvertrags.

Rn 46 Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Maklers ist neben dem Vertragsschluss in Bezug auf den Hauptvertrag auch dessen Wirksamkeit. Der Makler trägt damit das Risiko der im Vertrag angelegten Unvollkommenheit (BGH NJW 01, 966 [BGH 14.12.2000 - III ZR 3/00]). Das betrifft alle rechtshindernden Einwendungen, insb die Formnichtigkeit, Gesetzes- und Sittenwidrigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ansprüche aus vollzogenem Mängelrecht.

Rn 7 Nach dem eindeutigen Wortlaut von IV u § 218 I verjähren Ansprüche aus vollzogenem Rücktritt und vollzogener Minderung nicht nach § 438, sondern nach §§ 195 ff (BGH NJW 07, 674, 677; BGH NJW 15, 2105 Rz 15 für Rücktritt; Kobl ZGS 06, 117, 118; Saarbr BauR 14, 1795, 1796 offengelassen für Minderung; HP/Faust Rz 50; aA Peters NJW 08, 119 ff). S allg § 437 Rn 20.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL v 30.9.13, das am 13.6.14 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige I über die Einräumung eines Rückgaberechts ersatzlos gestrichen, da das Rückgaberecht (§ 356 aF) insgesamt entfällt. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB. Rn 2 § 508 ist halbzwingend (§ 512 1). S 1 gibt dem Unternehmer bei Teilzahlungsgeschäften (§ 506 III, Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkungen der Schuldrechtsmodernisierung.

Rn 2 Durch das SchRModG ist dem Gläubiger die Lösung vom Vertrag teils erheblich erleichtert worden. Außerdem hat die Neufassung der §§ 323 ff sich überwiegend auf den Rücktritt konzentriert und die Regelung von Schadensersatzansprüchen den §§ 280 ff überlassen. In Bezug auf den Rücktritt bestehen die wichtigsten Änderungen in Folgendem: Rn 3 (1.) Nach § 323 setzt das Rücktri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflichtverletzungen.

Rn 9 Insb Pflichtverletzungen können einen wichtigen Grund darstellen. Das setzt § 314 II voraus: Dann sollen nach II 1 eine erfolglose Fristsetzung oder eine erfolglose Abmahnung Voraussetzung für die Kündigung sein. Die in II 2 bestimmte entspr Anwendung von § 323 II bedeutet, dass in den dort genannten Fallgruppen Fristsetzung oder Abmahnung unnötig (weil nicht erfolgvers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rücktrittsberechtigung.

Rn 2 Der Erblasser muss bei Errichtung des Testaments testierfähig und zum Rücktritt berechtigt sein (§§ 2293–2295). Unerheblich ist, ob der Rücktrittsgrund schon zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden entstand. Der Vertragspartner muss tot sein. Gibt es mehrere, setzt § 2297 voraus, dass sie alle nicht mehr leben; sonst gilt § 2296 II (Reithmann DNotZ 57, 527, 530). V...mehr