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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 323 BGB ... / 2. Fixgeschäft, II Nr 2.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 31

Nach § 361 aF sollte der Gläubiger ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt sein, wenn die Leistung ›genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist‹ bewirkt werden sollte. Dieses ›Fixgeschäft‹ kehrt jetzt mit etwas anderer Formulierung in II Nr 2 wieder (dazu Dubovitskaya AcP 215, 581). Danach muss die Leistung nicht bloß frist- oder termingebunden sein. Vielmehr muss zusätzlich der Gläubiger den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden haben, so dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung ›stehen und fallen‹ soll, wobei sich jeder Zweifel gg die Annahme eines Fixgeschäfts auswirkt (BGHZ 110, 88, 96 zu § 361 aF). Ausgedrückt wird die Wichtigkeit pünktlicher Leistung oft durch Klauseln wie fix, präzise, genau, prompt (Bsp Celle 18.11.21, 11 U 66/21 – juris Rz 27). Schwarze AcP 207, 438, 454 will genügen lassen, dass die Pflichtverletzung den Fortfall des Erfüllungsinteresses ›überwiegend wahrscheinlich‹ gemacht hat (zweifelhaft). Die Notwendigkeit einer zügigen Beschaffung von Schutzausrüstung unter den Bedingungen einer sich entwickelnden Pandemielage mit einer erheblichen Gefährdung für die Bevölkerung, die zeitlich begrenzte Verkehrsfähigkeit bestimmter Schutzmasken oder die Deckelung des Einkaufsvolumens sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme eines relativen Fixgeschäftes (Köln NJW 24, 2183 [OLG Köln 21.06.2024 - 6 U 112/23] Rz 77).

 

Rn 32

Von diesem ›relativen‹ Fixgeschäft zu unterscheiden ist das sog ›absolute‹: Dort führt die Nichteinhaltung des Termins oder der Frist zur Unmöglichkeit (§ 275 I). Bsp sind Leistungen in einem Team (zB das Spiel eines Flötisten in einem Orchester), die Bestellung eines Taxis zu einem bestimmten Flug, uU auch die Lieferung von Saisonware, die s...

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