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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 812 BGB ... / 2. condictio ob causam finitam – § 812 I 2 Alt 1.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 35

§ 812 I 2 Alt 1 stellt den späteren Wegfall des im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Rechtsgrundes seinem anfänglichen Fehlen gleich. Die condictio ob causam finitam umfasst deshalb va die Tatbestände des vorläufigen Erwerbs, insb also die Herausgabepflicht beim Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines vertraglichen Endtermins (BGH NJW 52, 1171; MDR 59, 658 [BGH 30.04.1959 - VIII ZR 174/58]). Weiter gilt: Hat der Eigentümer für den Verlust einer Sache vom Verantwortlichen Ersatz erhalten, muss er das Erlangte gem § 812 I 2 Alt 1 herausgeben, wenn er die Sache zurückbekommt, ohne dem Verantwortlichen im Gegenzug für die Ersatzleistung zuvor das Eigentum oder den Anspruch hierauf (§§ 931, 255) verschafft zu haben (vgl Staud/Lorenz § 812 Rz 96). Allerdings ist in den praktisch wichtigsten Fällen einer sich solcherart als überobligatorisch erweisenden, grds kondizierbaren Versicherungsleistung (RGZ 108, 110, 112) zu beachten, dass die auch dann gebotene Rückabwicklung vorrangig nach den einschlägigen Regelungen in den Versicherungsbedingungen zu erfolgen hat. Überhaupt gilt ganz allg der Grundsatz, dass die condictio ob causam finitam immer dann nicht greift, wenn sich deckungsgleiche Rückgewährpflichten nach ggf gebotener Auslegung bereits aus dem zugrunde liegenden Vertrag ergeben. So folgt bspw der Anspruch des Auftraggebers gg den Werkunternehmer auf Rückgewähr zu viel geleisteter Abschlagszahlungen nach der Rspr des BGH nicht aus § 812, sondern aus einer stillschweigend mit Abschluss des Werkvertrages geschlossenen Rückzahlungsabrede (BGH NJW-RR 05, 129; BauR 02, 938, 939 f; 99, 635, 640). Entspr gilt oft für nicht akzessorische Sicherheiten, soweit diese nach der Erledigung des Sicherungszwecks nicht verbraucht sind. Und auch die Rückabwicklung eines nac...

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