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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 255 BGB – Abtretung der Ersatzansprüche.

Dr. Jan Luckey
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Gesetzestext

 

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

A. Funktion.

 

Rn 1

Die Vorschrift geht davon aus, dass Schadensersatz für den Verlust einer Sache oder eines Rechts auch verlangen kann, wer möglicherweise (BGHZ 6, 55, 61) auch Ansprüche aus dem Sacheigentum (insb aus § 985, der im Ergebnis eine Übertragung des Eigentums an den Schädiger bedeutet, s.u. Rn 5) oder aufgrund des Rechts gg einen Dritten hat. Dabei soll § 255 einen Verstoß gg das schadensrechtliche Bereicherungsverbot (vgl BGHZ 60, 353, 357) verhindern: Der Geschädigte soll nicht zugleich Schadensersatz erhalten und Ansprüche aus Sachen oder Recht behalten können, BGH NJW 10, 1961 [BGH 15.04.2010 - IX ZR 223/07]. Vgl dazu Herb. Roth FS Medicus [99], 495 ff. Erhält der Geschädigte daher die Sache zurück, nachdem er Ersatz erlangt hat, darf er erneut nicht beides behalten; streitig ist indes, ob er die Sache oder die Ersatzleistung herausgeben muss. Die besseren Gründe sprechen für eine Herausgabe der erhaltenen Ersatzleistung; an der Sache selbst hat der Ersatzpflichtige regelmäßig kein Interesse, und § 255 regelt ›nur‹ eine Vorteilsausgleichung zu Lasten des Geschädigten, ohne vorrangig die Eigentumslage ändern zu wollen (aA mwN Staud/Bittner Rz 22).

B. Anwendungsbereich.

I. Konkurrenzen.

 

Rn 2

§ 255 soll einen Regress des Schädigers (= Ersatzpflichtigen) gg einen Dritten ermöglichen. Er steht daher neben den Regressvorschriften, die mit einer Legalzession arbeiten (zB §§ 86 VVG, 116 SGB X) und insb neben der Gesamtschuld, die einen doppelten Regress über § 426 vermittelt (vgl § 426 Rn 16 ff). Diese Regeln sollen dem § 255 vorgehen (BGHZ 52, 39, 43, 45, str), d...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 255 Abtretung der Ersatzansprüche
Bürgerliches Gesetzbuch / § 255 Abtretung der Ersatzansprüche

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

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