Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Gesetzestext
(1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) 1Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
A. Bedeutung.
Rn 1
Die Norm betrifft das Innenverhältnis der Gesamtschuldner u soll gewährleisten, dass die Lasten gerecht verteilt werden. Sie stellt dem Gesamtschuldner, der über die auf ihn entfallende Quote hinaus Leistungen erbracht hat, zwei selbstständige Ansprüche zur Verfügung: Die Ausgleichsforderung nach I sowie die ursprüngliche Gläubigerforderung, die nach II im Wege der cessio legis auf den Leistenden übergeht. Zu dem gesetzlichen Ausgleichsverhältnis kommt häufig noch als weitere Anspruchsgrundlage ein zwischen den Gesamtschuldnern bestehendes vertragliches (zB Auftrag, Gesellschaft) oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis (etwa GoA) hinzu. Eine zeitlich befristete Sonderregelung enthält Art 240 § 3 VII EGBGB, der die pandemiebedingte Stundung von Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen auf Ausgleich u Rückgriff unter Gesamtschuldnern erstreckt.
Rn 2
§ 426 setzt ein echtes Gesamtschuldverhältnis voraus. Bei mehreren gleichstufigen Sicherungsgebern gewährt die Rspr Ausgleich nach § 242 entspr den Regeln über die Gesamtschuld, so insb im Verhältnis Bürge/Grundschuldbesteller (BGHZ 108, 179, 183 ff; NJW-RR 91, 170, 171; NJW 92, 3228; 01, 2327, 2330) u Bürge/Verpfänder (BGH NJW-RR 91, 499).
Rn 3
Anwendbar i...