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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 371 BGB ... / C. Rückgabeanspruch.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
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Rn 5

Wie der Anspruch aus § 368, so ist auch derjenige aus § 371 ein verhaltener Anspruch, der nur bei Geltendmachung durch den Schuldner fällig wird. Es handelt sich um eine Nebenleistungspflicht des Gläubigers (Stuttg OLGR 01, 317).

 

Rn 6

Die Anspruchsberechtigung steht grds dem Schuldner zu. Bei der Bürgschaft kann der Schuldner nach deren Erledigung Rückgabe an den Bürgen, nicht an sich selbst verlangen, wobei hierfür zT auf den Sicherungsvertrag, also die Kautionsabrede, zT auf § 371 abgestellt wird (BGH NJW 89, 1482 [BGH 02.02.1989 - IX ZR 182/87]; Celle OLGR 02, 163; Ddorf NJW-RR 03, 668 [OLG Düsseldorf 19.06.2002 - 19 U 37/01]; Stuttg OLGR 01, 317). Der Anspruch besteht gg den Gläubiger.

 

Rn 7

Hat ein Dritter den Schuldschein in Besitz, ohne Gläubiger zu sein, so kann von diesem die Herausgabe verlangt werden. Befindet sich der Schuldschein nur treuhänderisch in Verwahrung eines anderen, etwa des Prozessbevollmächtigten, so bleibt der Gläubiger zur Herausgabe verpflichtet (Köln AnwBl 80, 505; LG Darmstadt NJW-RR 99, 584 [LG Darmstadt 29.09.1998 - 17 S 30/98]; aA München MDR 05, 900 [OLG München 31.03.2005 - 19 U 5091/04]). Erlischt die treuhänderische Bindung und behält der Dritte den Titel, so ist er als Besitzer nunmehr selbst zur Herausgabe verpflichtet (Naumbg AnwBl 01, 376). Grundlage des Anspruchs gg den Dritten kann aber stets nur § 812 I 2, nicht aber § 371 (analog) sein (Staud/Olzen Rz 12; str, aA etwa Naumbg AnwBl 01, 376).

 

Rn 8

Der Anspruch besteht, wie bei § 368, Zug um Zug gg die Erbringung der Leistung (Ddorf OLGR 05, 31). Eine Verknüpfung mit weiteren Forderungen besteht im Regelfall nicht. Allerdings enthält § 348 für das durch Rücktritt begründete Abwicklungsverhältnis eine die Herausgabepflicht aus § 371 modifizierende Spezialvorschrift. Im Falle des Rü...

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