Leitsatz (amtlich)
Unabhängig von der Rückgabe der Urkunde kann der Hauptgläubiger den Bürgen nach wie vor aus dem bestehenden Bürgschaftsvertrag in Anspruch nehmen. Nur die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen verhindert die Inanspruchnahme. Zwar hat die Bürgschaftsurkunde i.d.R. keinen Einfluss auf den Bestand des Bürgschaftsvertrages, aber sie dient dem Bürgen als Urkunde i.S.d. § 416 ZPO und erleichtert ihm den Beweis, dass die Schuld bereits gelöscht ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 371 Rz. 2). Dieser Erfolg tritt nicht ein, wenn sich die Urkunde in Händen des Hauptschuldners befindet.
Normenkette
BGB § 371
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 07.08.2001; Aktenzeichen 35 O 130/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.8.2001 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde.
Die Klägerin führte 1986 für die Beklagte bei dem Bauvorhaben … die Rohbauarbeiten durch. Zur Sicherung der Erfüllung etwaiger Gewährleistungsansprüche stellte die Klägerin der Beklagten am 3.3.1988 eine „Gewährleistungs-Einbehalts-Bürgschaft” der … AG über 42.000 DM. 1993 nahm die Beklagte die Klägerin wegen eines Mangels am Swimmingpool klageweise in Anspruch. Das Verfahren endete am 21.3.1995 mit einem Vergleich vor dem OLG, wonach die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten und sich über die Kosten verständigten.
Mit Schreiben vom 15.1.1996 und 13.6.2000 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde auf. Die Klägerin verweigerte die Herausgabe zunächst mit Hinweis auf noch bestehende Mängel. Nach Zustellung der Klageschrift teilte di...